Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.596/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_596/2016

Urteil vom 26. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2016 gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20.
Juli 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II
244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers trotz ihres Umfangs diesen Anforderungen
offensichtlich nicht zu genügen vermag,
dass sie sich nämlich in weiten Teilen auf eine letztinstanzlich unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränkt,
dass abgesehen davon zwar durchaus auch verschiedene verfassungsmässige Rechte
als verletzt angeruft werden (Willkür; Anspruch auf rechtliches Gehör), ohne
dass indessen auf die dazu ergangenen Erwägungen hinreichend eingegangen würde,
dass der Beschwerdeführer, soweit er die von der Verwaltung dem negativen
Entscheid zur selbstständigen Erwerbsaufnahme vorangegangenen Abklärungen und
daraus gezogenen Schlüsse für unzureichend bzw. unqualifiziert rügt, nicht
aufgezeigt, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich, d.h.
schlichtweg nicht nachvollziehbar, sein soll; lediglich zu behaupten, der
beurteilenden Behörde ginge dazu die Sachkompetenz ab und seine Sicht der Dinge
wiederzugeben, genügt klarerweise nicht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben