Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.614/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_614/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Aarburg,
Städtchen 37, 4663 Aarburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz die von der Gemeindebehörde gestützt auf § 3 Sozialhilfe-
und Präventionsgesetz des Kantons Aargau (SPG/AG) verfügte Rückerstattung von
zunächst ausgerichteter materieller Hilfe in der Höhe von Fr. 2'750.- mit der
Begründung bestätigte, der Beschwerdeführer habe diese Hilfe durch das
Nichtdeklarieren von Einnahmen in dieser Höhe und damit in Verletzung von der
in § 2 SPG geregelten Mitwirkungs- und Meldepflicht unrechtmässig erwirkt,
dass es dabei in Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den
Parteivorbringen für jeden der fraglichen Geldzuflüsse näher darlegte, weshalb
diese von der Gemeinde bei der Bedarfsberechnung als eigene Mittel angerechnet
werden durften,
dass bei einer Beschwerde, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person konkret und detailliert darzulegen
hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts
bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche
Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zwar einlässlich beschreibt, wie sich das Ganze
zugetragen haben soll, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die in diesem
Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen
qualifiziert falsch, das heisst willkürlich erfolgt (Art. 9 BV) oder die darauf
beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten,
dass, insbesondere soweit er dabei die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung als gegen das Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verstossend
rügt, er auf die dazu ergangenen Erwägung der Vorinstanz nicht ansatzweise
eingeht, wie dies auch von einem juristischen Laien erwartet werden dürfte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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