Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.587/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_587/2016

Urteil vom 30. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
27. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 27. Juli 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der Akten die dem Leiden des Beschwerdeführers entsprechende, in
einem Vollzeitpensum ausübbare Tätigkeit im Wesentlichen gestützt auf die
kreisärztlichen Berichte von Dr. med. B.________ vom 13. Juli und 18. September
2015 als nur noch leicht, gelegentlich auch mittelschwer umschrieb, wobei mit
dem rechten Arm nur körpernah und unterhalb der Horizontalen auszuführende
Tätigkeiten in Frage kämen, die zudem nicht nach von aussen vorgegebenem Takt
repetitiv ausgeführt werden dürften,
dass das kantonale Gericht gestützt darauf den Invaliditätsgrad in Anwendung
der ordentlichen Bemessungsmethode festlegte,
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen auf die dazu
ergangenen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen,
dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich Gegenteiliges zu behaupten und
etwa pauschal auf Arztberichte zu verweisen, zu welchen das kantonale Gericht
im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, die darin befindlichen
Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit seien nicht auf eine dem Leiden
angepasste Tätigkeit ausgerichtet, sondern bezögen sich auf die bisher
ausgeübte, nicht vollumfänglich diesem Tätigkeitsprofil entsprechende Arbeit,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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