Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.603/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_603/2016

Urteil vom 30. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1956, erlitt am 15. Dezember 2004 und 7. März 2013 je einen
Unfall, für deren Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte. Für die dauerhaft verbleibende
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit richtet sie ihm eine Invalidenrente
basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 35 % seit 1. April
2008 bzw. von 37 % seit 1. Dezember 2013 aus.

Am 2. Februar 2006 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung unter
Hinweis auf rechtsseitige, seit 15. Dezember 2004 anhaltende
Schulterbeschwerden zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
sprach ihm daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 65 % basierend auf einem
Invalideneinkommen von Fr. 26'024.- mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine
Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 4. Dezember 2007). Von Amtes wegen
ermittelte die IV-Stelle 2010 revisionsweise neu einen Invaliditätsgrad von 42
%. Dabei berücksichtigte sie eine erhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes und eine effektive Arbeitsleistung als Schaler von 65 %.
Laut Angaben der angestammten Arbeitgeberfirma B.________ AG habe er 2009 ein
deutlich höheres Invalideneinkommen von Fr. 46'623.- erzielt. Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens im November 2010 setzte die IV-Stelle die bisherige
Dreiviertelsrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
24. Januar 2011 ab 1. März 2011 auf eine Viertelsrente herab.

Nach dem zweiten Unfall vom 7. März 2013 ersuchte der Versicherte infolge der
seither anhaltenden Arbeitsunfähigkeit am 6. November 2013 um revisionsweise
Erhöhung der Invalidenrente. Die IV-Stelle zog insbesondere einen
aktualisierten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 14. November
2013 bei. Gestützt darauf stellte sie in Bezug auf ein ab 2010 erheblich
höheres Invalideneinkommen von Fr. 54'194.- (und mehr in den Folgejahren) eine
Meldepflichtverletzung fest. Sie ermittelte folglich rückwirkend ab 2010 einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Februar
2015 auf (Verfügung vom 9. Januar 2015). Mit separater Verfügung vom gleichen
Tag forderte sie die aufgrund einer Meldepflichtverletzung von Januar 2010 bis
6. November 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück.

B. 
Die gegen beide Verfügungen je separat erhobenen Beschwerden des A.________
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf
eintrat (Entscheid vom 30. Juni 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
sinngemäss beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid und die beiden
Verfügungen der IV-Stelle vom 9. Januar 2015 seien insoweit abzuändern, als er
bei einem Invaliditätsgrad von 48 % ab Februar 2011 weiterhin Anspruch auf eine
Viertelsrente habe. Entsprechend sei auch die Rückforderung der
Beschwerdegegnerin zu korrigieren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen;
Art. 16 ATSG) ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung
beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_652/2013 vom 25. März 2014 E.
3.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen
ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397
ff.; Urteil 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweis), die das
Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw.
Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).

1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG).
Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere
erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des
Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen
Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil
9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).

2. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Invalidität (Art. 7 f. ATSG;
Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die gesetzlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 2 IVG), der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E.
3 S. 132; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11) und der Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV;
vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2 in fine S. 319, 129 V 110 E.
1.1) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Beweiswert von
Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und den im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S.
221). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen
Leistungsbezugs mittels Rückforderung auch im Bereich der IV eines
entsprechenden Titels bedarf. Im Einzelnen braucht es dazu einen
Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder
Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls
sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend erfolgt (Urteil 8C_85/2016
vom 26. August 2016 E. 2 mit Hinweis; zum Ganzen vgl. ferner  MEYER/   
REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 151
zu Art. 30-31 IVG).

3. 

3.1. Gegenstand der beiden Verfügungen vom 9. Januar 2015, welche diesem
Verfahren zu Grund liegen, bilden die Aufhebung der Viertelsrente pro futuro ab
Ende Februar 2015 sowie die Rückforderung der angeblich infolge einer
Meldepflichtverletzung vom 1. Januar 2010 bis 6. November 2013 zu Unrecht
bezogenen Rentenleistungen.

3.2. Mit Blick auf den insoweit unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen
Entscheid steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht
verletzte. Aufgrund des rückwirkend revisionsweise ermittelten
Invaliditätsgrades von 33 % hat er zumindest vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar
2011 zu Unrecht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen. Er ist
demzufolge hiefür rückerstattungspflichtig (BGE 119 V 431 E. 4.a i.f. S. 435;
Art. 77 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV), zumal die entsprechende
Rückforderung nicht verwirkt ist.

3.3. Demgegenüber beschränken sich die vor Bundesgericht gegen den
angefochtenen Entscheid erhobenen Vorbringen des Versicherten darauf, die
Rechtmässigkeit der Aufhebung der Viertelsrente mit Wirkung ab Februar 2011 zu
bestreiten und eine entsprechende Reduktion der Rückforderung geltend zu
machen. Dies geschieht mit der Begründung, seit dem Stellenantritt als
Schaler-Vorarbeiter mit 50 %-Pensum im Betrieb seines Sohnes (Firma C.________
GmbH) im Februar 2011 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 120'000.-
auszugehen. Als Invalider habe er in diesem Betrieb seither durch Verwertung
eines 50 %-Pensums tatsächlich einen Leistungslohn von Fr. 60'000.- verdient.
Indem das kantonale Gericht dieses Einkommen stattdessen als Soziallohn
qualifizierte, habe es die gegenteiligen Beweise in willkürlicher Würdigung
nicht berücksichtigt. Vergleiche man das Valideneinkommen von Fr. 120'000.-,
welches er unter Berücksichtigung seiner Invalidenkarriere ab Februar 2011 ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich erzielt hätte, mit dem vorinstanzlich
angerechneten Invalideneinkommen, so resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von
gerundet 48 %. Demnach habe er ab diesem Zeitpunkt wiederum Anspruch auf eine
Viertelsrente. Die für die Dauer vom 1. Februar 2011 bis 6. November 2013
verfügte Rückforderung sei demzufolge mit Blick auf den wieder entstandenen
Anspruch auf eine Viertelsrente ab Februar 2011 zu korrigieren.

4. 

4.1. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht das
für den Einkommensvergleich zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrades
massgebende Valideneinkommen unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt hat.

4.1.1. Inwiefern das kantonalen Gericht mit Blick auf dessen ausführliche und
umfassende Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung des Valideneinkommens
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich (vgl. E. 1.3
hievor) ermittelt haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und
ist nicht ersichtlich. Zwar weist er zutreffend auf einzelne aktenkundige
Anhaltspunkte hin, welche zumindest die tatsächliche Auszahlung des von ihm ab
Februar 2011 geltend gemachten Lohnes von monatlich brutto Fr. 5'000.- vor dem
zweiten Unfall vom 7. März 2013 zu belegen scheinen. So hat er gemäss
Lohnabrechnungen der C.________ GmbH in den Monaten Mai 2012 bis Februar 2013
jeweils einen Monatsbruttolohn von Fr. 5'000.- verdient. Dies angeblich bei
einem Pensum von 50 %. Auch der inklusive aller Abzüge und Zulagen ausbezahlte
Monatsnettolohn lag in diesem Zeitraum immer bei exakt Fr. 4'844.90. Auf Grund
der mit Ausnahme der Kalendermonatsbezeichnungen von Mai 2012 bis Februar 2013
vollständig identischen Lohnabrechnungen fällt auf, dass der Feriensaldo des
Versicherten angeblich in diesem Zeitraum stets unverändert 25 Tage betrug,
dass der Stundenrapport von Soll- und Ist-Stunden stets identisch bei 176 lag
und die Mittagszulagen stets unverändert 22-mal pro Monat ausbezahlt wurden.
Mit der Vorinstanz bestehen erhebliche Zweifel, dass der effektiv ausbezahlte
Lohn den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers
entsprechen. Angesichts der notorischen Tatsache, dass auch im Baugewerbe
während der Feiertage im Dezember nicht in unvermindertem Ausmass
durchgearbeitet wird und geringfügige Unterschiede in den einzelnen
Monatslohnabrechnungen zum Beispiel infolge von wetterbedingt unterschiedlich
vielen geleisteten Arbeitsstunden üblich sind, ist unwahrscheinlich, dass die
durchwegs identischen Lohnbescheinigungen den tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistungen entsprechen. Auch die widersprüchlichen Angaben der
C.________ GmbH vom 9. Januar 2014 zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von
Februar 2011 bis zum zweiten Unfall vom 7. März 2013 sprechen gegen die Annahme
eines Leistungslohnes von Fr. 60'000.- für ein 50 %-Pensum. Die vom
Versicherten seit Stellenantritt im Betrieb seines Sohnes geltend gemachte
Invalidenkarriere ist mit dem kantonalen Gericht weder ausgewiesen noch
überwiegend wahrscheinlich.

4.1.2. Die verschiedenen Sachverhaltsvarianten, welche der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung eines im Vergleich zu Verwaltung und Vorinstanz um 40 - 50 %
höheren Validenlohnes präsentierte, steigern die Glaubhaftigkeit der
entsprechenden Argumentation nicht. So behauptete er noch im kantonalen
Verfahren, als "hochqualifizierter Betonschaler" der C.________ GmbH von
Februar 2011 bis zum zweiten Unfall vom 7. März 2013 - trotz seiner 35%-igen
unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit und trotz des Bezuges einer
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung - durch Verwertung eines 50
%-Pensums einen Leistungslohn von Fr. 65'000.- (zuzüglich Zulagen) verdient zu
haben. Deshalb sei das Valideneinkommen auf Fr. 130'000.- (zuzüglich Zulagen)
festzusetzen. Demgegenüber macht er vor Bundesgericht nur noch ein
Valideneinkommen von Fr. 120'000.- geltend, ohne zu begründen, weshalb nun
diese Variante überzeugender wäre. Der Versicherte vermag mit Blick auf die
schlüssigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht aufzuzeigen,
inwiefern das kantonale Gericht die widersprüchliche Beweislage hinsichtlich
des im Betrieb seines Sohnes effektiv durch Arbeitsleistung verdienten Lohnes
bundesrechtswidrig gewürdigt habe. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 120'000.- oder
gar Fr. 130'000.- schloss, welches der Versicherte angeblich ab Februar 2011
als ungelernter Bauarbeiter in der Funktion eines Schaler-Vorarbeiters in der
C.________ GmbH tatsächlich ohne Gesundheitsschäden verdient hätte.
Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzt haben könnte, indem es das Valideneinkommen nach der einschlägigen
Rechtsprechung (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen) auf der Grundlage
der Lohnverhältnisse beim letzten Arbeitgeber vor Eintritt des
Gesundheitsschadens - angepasst um die seither eingetretene
Nominallohnentwicklung - festgestellt hat.

4.1.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich
der Ermittlung des massgebenden Valideneinkommens, wie es die
Beschwerdegegnerin ihren beiden Verfügungen vom 9. Januar 2015 zu Grunde legte,
weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig ist.

4.2. Gleiches gilt in Bezug auf die für die Bemessung des Invaliditätsgrades
massgebende gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit. Verwaltung und Vorinstanz gingen von den
unbestritten beweiskräftigen medizinischen Unterlagen aus. Sie gelangten nach
bundesrechtskonformer Beweiswürdigung der widersprüchlichen Angaben des
Versicherten und der C.________ GmbH betreffend Anforderungsprofil der
Tätigkeit als Schaler-Vorarbeiter zur Auffassung, dem Versicherten sei diese
leidensangepasste Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auch nach dem zweiten Unfall vom 7. März 2013 weiterhin
zumutbar. Eine solche Tätigkeit könne er unter Berücksichtigung eines
eingeschränkten Belastungsprofiles grundsätzlich bei voller Leistungsfähigkeit
ganztags ausüben. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletze oder die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen offensichtlich
unrichtig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

4.3. Im Übrigen erhebt der Versicherte zu Recht keine weiteren Einwände gegen
den angefochtenen Entscheid. Sind die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
betreffend Valideneinkommen (E. 4.1) sowie Restarbeitsfähigkeit in angepasster
Verweisungstätigkeit und Anforderungsprofil der angestammten, bis zum zweiten
Unfall vom 7. März 2013 ausgeübten Tätigkeit (E. 4.2) nicht zu beanstanden,
bleibt es bei der vorinstanzlichen Bestätigung der beiden Verfügungen der
IV-Stelle vom 9. Januar 2015. Demnach ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der
von 2010 bis 6. November 2013 infolge einer Meldepflichtverletzung zu Unrecht
bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig; zudem hat er ab März 2015 keinen
Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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