Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.597/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
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[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_597/2016, 8C_609/2016

Urteil vom 30. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
8C_597/2016
A.________, Medizinisches Zentrum B.________,
Beschwerdeführer,

und

8C_609/2016
C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
25. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die in eigenem Namen erhobene Beschwerde von med. pract. A.________ vom 13.
September 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 25. Juli 2016,
in die von C.________ ebenfalls in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom 14.
September 2016 (Poststempel) gegen denselben Entscheid,

in Erwägung,
dass ungeachtet dessen, ob der Arzt überhaupt befugt ist, in eigenem Namen das
Rechtsmittel zu ergreifen, auf beide Beschwerden wegen fehlender sachbezogener
Begründung nicht einzutreten ist,
dass nämlich Beschwerdeschriften, welche sich bei Nichteintretensentscheiden
lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzen, keine
sachbezogene Begründung aufweisen und damit keine rechtsgenügliche Beschwerden
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV
2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Angelegenheiten
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG abgeschlossen werden
können,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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