Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.585/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_585/2016

Urteil vom 31. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sekundarschulgemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(Kündigung aus betrieblichen Gründen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1961, war ab August 2002 bei der Sekundarschulgemeinde
B.________ (nachfolgend: Sekundarschulgemeinde) als Lehrkraft angestellt.
Infolge sinkender Schülerzahlen beschloss die Sekundarschulgemeinde am 26.
Februar 2015, Stellen abzubauen und informierte die Lehrerschaft am 16. März
2015 mündlich darüber. Am 23. März 2015 äusserte sich A.________ im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Kündigung. Anlässlich der Sitzung vom 26.
März 2015 beschloss die Sekundarschulgemeinde die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit A.________ sowie zwei weiteren Lehrpersonen. Mit
Verfügung vom 30. März 2015 kündigte die Sekundarschulgemeinde A.________ per
31. Juli 2015. Die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau bestätigte dies
am 22. Oktober 2015.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde
am 22. Juni 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sowie
festzustellen, dass die per 31. Juli 2015 ausgesprochene Kündigung ohne
sachlichen Grund und missbräuchlich erfolgt sei, und es sei die
Sekundarschulgemeinde zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 62'400.-
(6 Monatslöhne) nebst Zins auszurichten; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen bzw. zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer
durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht
wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet, keine
der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift und die Streitwertgrenze von Art.
85 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist.

2. 
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe
einerseits den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, andererseits
sei kein sachlicher Grund für die Kündigung vom 30. März 2015 gegeben und diese
sei missbräuchlich erfolgt.

3.

3.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

3.2. Die Beschwerdeführerin beklagt einen offensichtlich unrichtig
festgestellten Sachverhalt, da angesichts der verwendeten unterschiedlichen
Zahlen der Schülerrückgang und damit die wirtschaftliche Notwendigkeit des
Stellenabbaus, mithin der angeblich sachliche Grund für die Kündigung, nicht
erstellt sei.

Die künftige Entwicklung der Schülerzahlen kann logischerweise nur mit
Prognosen dargelegt werden, weil - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - Zu-
und Wegzüge von Schülerinnen und Schülern nie mit Sicherheit vorausgesagt
werden können. Da ein zu erwartender Rückgang in massgeblicher Höhe ausgewiesen
ist, spielt die genaue Zahl des Rückgangs keine Rolle. Die
Sekundarschulgemeinde legt sich in der Begründung ihrer Kündigung denn auch
nicht auf eine genaue Zahl fest. Im Übrigen sind die von der Vorinstanz
angeführten Zahlen nachvollziehbar. Sie hat diese verschiedenen Unterlagen der
Sekundarschulgemeinde entnommen, welche den jeweiligen Stichtag dafür angeben
(z.B. in der am 10. März 2015 erstellten Schülerstatistik SJ2014/15 - SJ2022/23
der 15. Februar und 15. September des jeweiligen Jahres). Nicht zu erstaunen
vermag jedenfalls, dass die Sekundarschulgemeinde im Rahmen des Verfahrens vor
der Rekurskommission in der Lage war, statt der Prognose für das Schuljahr 2015
/16 (618) die tatsächlich angemeldete Zahl der Schülerinnen und Schüler (608)
anzugeben; damit konnte sie gar einen noch höheren Rückgang belegen. Auch dass
sich die rückläufige Tendenz im Schuljahr 2015/16 bis zur Beschwerdeantwort der
Sekundarschulgemeinde im vorinstanzlichen Verfahren im Februar 2016 weiter
bestätigte, ist nachvollziehbar. Daran ändert auch die geltend gemachte
Differenz von 639 zu 626 nichts, liegt doch diese Spannbreite durchaus im
Rahmen allfälliger während des Schuljahres erfolgter Fluktuationen. Die
Interpretation der Zahlen im Sinne der Vorinstanz ist jedenfalls
nachvollziehbar, auch wenn sie nicht der Lesart der Beschwerdeführerin
entsprechen mag. Insofern ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz ausgewiesen. Das gilt auch für die von der Beschwerdeführerin
bestrittene Einsparung bei den Personalkosten, ist doch offensichtlich, dass
sich der entsprechende Ausgabenposten verringert, wenn weniger Lehrkräfte
entlöhnt werden. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
willkürlich entschied, indem sie den von der Sekundarschulgemeinde geltend
gemachten Rückgang an Personalausgaben als ausgewiesen betrachtete.

4.

4.1. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen der
Sekundarschulgemeinde und der Beschwerdeführerin ist das kantonale öffentliche
Personalrecht. Zum kantonalen Recht zählen auch die gestützt auf das
massgebende kantonale Recht subsidiär anwendbaren Bestimmungen des OR (BGE 140
I 320 E. 3.3 S. 322 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die
Anwendung des kantonalen Rechts - von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss
Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur insofern, als diese eine Verletzung von
Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder von Völkerrecht im Sinne von
Art. 95 lit. b BGG darstellt (BGE 140 I 320 E. 3.1 S. 321; 133 II 249 E. 1.2.1
S. 251; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249). Dabei steht die willkürliche
Anwendung von kantonalem Recht (Art. 9 BV) sowie die Verletzung anderer
Grundrechte (Art. 7 ff. BV) im Vordergrund.
Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine
andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen
mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der
Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein
sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

4.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ihre verfassungsmässigen
Rechte verletzt wurden. So benennt sie weder ein bestimmtes verfassungsmässiges
Recht noch legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht unter
Verletzung einer Verfassungsnorm angewendet habe. Die blosse Aussage, die
Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen und ihr Entscheid sei nicht
nachvollziehbar und willkürlich, reicht nicht aus. Dasselbe gilt auch für die
Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV); denn
dabei handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern bloss um
ein verfassungsmässiges Prinzip, welches in Zusammenhang mit der Anwendung von
kantonalem Recht vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür
geprüft wird (BGE 135 V 172 E. 7.3.2 S. 182; 134 I 153 E. 4 S. 156). Demzufolge
ist auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. Daran
ändert auch der einzige rechtsgenüglich gerügte Einwand, die Vorinstanz habe in
willkürlicher Weise bei der Beurteilung des Kriteriums Sozialkompetenz auch die
Fremdevaluation berücksichtigt, nichts. Denn selbst bei deren Ausserachtlassung
ist die Begründung für die Beurteilung des Kriteriums Sozialkompetenz im
Ergebnis sachlich begründet und im Ergebnis nicht willkürlich (vgl. E. 4.1).

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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