I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.614/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_614/2016 Urteil vom 28. September 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016, in Erwägung, dass die Vorinstanz die von der Gemeindebehörde gestützt auf § 3 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau (SPG/AG) verfügte Rückerstattung von zunächst ausgerichteter materieller Hilfe in der Höhe von Fr. 2'750.- mit der Begründung bestätigte, der Beschwerdeführer habe diese Hilfe durch das Nichtdeklarieren von Einnahmen in dieser Höhe und damit in Verletzung von der in § 2 SPG geregelten Mitwirkungs- und Meldepflicht unrechtmässig erwirkt, dass es dabei in Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen für jeden der fraglichen Geldzuflüsse näher darlegte, weshalb diese von der Gemeinde bei der Bedarfsberechnung als eigene Mittel angerechnet werden durften, dass bei einer Beschwerde, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer zwar einlässlich beschreibt, wie sich das Ganze zugetragen haben soll, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, das heisst willkürlich erfolgt (Art. 9 BV) oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten, dass, insbesondere soweit er dabei die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegen das Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verstossend rügt, er auf die dazu ergangenen Erwägung der Vorinstanz nicht ansatzweise eingeht, wie dies auch von einem juristischen Laien erwartet werden dürfte, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben