Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.586/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_586/2016

Urteil vom 4. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
30. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1978 geborene A.________ war seit März 2008 als Maschinist bei der
B.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, SUVA, unter anderem gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 12. Oktober 2011 flog ihm bei der Blechbearbeitung mit einem
Hammer ein Metallsplitter ins Auge. Der Versicherte erlitt dabei eine
Bulbusperforation mit Glaskörperblutung und eine Cataracta secundaria rechts.
Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30.
April 2012 aufgelöst. Da keine weitere Besserung des Gesundheitszustandes zu
erwarten war, orientierte die Unfallversicherung A.________ mit Schreiben vom
2. August 2012 über den Fallabschluss. Seine bisherige Tätigkeit als Maschinist
sei ihm nicht mehr möglich, hingegen seien ihm Arbeiten, die kein erhöhtes
stereoskopisches Sehen erfordern, ganztägig zumutbar. Dazu gehöre auch der von
ihm erlernte Beruf eines Bäckers. Die Invalidenversicherung werde berufliche
Massnahmen prüfen. Nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen werde
die Unfallversicherung prüfen, ob ihm weitere Versicherungsleistungen
zustünden. Mit Verfügung vom 27. August 2012 sprach die SUVA dem Versicherten
eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 28 %
zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 7. November
2012 ab. Dieser erwuchs in Rechtskraft.

A.b. Zur Klärung der Frage nach der beruflichen Zumutbarkeit liess die SUVA den
Versicherten vorerst durch Prof. Dr. med. C.________, Chefarzt Ophthalmologie
an der Augenklinik des Spitals D.________ (Expertise vom 16. September 2013)
und durch Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Arbeitsmedizin FMH, Leiter des Instituts F.________, begutachten (Expertise vom
1. September 2014). Danach veranlasste sie eine weitere ophthalmologische
Begutachtung (Dr. med. G.________, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, Gutachten
vom 22. Juli 2015) und eine interdisziplinäre, neurologisch-psychiatrische
Gesamtbeurteilung durch ihre Fachärzte, Dres. med. H.________ (Neurologie FMH)
und I.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH), welche diese mit Datum vom
27. August 2015 erstatteten. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 verneinte die
Unfallversicherung einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 3 %. Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 hielt
sie daran fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine
Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember
2015 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, die danach über seinen
Rentenanspruch neu zu befinden habe.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung, konkret einer Rente, für die Folgen des Unfalls vom 12.
Oktober 2011.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zum
für einen solchen Anspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden,
insbesondere bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, bei
Verletzungen, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Praxis
rechtfertigen und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss der sog.
Psycho-Praxis (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt bezüglich der
rechtlichen Grundlagen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), des
Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), der
Invalidität (Art. 7 f. ATSG) und der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG).

3.2. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 127 V 102 E. 5b/bb
S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht
organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei
ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche
die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei
die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist
diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so kommen grundsätzlich die
Adäquanzkriterien zum Zuge, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem
Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sog. Psycho-Praxis;
BGE 138 V 248 E. 4 S. 250; 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).

4.

4.1. Nach Feststellungen des kantonalen Gerichts sind die geltend gemachten
Schmerzen im rechten Auge aus fachärztlicher neurologischer und
ophthalmologischer Sicht nicht objektivierbar. Den Akten seien keine
fachärztlichen Berichte zu entnehmen, welche diese Schlussfolgerung aus
somatischer Warte in Frage stellen würden. Einzig der Arbeitsmediziner, Dr.
med. E.________, erachte die geklagten Schmerzen in seinem Gutachten vom 1.
September 2014 als organisch objektivierbar. Auch dieser Arzt habe indessen
keine objektivierbaren Befunde genannt, auf welche die Augen- und Kopfschmerzen
zurückgeführt werden könnten. Da kein organisches Korrelat bestehe, habe die
Unfallversicherung zu Recht eine Prüfung der Adäquanz vorgenommen und diese
verneint. Schliesslich verneinte die Vorinstanz bei einem Invaliditätsgrad von
7 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

4.2. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er leide
weiterhin an zumindest teilweise organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
in Form von Schmerzen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich das Gutachten des Dr.
med. E.________ vom 1. September 2014 unrichtig gewürdigt. Dessen Ausführungen
seien nicht widersprüchlich und es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen weniger
Glauben geschenkt werden soll als denjenigen der Gutachter der SUVA. Selbst
wenn davon ausgegangen würde, dass die Schmerzen nicht hinreichend
objektivierbar wären, dürfe die Adäquanzprüfung nicht nach der sogenannten
"Psychopraxis" gemäss BGE 115 V 130 vorgenommen werden, da er nicht an
psychischen Unfallfolgen leide. Seine Schmerzen seien belastungsabhängig und
reproduzierbar. Die Adäquanzbeurteilung müsse daher nach der allgemeinen Formel
erfolgen, wonach ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges gilt, wenn es
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen. Das sei
vorliegend der Fall. Schliesslich sei die Vorinstanz bei der
Invaliditätsbemessung von einem zu niedrigen Valideneinkommen ausgegangen und
habe beim hypothetischen Invalideneinkommen einen zu kleinen Abzug von den
statistischen Werten vorgenommen.

5. 

5.1. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde von der SUVA sorgfältig
abgeklärt. Das gilt insbesondere auch bezüglich der Organizität der geltend
gemachten Augen- und Kopfschmerzen. Der Versicherte wurde von zahlreichen
Ophthalmologen untersucht und begutachtet. Sie alle kamen zur übereinstimmenden
Überzeugung, dass sich die geklagten Schmerzen physiologisch nicht erklären
lassen. Besonders ausführlich hat sich hiezu Dr. med. G.________ in ihrem
Gutachten vom 22. Juli 2015 geäussert. Demnach wurde ein Akkomodationsschmerz -
der allenfalls als Erklärung in Frage käme - evaluiert und ausgeschlossen.
Andere Strukturen des Auges könnten keine Schmerzen verursachen. Anlässlich der
gutachterlichen Untersuchung habe sich das rechte Auge auch nach 10-minütigem
konzentriertem Fixieren reizlos gezeigt. Die Hornhaut sei gut befeuchtet
gewesen, sodass auch eine nicht optimale Befeuchtung die Schmerzen nicht
verursachen könne. Zudem könnte eine solche nicht erklären, warum nach Angabe
des Versicherten die Beschwerden bei körperlicher Anstrengung auftreten würden.
Zusammenfassend waren die beschriebenen Schmerzen ophthalmologisch nicht zu
objektivieren. Die angegebene Lokalisation und die angegebene Schmerzanamnese
passten nicht zum morphologischen Befund. Bei dieser Sachlage vermögen auch die
Ausführungen des Dr. med. E.________ nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung
zu ändern. Ophthalmologisch wurden nach dessen Gutachten vom 1. September 2014
weitere Testungen vorgenommen. Dabei liessen sich Akkomodationsschmerzen - als
eine von Dr. med. E.________ in Erwägung gezogene Ursache der Beschwerden - wie
dargelegt ausschliessen.
Auch eine psychiatrische Begutachtung führte zu keiner Diagnose, welche die
Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Der Arbeitsarzt führte unter anderem eine
Konsistenz und Kohärenz der Schmerzangaben im Rahmen der Untersuchungen und
Tests als Indiz für die Plausibilität der Angaben des Versicherten und damit
für seine Beurteilung der Beschwerden als "überwiegend wahrscheinlich organisch
objektivierbar" an. Dies wurde in der Folge durch Dr. med. G.________ aber
stark relativiert, weil, wie dargelegt, die angegebene Lokalisation und die
angegebene Schmerzanamnese nicht zum morphologischen Befund passten. Auch das
im Eingliederungsverfahren der Invalidenversicherung gezeigte und im Gutachten
des Dr. med. E.________ zitierte Verhalten, dass der Versicherte bei
konzentrierter Arbeit alle 10 bis 15 Minuten eine Pause einlegen und infolge
äusserst starker Kopfschmerzen die Arbeit abbrechen musste, damit er sich
hinlegen konnte, wurde im Begutachtungsverfahren bei den Dres. med. G.________,
H.________ und I.________ nicht beobachtet. So hielt Dr. med. H.________ fest,
ein schmerzgeplagtes Verhalten sei während der zwei Stunden dauernden
neurologischen Untersuchung nicht beobachtbar gewesen. Der Explorand habe die
Schmerzintensität denn auch durchgehend mit NSR 2/10 angegeben. Der Versicherte
brauchte nach der zwei Stunden dauernden neurologischen Untersuchung lediglich
eine fünfminütige Rauchpause, bevor mit der psychiatrischen Untersuchung
begonnen werden konnte. Damit wurde das Hauptargument des Dr. med. E.________,
dass - trotz Fehlens eines erklärenden Mechanismus der Schmerzentstehung - ein
organisch objektivierbarer unfallkausaler Gesundheitsschaden vorliege,
entkräftet.
Mit Blick auf die durchgeführten Untersuchungen und deren Interpretation durch
Fachärzte wurde der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Das
kantonale Gericht ist zu Recht von einem fehlenden organischen Korrelat der
geltend gemachten Schmerzen ausgegangen.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, selbst wenn seine Schmerzen nicht
hinreichend objektivierbar wären, führe dies nicht zu einer besonderen
Adäquanzprüfung nach der sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 130.

5.2.1. Sind die geltend gemachten Beschwerden nicht im Sinne der Rechtsprechung
organisch hinreichend nachweisbar, so ist die Adäquanz eines allfälligen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden speziell
zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251; 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Ergibt sich,
dass die Adäquanz zu verneinen ist, kann die Frage der natürlichen
Unfallkausalität offenbleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

5.2.2. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese langjährige bundesgerichtliche
Praxis vorliegend nicht zur Anwendung kommen sollte. Im angeführten Urteil (BGE
134 V 109 E. 2.1 S. 42) wird denn auch ausdrücklich von "organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Beschwerden" und nicht von "psychischen Beschwerden"
gesprochen. In BGE 138 V 248 hat das Bundesgericht beispielsweise entschieden,
auch bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolge zuordnen lasse, könne der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall,
wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern, nicht ohne
besondere Prüfung bejaht werden. Dasselbe gilt für den hier vorliegenden Fall
organisch nicht erklärbarer Schmerzen. Wie das kantonale Gericht richtig
anführte, konnte die SUVA offen lassen, ob die geltend gemachten Augen- und
Kopfschmerzen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sind die geklagten
belastungsabhängigen Schmerzen eben gerade nicht "klarerweise physische Folgen"
des Unfalles. Sie sind vielmehr medizinisch nicht objektivierbar und somit
nicht nachvollziehbar. Eine besondere Adäquanzprüfung war daher angezeigt. Die
von der SUVA vorgenommene und vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung der
Adäquanz der geltend gemachten Beschwerden in Anwendung der Kriterien von BGE
115 V 133 E. 6 S. 138 ff. wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb
eine diesbezügliche eingehende Prüfung letztinstanzlich entfällt (E. 1 hievor).

6. 
Umstritten ist weiter der Invaliditätsgrad.

6.1. Da über die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Januar 2015 der
Konkurs eröffnet wurde, haben SUVA und Vorinstanz für die Ermittlung des
Valideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für
Statistik (LSE) herangezogen. Der Versicherte rügt, es sei dabei
fälschlicherweise von Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ausgegangen worden.
Vielmehr würde er heute als Gesunder ein Einkommen auf der Grundlage des
Kompetenzniveaus 2 erzielen. Er habe immer eine Tätigkeit ausgeübt, welche
Fachkunde voraussetze. Zudem verfüge er über langjährige Berufserfahrung.
Der Beschwerdeführer hatte eine Bäckerlehre absolviert und in der Folge einige
Jahre als Bäcker gearbeitet. Die Stelle verlor er wegen Handgreiflichkeiten
gegenüber einem Vorgesetzten. In der Folge nahm er eine Stelle in einer
Pizzeria an. Einen eigenen Betrieb konnte er nicht aufbauen, da er die
Wirteprüfung nicht bestand. Schliesslich war er bei der B.________ AG als
ungelernter Maschinist tätig. Er war damit während seines gesamten
Erwerbslebens in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
beschäftigt. In welchen Bereichen er sich eine erhöhte Fachkunde erworben haben
soll, wird denn auch nicht ausgeführt. Zudem hätten auch seine Vorstrafen und
das amtliche Verbot einer motorisierten Teilnahme am Strassenverkehr infolge
"Drogensucht" nicht dazu beigetragen, ihn mit einer anforderungsreicheren
Stelle zu betrauen. Da er bei der B.________ AG im Jahre 2014 Fr. 66'240.-
verdient hätte, erweist sich das von der SUVA und der Vorinstanz mit Fr.
68'059.- bezifferte Valideneinkommen für das Jahr 2015 nicht als zu tief.

6.2. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm anstelle des
von der Vorinstanz gewährten Abzuges von 5 % vom Tabellenlohn gemäss LSE ein
solcher von 10 % anzurechnen.
Die Höhe des Abzuges kann nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder
-missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399) gerügt werden. Die freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinne der
Angemessenheitskontrolle, welche unter anderem im Bereich der Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen nach UVG gemäss dem bis am 31.
Dezember 2006 gültig gewesenen Art. 132 Abs. 1 lit. a OG letztinstanzlich
zulässig war, bleibt seit Inkrafttreten des BGG zum 1. Januar 2007 auch auf dem
Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen
(ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2.
Auflage Basel 2011, N. 30 zu Art. 105 BGG; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 26 zu Art. 97 BGG).
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer von den zulässigen
Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) lediglich das Kriterium der
Aufenthaltskategorie berücksichtigt werden kann. Dafür einen Abzug von 5 % zu
gewähren, war materiellrechtlich nicht rechtsfehlerhaft. Die geltend gemachten
Augen- und Kopfschmerzen, welche nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang
mit dem Unfall stehen, können auch bezüglich eines leidensbedingten Abzuges
nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer
gegenüber Dr. med. G.________, die frei schwebenden Teilchen in seinem rechten
Auge würden ihn nicht mehr behindern. Es bleibt bei dem von der Vorinstanz auf
7 % festgelegten Invaliditätsgrad. Der Versicherte hat daher keinen Anspruch
auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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