Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.576/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_576/2016

Urteil vom 21. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum
Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2016,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die von der Sozialhilfebehörde
vorgenommene Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für
den Lebensunterhalt um vorerst zwölf Monate mit der Begründung bestätigte, die
Beschwerdeführerin habe sich ohne hinreichende Gründe der mehrfach erfolgten
Aufforderung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert, was in
Einklang mit den kantonalen Rechtsbestimmungen zur angedrohten Kürzung der
Unterstützungsleistungen habe führen dürfen, welche weder in zeitlicher noch
masslicher Hinsicht zu beanstanden sei,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person konkret und detailliert darzulegen
hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts
bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche
Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte
Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb
des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158),
dass die Beschwerdeführerin die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde
liegende Annahme, ihr sei die Teilnahme an einer Basisbeschäftigung vor dem
Hintergrund der sozialhilferechtlichen Bestimmungen und Rechtsprechung
zuzumuten gewesen, zwar einlässlich kritisiert, ohne indessen konkret
aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen ein verfassungsmässiges Recht
verstossen haben könnte; insbesondere reicht es nicht aus, den persönlichen
Nutzen lediglich als nicht gegeben zu betrachten und an den Ermessensspielraum
der Behörden zu appellieren,
dass sie im Übrigen zwar insbesondere auch noch das Ausmass der Kürzung als
unverhältnismässig rügt, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern der
Entscheid dabei gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte, was aber nach
Gesagtem erforderlich wäre, damit auf dieses Vorbringen näher eingegangen
werden könnte,
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend
begründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um
Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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