I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.576/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_576/2016 Urteil vom 21. September 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2016, in Erwägung, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die von der Sozialhilfebehörde vorgenommene Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um vorerst zwölf Monate mit der Begründung bestätigte, die Beschwerdeführerin habe sich ohne hinreichende Gründe der mehrfach erfolgten Aufforderung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert, was in Einklang mit den kantonalen Rechtsbestimmungen zur angedrohten Kürzung der Unterstützungsleistungen habe führen dürfen, welche weder in zeitlicher noch masslicher Hinsicht zu beanstanden sei, dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158), dass die Beschwerdeführerin die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegende Annahme, ihr sei die Teilnahme an einer Basisbeschäftigung vor dem Hintergrund der sozialhilferechtlichen Bestimmungen und Rechtsprechung zuzumuten gewesen, zwar einlässlich kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen haben könnte; insbesondere reicht es nicht aus, den persönlichen Nutzen lediglich als nicht gegeben zu betrachten und an den Ermessensspielraum der Behörden zu appellieren, dass sie im Übrigen zwar insbesondere auch noch das Ausmass der Kürzung als unverhältnismässig rügt, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid dabei gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte, was aber nach Gesagtem erforderlich wäre, damit auf dieses Vorbringen näher eingegangen werden könnte, dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos erweist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben