Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.606/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_606/2016

Urteil vom 13. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1955, arbeitete als Prozessoperator bei der B.________ AG
und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
Gemäss Unfallmeldung habe er bei der Arbeit in der Nachtschicht am 13. April
2012 ein Fass auf einer Palette gerade rücken wollen, das gekippt sei. Dabei
kam es zu einem unvermittelten starken Schmerz in der linken Schulter. Die
Ärzte des Spitals C.________, wo er noch in der gleichen Nacht notfallmässig
untersucht wurde, diagnostizierten nach bildgebenden Abklärungen eine Ruptur
der langen Bicepssehne und verordneten Schmerzmedikamente und Physiotherapie.
Nachdem keine Besserung eintrat, konsultierte A.________ Dr. med. D.________,
Facharzt FMH für Chirurgie, welcher am 9. November 2012 operierte (offene
Revision des Biceps mit subpectoraler Tenodese, Bursektomie, Acromioplastik).
Die Beschwerden hielten in der Folge jedoch an. Die SUVA liess den Versicherten
in der Klinik E.________ untersuchen, wo eine Rotatorenmanschettenruptur
diagnostiziert wurde (Bericht vom 20. Januar 2014). Nach der kreisärztlichen
Untersuchung vom 16. April 2014 erachtete Dr. med. F.________ die
Rotatorenmanschettenverletzung als nicht unfallbedingt, zum einen weil nach dem
Ereignis vom 13. April 2012 keine entsprechenden Befunde erhoben worden seien
und zum anderen weil der Unfallhergang nicht zu einer solchen Verletzung habe
führen können. Unter Berücksichtigung allein der Unfallfolgen, also des
Abrisses der langen Bicepssehne, bestehe für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten (mit Heben und Tragen von Gewichten von 20 bis 25 Kilogramm bis
Lendenhöhe, über Schulterhöhe bis zehn Kilogramm) wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit. Ein Arbeitsversuch beim angestammten Arbeitgeber mit leichter
Tätigkeit scheiterte jedoch am 21. Mai 2014. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014
und Einspracheentscheid vom 5. März 2015 sprach die SUVA A.________ ab dem 1.
September 2014 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 Prozent
zu. Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie mangels
Erheblichkeit des Integritätsschadens ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch und die
Integritätsentschädigung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend
dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht stützte sich bei seiner Beurteilung insbesondere auf die
Einschätzung des med. pract. G.________, Facharzt für Chirurgie, SUVA Abteilung
Versicherungsmedizin, vom 10. März 2016, welche die SUVA mit ihrer
Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren zu dem vom Versicherten
eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ vom 29. Januar 2015 abgegeben
hatte. Bei der Bestimmung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit berücksichtigte
es allein die Beeinträchtigungen, welche durch die Schädigung der Bicepssehne
verursacht wurden. Mit der SUVA ging es von einem Valideneinkommen von 79'300
Franken aus, welches unbeanstandet geblieben war. Das Invalideneinkommen hatte
die SUVA anhand ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bemessen (BGE 129
V 472; 139 V 592) und auf 62'613 Franken festgesetzt. Das kantonale Gericht zog
zum Vergleich den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik (LSE) 2012 nach Tabelle TA1 für einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) im Bereich verarbeitendes Gewerbe
und Herstellung von Waren (Ziffern 10 bis 33) heran und ermittelte für das Jahr
2014 einen Lohn von 68'055 Franken. Der DAP-Lohn sei damit nicht zu
beanstanden. Das kantonale Gericht bestätigte deshalb den von der SUVA
berechneten Invaliditätsgrad von 21 Prozent.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schädigungen an der
Rotatorenmanschette seien durch den erlittenen Unfall verursacht worden, und
beruft sich auf die Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. med.
D.________ vom 29. Januar 2015, welcher diesbezüglich den Einschätzungen der
SUVA-Kreisärzte widerspricht. Darauf könne mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Waffengleichheit beziehungsweise das Anstellungsverhältnis der SUVA-Ärzte nicht
abgestellt werden.

4.2. Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hat die
Rechtsprechung stets Beweiswert zuerkannt, sofern keine auch nur geringen
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V
465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f). Nach den vorinstanzlichen
Erwägungen hat med. pract. G.________ die Stellungnahme des behandelnden Arztes
Dr. med. D.________ nachvollziehbar widerlegt und bestanden keine auch nur
geringen Zweifel an dieser internen Beurteilung der SUVA.
Dabei war für das kantonale Gericht namentlich ausschlaggebend, dass die
bildgebenden Abklärungen, welche im Anschluss an den Unfall veranlasst wurden,
keine Rupturen an der Rotatorenmanschette zeigten und auch anlässlich der von
Dr. med. D.________ am 9. November 2012 durchgeführten Arthroskopie keine
solchen Schädigungen entdeckt worden seien.
Als massgeblich erachtete es die Vorinstanz auch, dass med. pract. G.________
seine Schlussfolgerungen mit Hinweis auf die Lehre begründete. So verwies der
SUVA-Arzt insbesondere darauf, dass die Sonographie, wie sie im Spital
C.________ unmittelbar nach dem Unfall durchgeführt worden war, eine sichere
Methode in der Primärdiagnostik einer Läsion der Rotatorenmanschette darstelle,
und dass damals eine degenerativ veränderte, aber intakte Rotatorenmanschette
festgestellt worden sei. Als typisches Zeichen einer akuten traumatischen
Verletzung der Rotatorenmanschette gelte nach der Lehre zur Begutachtung von
Läsionen der Rotatorenmanschette beziehungsweise zur
orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung eine Pseudoparalyse
("drop-arm-sign"), welche Dr. med. D.________ bei seiner Erstkonsultation am 8.
Mai 2012 nicht habe feststellen können. Eine übermässige Spannung an den
Muskeln der Rotatorenmanschette, die zu Sehnenrissen (an den Sehnen des
musculus teres minor, infraspinatus, supraspinatus und subscapularis) führen
könne, sei nach der Lehre nur für einige wenige Mechanismen bestätigt, zum
Beispiel für einen Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm für eine
Schulterluxation. Dr. med. D.________ hingegen führte nicht weiter aus, weshalb
die Partialruptur der Supraspinatussehne gelenkseitg praktisch immer
posttraumatischer Natur sei. Während nach Dr. med. D.________ die Verfettung
ersten Grades der Muskulatur mit höchster Wahrscheinlichkeit gegen eine
degenerative Rupturentstehung spreche, führte der SUVA-Arzt wiederum unter
Hinweis auf die Lehre zur Begutachtung solcher Schädigungen aus, dass es für
die Beurteilung der Kausalität nicht wesentlich sei, ob zu einem späteren
Zeitpunkt eine Muskelverfettung vorlag; die vermehrte Einlagerung von
Fettzellen in den Muskel sei Ausdruck eines verminderten Gebrauchs. Dr. med.
D.________ verwies im Übrigen auf die Beurteilung durch Prof. Dr. med.
H.________, Klinik E.________, in dessen Stellungnahme vom 20. Januar 2014 sich
jedoch keine Angaben zur Kausalität fanden.
Insgesamt gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass die Beurteilung des
med. pract. G.________ den erhöhten Anforderungen, die an versicherungsinterne
Arztberichte gestellt werden, genüge (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470) und dass
gestützt darauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem relevanten
Vorschaden beziehungsweise einem altersentsprechenden Verschleissleiden und
nicht von einer unfallbedingten Schädigung auszugehen sei.

4.3. Der Beschwerdeführer will die Einschätzung des med. pract. G.________
unter Hinweis darauf entkräften, dass es sich dabei um einen Aktenbericht
handle. Dies allein spricht nicht grundsätzlich gegen den Beweiswert der
Einschätzung des med. pract. G.________ (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in
fine; Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf Urteil 10/87
vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr.
U 56 S. 366), zumal nicht die bildgebend erhobenen Befunde streitig waren,
sondern die Frage nach der Unfallkausalität dieser Schädigungen, welche med.
pract. G.________ gestützt auf die medizinische Lehre geklärt hat. Inwiefern
sich aus der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines psychiatrischen
Aktengutachtens im Strafverfahren (BGE 127 I 54) zu Gunsten des
Beschwerdeführers etwas anderes ableiten liesse, wird nicht näher ausgeführt.
Nach der Rechtsprechung ist schliesslich eine schweizerische Ausbildung
beziehungsweise der FMH-Facharzttitel nicht Bedingung für die Eignung einer
Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen
Disziplin; eine Fachausbildung kann auch im Ausland erworben werden (BGE 137 V
210 E. 3.3.2 S. 246; Urteile 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4; 8C_253/
2010 vom 15. September 2010 E. 5.2; 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3; 2
S. 13 Ziff. 41).
Der Beschwerdeführer bringt damit insgesamt nichts vor, was zu einer anderen
Beurteilung der Unfallkausalität führen müsste, und die anbegehrten weiteren
Abklärungen sind nicht angezeigt. Mit dem kantonalen Gericht ist auf die
nachvollziehbar begründeten und mit Hinweisen auf die Lehre belegten Angaben
des med. pract. G.________ abzustellen.

5. 
Der Versicherte hat seit dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
Nach der Rechtsprechung ist ihm deshalb ein hypothetisches Invalideneinkommen
anzurechnen, das gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne oder auf die DAP-Zahlen der
SUVA zu ermitteln ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188; 139 V 592 E. 2.3 S. 593
f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Beschwerdeführer rügt, es sei damit nicht zu
beweisen, dass er einen entsprechenden Lohn verdienen könnte, weil die
entsprechenden Stellen gar nicht offen seien und es sich bei der LSE um eine
Fiktion handle. Seiner Ansicht nach ist auf ein Einkommen nach (nicht näher
genannten) gesamtarbeitsvertraglichen Vorgaben abzustellen, und er macht einen
Lohn von höchstens 2'700 bis 3'500 Franken geltend. Er begründet jedoch nicht
näher, weshalb er nur noch eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit
auszuüben vermöchte als von SUVA und Vorinstanz angenommen. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür und wird auch beschwerdeweise nicht ausgeführt, dass die
von der SUVA ausgesuchten DAP-Verweistätigkeiten den Beschwerden des
Versicherten nicht angepasst wären oder inwiefern er aus anderen Gründen nicht
in der Lage wäre, den daraus ermittelten Durchschnittslohn zu erzielen.
Gleiches gilt hinsichtlich des von der Vorinstanz berücksichtigten
statistischen Einkommens, mit welchem sie den DAP-Lohn verifiziert hat (vgl. in
BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August
2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Es kann deshalb mit SUVA und
Vorinstanz auf die DAP-Blätter abgestellt werden. Der Einkommensvergleich wird
im Übrigen nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.

6. 
Der Beschwerdeführer macht einen gesetzlichen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung geltend und rügt, dass sich SUVA und Vorinstanz
geweigert hätten, eine solche Entschädigung zu bemessen, weil die SUVA-Tabelle
1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) keine
seiner Verletzung entsprechende Schädigung aufführe.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen
und die Höhe der Integritätsentschädigung (Art. 24 und Art. 25 UVG, Art. 36
UVV) sowie die Bemessungsgrundsätze nach Anhang 3 zur UVV und nach der von der
SUVA in Weiterentwicklung dieser bundesrätlichen Skala erarbeiteten
Bemessungstabelle 1 (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32) zutreffend dargelegt. Nach Ziff.
1 Abs. 3 des Anhangs zur UVV geben Integritätsschäden, die gemäss der
nachstehenden Skala fünf Prozent nicht erreichen, keinen Anspruch auf
Entschädigung. Die Erheblichkeitsgrenze wird erreicht mit dem in der Skala
aufgeführten Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines
Gliedes des Daumens. In der bundesrätlichen Skala wird des Weiteren, soweit
hier für den Vergleich von Belang, der Verlust eines Daumens (20 Prozent),
einer Hand (40 Prozent) sowie eines Arms (im Ellbogen oder oberhalb desselben;
50 Prozent) erwähnt. In der SUVA-Tabelle werden weitere Funktionsstörungen an
den oberen Extremitäten aufgelistet (beispielsweise eine versteifte Schulter
oder Lähmungen) und entschädigungsmässig bewertet.
Das kantonale Gericht hat erwogen, dass beim Beschwerdeführer allein eine
gewisse Schwäche des Bicepssehnenmuskels als Unfallfolge zu berücksichtigen
sei, welche nach ärztlicher Einschätzung nicht zu einer
Integritätsentschädigung berechtige. Mit Blick auf die in Anhang 3 zur UVV und
in der SUVA-Tabelle 1 aufgeführten Schädigungen sei der unfallbedingte Zustand
am linken Schultergelenk am ehesten mit einer leichten Form einer Periarthrosis
humeroscapularis zu vergleichen, mit welcher jedoch die Erheblichkeitsgrenze
für eine Entschädigung nicht erreicht sei. Mit dieser überzeugenden Begründung
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seinem Einwand der
Rechtsverweigerung kann deshalb nicht gefolgt werden und die beantragten
weiteren Abklärungen erübrigen sich.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs.
2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Philip Stolkin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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