Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.616/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_616/2016

Urteil vom 4. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
Beschwerdeführerin,

gegen

 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001
St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1970 geborene A.________ war Kundenbetreuerin bei der B.________ AG
und damit bei der National-Versicherungs-Gesellschaft - heute Helvetia
Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Helvetia) -
obligatorisch unfallversichert. Am 16. Januar 2001 verunfallte sie mit dem
Auto. Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte am 2. Februar 2001 ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der rechten
Schulter. Am 6. Dezember 2001 erlitt sie erneut einen Autounfall, als dessen
Folge ärztlicherseits ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert wurde. Die
Helvetia erbrachte für beide Unfälle Heilbehandlung und Taggeld. Sie beteiligte
sich mit Zusatzfragen an dem von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten
Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 28. Oktober 2004. Mit Verfügung
vom 30. Januar 2006 stellte die Helvetia die Taggelder per 31. Dezember 2004
ein und sprach der Versicherten ab 1. Januar 2005 eine Rente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 30 % und eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 20 % zu; zudem übernahm sie nach Art. 21 UVG weiter
diverse Behandlungen. Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2006 Einsprache.
Während des Einspracheverfahrens erlitt sie am 15. August 2006 einen weiteren
Autounfall, für den sie als Angestellte der C.________ AG bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch unfallversichert war. Die beteiligten
Haftpflicht- und Unfallversicherer veranlassten eine Observation der
Versicherten, die zwischen dem 24. November 2006 und 22. Februar 2007 stattfand
(Berichte vom 8. Februar/9. März 2007). Mit Entscheid vom 11. April 2008 wies
die Helvetia die Einsprache der Versicherten vom 1. März 2006 ab, nachdem diese
von der gewährten Rückzugsmöglichkeit abgesehen hatte; im Sinne einer
reformatio in peius der Verfügung vom 30. Januar 2006 verneinte sie den
Rentenanspruch. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid, soweit
damit ein Rentenanspruch verneint wurde, auf und wies die Sache an die Helvetia
zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über
diesen Anspruch neu entscheide (Entscheid vom 11. Dezember 2009).

A.b. Am 19. April 2007 reichten die involvierten Versicherungsträger - darunter
die Helvetia - gegen A.________ bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige wegen
Versicherungsbetrugs ein. Das Bezirksgericht Zürich sprach sie wegen Betrugs
für die Zeit vom 15. August 2006 bis 8. Oktober 2006 nach Art. 46 Abs. 1 StGB
schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-,
unter Anrechnung von 25 Tagessätzen Haft (Entscheid vom 2. Februar 2010). Dies
bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Oktober
2010.

A.c. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 verneinte die Helvetia den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen den im MEDAS Gutachten vom 28. Oktober 2004
festgehaltenen gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten (HWS/Kopf) und
den Unfällen vom 16. Januar/6. Dezember 2001; sie stellte ihre Leistungen per
31. Dezember 2004 ein. Die Einsprache der Versicherten wies sie ab; weiter
schloss sie die Rückforderung der nach 1. Januar 2015 erbrachten Leistungen aus
(Entscheid vom 6. November 2013).

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. Juni 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Helvetia
anzuweisen, ihr rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Rente auf der Basis eines
versicherten Verdienstes von Fr. 119'328.85 nebst 5 % Zins seit 1. November
2007 auszurichten; eventuell sei sie zu verpflichten, ihre Leistungen
entsprechend der Verfügung vom 30. Juni 2006 rückwirkend ab und mit November
2007 nebst 5 % Zins seit 1. November 2007 zu erbringen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine zu lange Verfahrensdauer und damit eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie legt jedoch nicht
dar, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben oder anderweitig auf eine
beförderlichere Behandlung ihrer Rechtsmittel gedrängt zu haben. Ein
rechtswidriger Schaden, der durch die Verfahrensdauer entstanden wäre, ist
nicht ersichtlich. Da zudem auch bei übermässiger Verfahrensdauer kein Anspruch
auf Wiedergutmachung in Form von Zusprache einer materiell-rechtlich nicht
geschuldeten Sozialversicherungsleistung besteht (BGE 129 V 411 E. 3.4 S. 422;
Urteil 8C_323/2010 vom 10. Mai 2011 E. 5.2), braucht nicht geprüft zu werden,
ob die Verfahrensdauer tatsächlich zu lang war (Urteil 8C_130/2016 vom 16.
August 2016 E. 2).

3. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden, insbesondere bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma
der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenter Verletzung ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109), richtig dargelegt. Gleiches
gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Streitig und zu prüfen sind die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin
gegenüber der Helvetia aufgrund der Unfälle vom 16. Januar und 6. Dezember
2001, während der dritte Unfall vom 15. August 2006 nicht zum hier gegebenen
Streitgegenstand gehört. Helvetia und Vorinstanz verneinten den
Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2005 mangels adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen den beiden Unfällen und ihren gesundheitlichen
Beschwerden.

4.2. Die Versicherte wendet als erstes im Wesentlichen ein, mit der Verfügung
vom 30. Januar 2006 habe ihr die Helvetia eine Rente zugesprochen und damit den
adäquaten Kausalzusammenhang anerkannt. Indem sie nun Jahre später das
Gegenteil festhalte, handle sie widersprüchlich und verstosse gegen Art. 5 Abs.
3 BV. Dies sei auch deshalb stossend, weil das kantonale Gericht im
Rückweisungsentscheid vom 11. Dezember 2009 medizinische Abklärungen zur
Bestimmung der Rentenhöhe als notwendig erachtet habe. Dies werde mit der
Adäquanzverneinung nun für obsolet erklärt.
Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat vielmehr richtig
erkannt, dass zwischen den Parteien der Anspruch auf eine Invalidenrente und
Integritätsentschädigung insgesamt streitig war, dies im Sinne eines
Rechtsverhältnisses, das mehrere Elemente oder Teilaspekte umfasst, die in der
Regel lediglich der Begründung einer Verfügung dienen, jedoch grundsätzlich
nicht selbstständig anfechtbar sind (BGE 125 V 413 E. 2a und b S. 415 f.; SVR
2012 BVG Nr. 30 S. 121, 9C_702/2011 E. 3.2; Urteil 8C_257/2016 vom 23. August
2016 E. 4.2). Die Annahme von Teilrechtskraft hinsichtlich der Adäquanz
scheidet damit aus. Insbesondere kann darin kein unzulässiges widersprüchliches
Verhalten ("venire contra factum proprium") erblickt werden; dies wenigstens
solange nicht, als die Neubeurteilung unter dem Eindruck zusätzlicher, in der
Sache haltbarer Erkenntnis erfolgt ist. Denn die Vorinstanz wies im
Rückweisungsentscheid vom 11. Dezember 2009 die Helvetia darauf hin, in der
Verfügung vom 30. Januar 2006 bzw. im Einspracheentscheid vom 11. April 2008
fehlten Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang; diese Frage sei nach der
Schleudertraumpraxis zu prüfen.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und welche medizinischen
Abklärungen zur Prüfung der Adäquanzfrage nötig gewesen wären. Ebenso wenig
bringt sie vor, dass eine Adäquanzprüfung zufolge objektivierter organischer
Unfallfolgen entbehrlich wäre (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Im
MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2004 wurde denn auch ausgeführt, beurteile man
synoptisch alle bildgebenden Verfahren zusammen, finde man keine Hinweise in
Richtung einer fassbaren, eindeutigen osteo-disko-ligamentären Unfallläsion.

4.3.2. Die Rückweisung gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2009
erging unter anderem, um im Hinblick auf die bei der Observation (24. November
2006 bis 22. Februar 2007) gewonnenen Ergebnisse eine Ergänzung der
medizinischen Begutachtung anzustrengen. Von einer solchen sah die
Beschwerdegegnerin in der Folge ab, da sie die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges zu den streitbetroffenen Unfällen verwarf. Diese Frage
beurteilt sich im Lichte der massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 134 V 109 E. 10
S. 126) wesensgemäss anhand von Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt der
Leistungseinstellung per Ende Dezember 2004 verwirklicht haben. Dies bedeutet,
dass die eingangs erwähnte Observation in diesem Zusammenhang belanglos bleibt.
Aus demselben Grund erübrigen sich Weiterungen, wie sie sich im Nachgang zum
Urteil (des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) Vukota-Bojic gegen
Schweiz vom 18. Oktober 2016 ergeben könnten.

5. 
Die Adäquanz ist prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen, wenn die
versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder
gleichgestellter Verletzung erlitten hat. In diesem Rahmen ist es jedoch nicht
generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils
bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann
denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse
Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht
voneinander abgegrenzt werden können. Der hinreichend nachgewiesenen, durch
einen früheren Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann
diesfalls bei der Beurteilung der einzelnen Kriterien - beispielsweise der
besonderen Art der erlittenen Verletzung, der erheblichen Arbeitsunfähigkeit
trotz ausgewiesener Anstrengungen oder der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung - Rechnung getragen werden (SVR 2007 UV Nr. 1
S. 1, U 39/04 E. 3.3.2 und 3.4; Urteil 8C_442/2014 vom 11. November 2014 E.
2.2.3.1).

6.

6.1. Unstrittig ist die vorinstanzliche Qualifizierung der Unfälle der
Versicherten vom 16. Januar und 6. Dezember 2001 als mittelschwer an der Grenze
zu den leichten Unfällen (zur Unfallschwere vgl. SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398
/2012 5.2). Somit kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens vier der
sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt
(BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5;
Urteil 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.2).

6.2. Die Vorinstanz erwog, erfüllt seien höchstens die zwei Kriterien der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und der erheblichen
Beschwerden, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, weshalb sie die Adäquanz
verneinte.
Unbestritten ist, dass die drei Adäquanzkriterien der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit der Unfälle, der ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, sowie
des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht
erfüllt sind; hierzu erübrigen sich somit Weiterungen.

7. 
Zur Bejahung des strittigen Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der für das
Schleudertrauma bzw. die äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich
dabei z.B. um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die
dadurch bewirkten Komplikationen handeln (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127). Ein
HWS-Schleudertrauma, das eine bereits unfallbedingt erheblich vorgeschädigte
HWS betrifft, ist speziell geeignet, die "typischen" Symptome hervorzurufen und
deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S.
105, 8C_413/2008 E. 6.3.2; Urteil 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 10).
Die vorinstanzliche Verneinung einer besonderen Kopfstellung bei den Unfällen,
die zu Komplikationen geführt hätte, wird nicht beanstandet. Nach dem ersten
Unfall vom 16. Januar 2001 mit HWS-Distorsion war die Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen ab 29. Januar 2001 bis zum Unfall vom 6. Dezember 2001 in
der angestammten Arbeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Gemäss dem MEDAS-Gutachten
vom 28. Oktober 2004 bestand sie zudem am 16. November 2001 die Diplomprüfung
im Rahmen des im Jahre 2000 begonnenen Nachdiplomstudiums im Bankmanagement. Im
Weiteren zeigt der Unfall vom 6. Dezember 2001, dass die Versicherte wieder
selber Auto fahren konnte. Von einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule kann
unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
Die Versicherte beruft sich auf bildgebende Abklärungen der HWS vom 6. und 12.
Dezember 2001 sowie 14. Juni 2004, neurologische Befunde (sensible Ausfälle
bzw. Kribbelparästhesien) und die Feststellung im MEDAS-Gutachten vom 28.
Oktober 2004, dass eine "nach kranial zunehmende Fehlrotation der HWS,
insbesondere C2 und C3 nach rechts" vorliege. Dies führt indessen nicht zur
Bejahung des Kriteriums, da im MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2004 ausgeführt
wurde, es hätten keine schwerwiegenden organischen Schädigungen nachgewiesen
werden können.

8. 
Beim Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung
bis zum Fallabschluss per Ende 2004 (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) sind
blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen nicht zu
berücksichtigen (Urteil 8C_285/2016 E. 11). Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf ihre jahrelange Einnahme diverser Medikamente, permanente Therapien (zuerst
Physiotherapie, Atlaslogie, Massage Cranio, später auch Cranio-Sakral-Therapie)
sowie auf ihren sechswöchigen Aufenthalt in der Klinik D.________ vom 19.
September bis 31. Oktober 2001. Insgesamt und im Vergleich mit anderen Fällen
lässt sich diese Behandlung aufgrund der Akten nicht als belastend im Sinne der
Rechtsprechung bezeichnen. Auch waren die Vorkehren nicht mit der durch das
Kriterium anvisierten, erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der
Lebensqualität verbunden (vgl. auch Urteil 8C_285/2016 E. 11 mit Hinweisen).
Das Kriterium ist somit nicht erfüllt. Aus dem Umstand, dass es von der
Helvetia im Einspracheentscheid vom 6. November 2013 bejahte wurde, kann die
Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten; denn hieran ist das Bundesgericht
nicht gebunden.

9. 
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem
Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden
sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach
der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im
Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die Vorinstanz erwog, es
sei fraglich, ob dieses Kriterium angesichts der Diskrepanz zwischen den
geklagten Beschwerden und den attestierten Einschränkungen, erfüllt sei;
jedenfalls liege es nicht ausgeprägt vor. Nach dem ersten Unfall vom 16. Januar
2001 konnte die Versicherte wieder selber Auto fahren (E. 7 hievor). Laut dem
MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2004 begann sie am Wochenende vor der
Begutachtung eine dreijährige Kinesiologie-Ausbildung, wofür ein Wochenende pro
Monat einzusetzen war. Kurz vor der Begutachtung war sie zudem fähig, einer
Einladung nach Wien zu folgen und dort - auch wenn es sie belastet haben soll -
Ausflüge zu machen. Gemäss diesem Gutachten war sie auch in der Lage, Zeitungen
zu lesen, Filme zu schauen, einzukaufen, zu waschen, zu bügeln, zu spazieren
und kleine Strecken mit den Rollerblades zu fahren. Für die schwereren Arbeiten
(Staubsaugen, Badezimmer- und Fensterreinigung) benötigte sie während 2 1/2
Stunden pro Woche eine Putzfrau. Unter diesen Umständen ist das Kriterium
jedenfalls nicht ausgeprägt erfüllt. Die Einwände der Versicherten vermögen
hieran nichts zu ändern.

10. 
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) bezieht
sich nicht nur auf den angestammten Beruf, sondern auch auf alternative
leidensangepasste Arbeiten (Urteile 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.2.2.5
und 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.4). Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 16. Januar 2001 bis 28. Januar 2001 zu
100 % arbeitsunfähig und ab 29. Januar 2001 bis zum Unfall vom 6. Dezember 2001
in der angestammten Arbeit wieder zu 50 % arbeitsfähig war. Weiter stellte das
Bundesgericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil I 358/
06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 fest, dass sie gestützt auf das MEDAS-Gutachten
vom 28. Oktober 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig
war; die Gutachter datierten diese Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2004.
Für die Zeit vom 6. Dezember 2001 bis 31. August 2004 ist Folgendes
festzuhalten: Die Versicherte geht gestützt auf Zeugnisse der behandelnden
Ärzte bis Ende Februar 2002 von 100%iger, danach von 70%iger und ab 12. Juni
2002 von 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. Im MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober
2004 wurde dagegen ohne nähere Begründung dargelegt, es seien folgende
Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden: 50 % bis 25. Februar 2002 und 70 % seit
26. Februar 2002. Diese Diskrepanz ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.
Denn selbst beim Abstellen auf die Angaben der Versicherten war insgesamt ihre
Arbeitsunfähigkeit ab 16. Januar 2001 bis zum Fallabschluss per 31. Dezember
2004 nicht derart erheblich, dass das Kriterium besonders ausgeprägt vorläge.

11. 
Da höchstens zwei Kriterien nicht besonders ausgeprägt erfüllt sind (E. 9 f.
hievor), ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Adäquanzverneinung
ab 1. Januar 2005 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine vorinstanzliche
Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S.
237).

12. 
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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