Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.583/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_583/2016

Urteil vom 26. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. Juli 2016.

Sachverhalt:
A.________ (Jg. 1969) stürzte am 1. Juli 2010 in einem Bus, als dieser mit
einem Personenwagen kollidierte. Dabei zog sie sich Kontusionen und Prellungen
am linken Knie sowie am linken Fussgelenk zu. Für deren Folgen erbrachte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen
bis zur - mangels rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zwischen
Unfallereignis und noch geklagten Beeinträchtigungen - am 23. Januar 2012
verfügten Leistungseinstellung auf den 1. April 2012 hin. Auch nach zwei
Rückfallmeldungen lehnte sie ihre Leistungspflicht wegen fehlenden
Kausalzusammenhanges mit Verfügungen vom 7. Mai 2013 und 3. Juli 2015 jeweils
ab. Letztere wurde mit Einspracheentscheid vom 6. November 2015 bestätigt.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid vom 6. November 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
25. Juli 2016 ab.
A.________ lässt dagegen Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren,
unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides sei die SUVA zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 1.
Juli 2010 wieder aufzunehmen und weiterhin zu erbringen. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 Abs. 1 BGG im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der mit der Beschwerde im
bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Sprechstundenbericht des Dr. med.
B.________, Leiter Fusschirurgie an der Klinik C.________, vom 2. September
2016 datiert nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid und hat demnach als
echtes Novum von vornherein unbeachtlich zu bleiben (BGE 139 III 120 E. 3.1.2
S. 123).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht
- soweit hier von Belang - die für die Beurteilung der streitigen
Leistungspflicht massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen. Darauf wird verwiesen.

2.2. Das kantonale Gericht hat sich zunächst eingehend mit der vorhandenen
medizinischen Dokumentation befasst und anschliessend erkannt, dass die
Unfallkausalität des Beschwerdebildes gemäss Verfügung vom 23. Januar 2012
schon im Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 1. April 2012 hin geprüft
und - rechtskräftig - verneint worden war, sodass aufgrund der seither
eingegangenen Rückfallmeldungen keine neue Überprüfung der Kausalität derselben
Leiden zu erfolgen habe. Weil einerseits nach dem Unfallereignis vom 1. Juli
2010 keine frischen ossären Läsionen auszumachen waren und andererseits zur
Zeit des Fallabschlusses in gesundheitlicher Hinsicht wieder der Zustand
erreicht worden war, wie er sich auch ohne den erlittenen Unfall präsentieren
würde (status quo sine), kam es zum Schluss, dass auch die als Rückfall
gemeldeten Leiden, die Prüfungsgegenstand der Verfügung vom 7. Mai 2013
bildeten, nicht unfallkausal seien. Zu Recht keine Bedeutung mass es dabei dem
Umstand bei, dass eine diskutierte frühere - allenfalls in der Kindheit -
erlittene Fraktur des oberen Sprunggelenkes (OSG) nicht nachgewiesen sei, ist
es doch nicht nötig, eine alternativ in Betracht fallende Leidensursache zu
benennen. Es genügt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden kann, dass das versicherte Unfallereignis vom 1. Juli 2010 für die
geklagten Beschwerden ursächlich war. Des Weiteren befand es die Vorinstanz als
nachvollziehbar, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten
Unfallereignis erstellt werden konnte, nachdem schon anlässlich des
Fallabschlusses keine unfallbedingten, sondern nur krankheitsbedingte
Beeinträchtigungen vom linken OSG ausgingen. Dabei ging sie gestützt auf die
kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 17. Januar 2012 davon
aus, dass das versicherte Unfallereignis lediglich eine vorübergehende, im
Zeitpunkt des Fallabschlusses aber bereits abgeklungene Verschlechterung und
keine nachweisbaren traumatischen Veränderungen bewirkt hatte. Bestärkt sah sie
sich in dieser Meinung durch Dr. med. E.________ von der Klinik C.________,
welcher am 13. März 2013 ebenfalls eine ältere Fraktur als Ursache der noch
vorhandenen Beschwerden sah und überdies schwere degenerative Veränderungen
festgestellt hatte.

2.3. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese
überzeugende Betrachtungsweise in Frage zu stellen. Namentlich ist nicht
einzusehen, weshalb die seinerzeitige - inzwischen rechtskräftig gewordene -
Kausalitätsbeurteilung beim Fallabschluss nach den wiederholten
Rückfallmeldungen der Beschwerdeführerin anders ausfallen sollte, nachdem eine
grundlegende Veränderung der gesundheitlichen Situation nicht geltend gemacht
wird. Die behauptete deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt
für sich allein keine Rückschlüsse auf deren Kausalität zu. Nicht zu
beanstanden ist angesichts der medizinisch gut dokumentierten Sachlage auch,
dass - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - von
zusätzlichen Abklärungen abgesehen wurde. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist darin
ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unvollständige
Sachverhaltsfeststellung.

3. 
Die Beschwerde wird unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid als
offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit.
a BGG erledigt. Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss Art.
64 Abs. 1 BGG für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb diesem Begehren nicht
entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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