Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.604/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_604/2016

Urteil vom 30. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1956, arbeitete seit Februar 2004 als ungelernter Schaler
für die B.________ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 15. Dezember 2004 stürzte er während der
Arbeit auf den rechten Arm und die rechte Schulter. Die SUVA übernahm die
Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Für die dauerhaft verbleibende
Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit sprach die SUVA dem
Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse
von 12,5 % zu (Verfügung vom 19. Januar 2006). Zudem richtet sie ihm seit 1.
April 2008 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 35 %
aus (Verfügung vom 12. März 2008).

Seit Februar 2011 arbeitete A.________ als Schaler-Vorarbeiter im Betrieb
seines Sohnes (Firma C.________ GmbH). Am 7. März 2013 fiel er von einem
Dreitritt auf das rechte Knie und die linke Schulter. Die SUVA erbrachte auch
für die Folgen dieses Unfalles die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Für den
aus diesem Unfall verbleibenden Schaden am linken Schultergelenk sprach die
SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer
Integritätseinbusse von 10 % zu; eine Erhöhung der Invalidenrente lehnte die
SUVA zunächst ab (Verfügung vom 17. Dezember 2013). Gegen die Nichterhöhung der
Invalidenrente liess der Versicherte Einsprache erheben. Daraufhin nahm die
SUVA ihre Verfügung vom 17. Dezember 2013 in Bezug auf die Invalidenrente
zurück und gewährte dem Versicherten für die Folgen der beiden Unfälle mit
Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine um 2 % erhöhte Invalidenrente basierend auf
einer gesamthaften unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 37 % (Verfügung vom
2. Juni 2014). Auch hiegegen liess der Versicherte Einsprache erheben, welche
die SUVA abwies (Einspracheentscheid vom 27. November 2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Juni 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides vom 27.
November 2014 beantragen, die SUVA habe ihm ab 1. Dezember 2013 eine
Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 53 %
auszurichten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Bestimmungen über den Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7
und 8 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Grundsätzen
betreffend Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1
S. 59, 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

3. 
Streitig ist der Umfang des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2013.

4. 

4.1. Während das kantonale Gericht die von der SUVA mit Einspracheentscheid vom
27. November 2014 bestätigte unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 37 % (bei
einem Valideneinkommen von Fr. 89'641.- und einem Invalideneinkommen von Fr.
56'571.-) schützte, macht der Beschwerdeführer demgegenüber einen
Invaliditätsgrad von 53 % geltend. Beim Valideneinkommen sei anstatt von Fr.
89'641.- von Fr. 120'000.- auszugehen. Sei das Valideneinkommen entgegen dem
angefochtenen Entscheid auf Fr. 120'000.- festzusetzen, resultiere aus dem
Vergleich mit dem "Invalideneinkommen von CHF 89'641.- [...] ein
Invaliditätsgrad von gerundet 53 %". Zum letztgenannten Ergebnis gelangt man
indes nur, wenn dem geltend gemachten Valideneinkommen das von Verwaltung und
Vorinstanz berücksichtigte Invalideneinkommen von Fr. 56'571.- gegenüber
gestellt wird.

4.2.

4.2.1. Der (auch) im Verfahren betreffend Leistungen nach UVG stets anwaltlich
vertreten gewesene Versicherte erhebt mit Blick auf die seit Erlass der
Verfügung vom 2. Juni 2014 unverändert zu Grunde gelegten beiden
Vergleichseinkommen neu erstmals vor Bundesgericht Einwände gegen das
Valideneinkommen. Nach Invaliditätseintritt in der Folge des ersten Unfalles
habe er durch die Anstellung im Betrieb seines Sohnes ab Februar 2011 als
Schaler-Vorarbeiter eine erfolgreiche Invalidenkarriere realisieren können. So
sei es ihm gelungen, mit einem Leistungspensum von 50 % einen Jahreslohn von
Fr. 60'000.- zu erzielen. Durch Hochrechnung dieses Lohnes auf ein 100 %-Pensum
hätte er als Gesunder im Zeitpunkt des zweiten Unfalles einen Jahreslohn von
Fr. 120'000.- verdient, weshalb beim Valideneinkommen von diesem Wert
auszugehen sei.

4.2.2. Diese Vorbringen tatsächlicher Art sind neu, weshalb sie im vorliegenden
Verfahren nicht zuzulassen sind, woran auch die umfassende
Sachverhaltskognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG - entgegen dem Beschwerdeführer -
nichts ändert (BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.; Urteil 8C_81/2016 vom 8. April
2016 E. 1.3). Anders verhielte es sich nur dann, wenn erst der Entscheid der
Vorinstanz Anlass zu den neuen Tatsachenbehauptungen gäbe (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indessen noch keinen
hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im
kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil
8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in:
SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7). Der Versicherte behauptet zwar, die neuen
Tatsachenvorbringen (E. 4.2.1 hievor) seien schon früher aus dem
Parallelverfahren betreffend Leistungen nach IVG bekannt gewesen. Er legt dies
jedoch weder nachvollziehbar substantiiert dar, noch finden sich entsprechende
offensichtliche Anhaltspunkte in den Akten.

5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) -erledigt.

6. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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