Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.612/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_612/2016

Urteil vom 6. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 25. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Juli 2016,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV
und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den
Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92
Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität
der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft
(Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteile 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 oder
9C_294/2016 vom 27. Mai 2016, je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer den sechs vorgesehenen Sachverständigen nicht
spezifische, gegen jeden einzelnen Experten gerichtete Ausstandsgründe vorhält,
sondern die Befangenheit mit der angeblichen Einflussnahme der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft auf das IV-Verfahren als solches, wie auch der
grossen Zahl der von dieser Gesellschaft beim vorgesehenen
Begutachtungsinstitut bisher in Auftrag gegebenen Expertisen, begründet,
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
woran insbesondere die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
auch nichts zu ändern vermag, legt der Beschwerdeführer doch in diesem
Zusammenhang nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesen verletzt haben könnte,
womit dieses Vorbringen bereits an der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2
BGG scheitert, weshalb nicht zu prüfen ist, ob es in diesem Verfahrensstadium
überhaupt zulässig ist; was er zur Begründung vorbringt, ist nicht die fehlende
Auseinandersetzung des kantonalen Gerichts mit rechtswesentlichen
Parteivorbringen, sondern dessen Beweiswürdigung,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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