Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.588/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_588/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2016 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16.
August 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. September 2016 an A.________,
worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 19. September 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden
lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine
sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde
darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die
Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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