Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.59/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_59/2016

Urteil vom 19. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Integrationsmassnahme zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1968 geborenen A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer
Zusatzrente für die Ehefrau zu. Die von der Verwaltung in den Jahren 1998,
2000, 2003 sowie 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren ergaben
jeweils keine anspruchserheblichen Veränderungen. Im Mai 2010 leitete die
IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Im Oktober 2010 stellte der für
die Folgen des Verkehrsunfalles von 1996 (Frakturen an der rechten Hand;
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule [HWS]) zuständige
Motorfahrzeughaftpflichtversicherer der IV-Stelle das Observationsmaterial
betreffend die in den Jahren 2009 und 2010 erfolgte Überwachung des
Versicherten zu. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistierte die Verwaltung
die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung (Verfügung vom 2. November 2010). In
der Folge holte sie unter anderem das auf internistischen, orthopädischen,
neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen
beruhende Gutachten der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel, vom
31. Dezember 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die
Invalidenrente auf Ende November 2010 auf (Verfügung vom 30. Juli 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Dezember 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Rente weiter auszurichten aufgrund
unveränderten Sachverhalts; eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, die
Rente bis zur Durchführung der Integrationsmassnahmen weiter auszurichten.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2.

2.1.

2.1.1. Das kantonale Gericht hat unbestritten und zutreffend festgestellt, dass
zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine
anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten war, die
Verfügung vom 27. Oktober 1997 bildet. Es hat erwogen, dass gemäss dem
beweiskräftigen Gutachten der asim vom 31. Dezember 2013 die Symptomatik der
ursprünglich diagnostizierten posttraumatischen Belastungs- und depressiven
Anpassungsstörung abgeklungen war. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
war auch darin zu erblicken, dass sich die körperlichen Beschwerden in ihrer
Intensität und damit bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
erheblich vermindert hatten. So vermerkte bereits der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 zum
Observationsmaterial, dass der Versicherte über einen Zeitraum von sechs
Stunden verschiedene Tätigkeiten ohne Anzeichen irgendwelcher Einschränkungen
im Bewegungsverhalten auszuüben in der Lage war. Lag damit zumindest ein
Revisionsgrund vor, durfte die Verwaltung den Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend, mithin ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen, prüfen.

2.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Zeitpunkt der Verfügung
vom 27. Oktober 1997, mit der ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden
sei, keine Einwendungen tatsächlicher Natur in einem oberinstanzlichen
Verfahren erheben können, weshalb die Vorinstanz willkürlich vorgegangen sei,
wenn sie auf den damals bestehenden Gesundheitszustand nicht näher eingegangen
sei.

Die Sachverhaltsfestellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur dann willkürlich
sein, wenn das Gericht Sinn- und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Der Beschwerdeführer zeigt
nicht auf, inwiefern mit den von ihm angerufenen, im angefochtenen Entscheid
nicht zitierten ärztlichen Berichten eine willkürliche Beweiswürdigung bezogen
auf die Frage, ob ein Revisionsgrund anzunehmen sei, zu begründen ist. Daher
ist auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zu
verweisen.

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz hat anhand des Gutachtens der asim vom 31. Dezember 2013
zunächst festgestellt, dass der Versicherte aus orthopädischer Sicht seit der
abschliessenden klinischen Untersuchung in der Klinik B.________ vom 1.
Dezember 1998 im angestammten Beruf als Bankangestellter oder in anderen
körperlich nicht schwer belastenden Tätigkeiten ohne Einschränkung arbeitsfähig
war. Sie hat weiter einlässlich dargelegt, dass die vom neurologischen
Sachverständigen der asim postulierte teilweise Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden konnte, zumal das diagnostizierte
zervikale Schmerzsyndrom keine fachspezifisch überprüfbare radikuläre Reiz-
oder Ausfallsymptomatik zur Folge hatte und auch die Feinmotorikstörung im
Bereich der rechten Hand objektiv nicht nachvollzogen werden konnte. Die
klinisch festgestellten neurologischen Beeinträchtigungen sowie die vom
psychiatrischen Experten der asim festgehaltene Diagnose (chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]) waren
daher im Rahmen der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 181) zu prüfen. Das
kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, dass mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, der Versicherte hätte
spätestens seit der Observation im Juni 2009 im angestammten Beruf oder in
einer anderen, vergleichbaren Beschäftigung wieder uneingeschränkt arbeitstätig
sein und dementsprechend - vorbehältlich eines beruflichen Abklärungs- und
Eingliederungsbedarfs - ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes
Einkommen erzielen können.

2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Gutachter der asim
validierten neuropsychologischen Defizite hätten sich seit dem Jahre 1997 nicht
geändert, woraus ohne Weiteres zu schliessen sei, er leide weiterhin an
denselben Beschwerden, die zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente geführt
hätten. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht
hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass laut Konsensbesprechung der
Sachverständigen der asim die neuropsychologischen Testergebnisse mangels
Validität (Aggravation; chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Störungen) nicht quantifiziert werden konnten.

2.3. Zum Eventualbegehren des Beschwerdeführers, ihm seien
rechtsprechungsgemäss Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, wird vollumfänglich
auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Zu verdeutlichen ist,
dass er im Zeitraum zwischen der Sistierungsverfügung vom 2. November 2010 und
der Aufhebungsverfügung vom 30. Juli 2014 keine Anstrengungen unternahm, sich
entsprechend der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ins Arbeitsleben
einzugliedern, obwohl er gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung
über hinreichend Ressourcen verfügte. Dieser Umstand kann nur dahin gewertet
werden, dass sich der Beschwerdeführer nie anstrengte, sich auch mit Hilfe von
beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ins Arbeitsleben
wieder zu integrieren. Anders ist die Begründung des Eventualbegehrens in der
Beschwerde ans Bundesgericht, welche sich darin erschöpft, der Beschwerdeführer
habe während der künftig zu gewährenden Eingliederungsmassnahmen weiterhin
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, nicht zu erklären.

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit.
a und Abs. 3 BGG).

4. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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