Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.578/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_578/2016

Urteil vom 30. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August
2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die ihm von der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA übermittelte Eingabe von A.________
vom 29. Juli 2016 an diese zurückgewiesen hat,
dass es dabei angeordnet hat, die IV-Stelle habe diese Eingabe als Neuanmeldung
entgegen zu nehmen, da das Beschwerdeverfahren gegen die letzte Verfügung der
IV-Stelle vom 30. November 2015, mit welcher sie auf die Neuanmeldung von
A.________ vom 4. Februar 2015 nicht eingetreten war, bereits seit geraumer
Zeit rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass der Einleger in der Eingabe vom 8. September 2016 zwar ausdrücklich
erklärt, gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde führen zu
wollen, ohne indessen auch nur ansatzweise auf das darin Entschiedene,
geschweige denn Erwogene, einzugehen,
dass er statt dessen unter Verweis auf angeblich bei der Verwaltung und der
Vorinstanz eingereichte Unterlagen einzig erklärt, invalid zu sein,

dass damit auf die Beschwerde vom 8. September 2016 mangels sachbezogener
Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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