Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.613/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_613/2016

Urteil vom 17. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführerin,

gegen

 CSS Versicherung AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Ausstand; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war als Anlageberaterin der Bank B.________ AG bei der CSS
Versicherungen AG (CSS) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am
23. Juli 2012 mit ihrem Fahrrad stürzte. Die CSS anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Leistung, wobei die Schadenserledigung administrativ durch die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) geführt wird. Die SUVA
beabsichtigte, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In der Folge lehnte
die Versicherte einen der vorgesehenen Gutachter, Dr. med. C.________, Facharzt
für Neurologie, als befangen ab und erhob Einwände zum Fragenkatalog. Mit
Verfügung vom 1. Februar 2016 hielt die CSS an der Begutachtung unter
Mitwirkung von Dr. med C.________ und am Fragekatalog fest.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Juni 2016
ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass Dr. med. C.________ als
befangen in den Ausstand zu treten hat. Eventuell sei die Sache zur
Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf ein
Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor-
und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein.

2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).

2.3. Damit ein Entscheid der Vorinstanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz
abschliessen. Befindet das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht
über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der
Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar: Mit
einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig
entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid.
Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten
kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das
Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen wird (BGE 139 V 339 E. 3.2 S.
341 mit weiteren Hinweisen).

3. 
Die Verfügung vom 1. Februar 2016 schliesst das Verfahren nicht ab; sie ist
somit, wie auch der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Juni 2016, als
Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizieren. Der vorinstanzliche
Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit, noch würde eine Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Da weder geltend gemacht
wurde noch ersichtlich ist, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, kann auf die Beschwerde nur
insoweit eingetreten werden, als der vorinstanzliche Entscheid als Entscheid
über ein Ausstandsbegehren anzusehen ist, was nachfolgend zu prüfen ist.

4. 

4.1. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte
und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch
Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten
(Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art.
34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S.
231).

4.2. Rechtsprechungsgemäss begründen strukturelle Umstände, wie sie in BGE 137
V 210 in Bezug auf von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholte Gutachten behandelt worden sind, keine formelle Ablehnung eines
Sachverständigen (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277). Entsprechend betrachtet das
Bundesgericht Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren, die lediglich mit
solchen strukturellen Umständen begründet werden, nicht als Entscheide über
Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.3 S.
277 f.).

4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vorgesehene Gutachter sei von
der SUVA ergebnisorientiert ausgewählt worden. Um diese ergebnisorientierte
Auswahl beweisen zu können, verlangt sie von der SUVA verschiedene Angaben und
Statistiken über neurologische Begutachtungen für die SUVA im Allgemeinen und
bezüglich des vorgesehenen Experten im Besonderen. Damit legt sie indessen
nicht dar, dass der Gutachter an der Sache ein persönliches Interessen haben
oder aus anderen Gründen befangen sein könnte. Da dem Experten die
SUVA-internen Abläufe und die Praxis der Vergabe der Begutachtungsaufträge
nicht bekannt sein dürften, kann aus diesen Elementen auch nicht auf eine
Befangenheit des Gutachters geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die SUVA
im vorliegenden Verfahren lediglich Beauftragte der CSS und nicht Partei ist
und daher ein Interesse der SUVA an dessen Ausgang nur schwer erkennbar ist,
läge selbst dann, wenn der Vorwurf der Versicherten zutreffen sollte und die
SUVA ihre Gutachtensaufträge ergebnisorientiert vergäbe, allenfalls eine
rechtsfehlerhafte Auftragsvergabe, nicht jedoch eine Befangenheit des
Gutachters vor. Wird somit von der Versicherten bei korrekter Betrachtungsweise
kein formeller Ausstandsgrund, sondern eine rechtsfehlerhafte Vergabe von
Begutachtungsaufträgen durch die SUVA geltend gemacht, so ist auf ihre
Beschwerde gegen den als Zwischenentscheid zu qualifizierenden (vgl E. 2 und 3
hievor) Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. Juni 2016 nicht einzutreten.

5. 
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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