Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.575/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_575/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 6. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 19. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1956, war als Bauarbeiter tätig und stürzte am   1. August
1989 aus einer Höhe von knapp drei Metern von einem Baugerüst auf den
Betonboden hinunter. Für die Folgen dieses Unfalles erbrachte die
Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) die gesetzlichen
Leistungen nach UVG. Ab 13. März 1990 war der Versicherte wieder voll
arbeitsfähig. Nach mehreren anerkannten Rückfällen schloss die SUVA die
Heilbehandlung per 31. Mai 2001 ab und hielt im Übrigen am folgenlosen
Fallabschluss per 5. Juni 2001 fest. Dies bestätigte im zweiten Rechtsgang
letztinstanzlich auch das Bundesgericht (Urteil 8C_10/2009 vom 3. August 2009).
Nach Anmeldung zum Leistungsbezug vom 4. Juli 2001 ermittelte die IV-Stelle des
Kantons Zug zunächst einen Invaliditätsgrad von 42%. Gestützt darauf sprach sie
dem Versicherten ab 1. Februar 2002 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 6.
Juni 2003). Auf Einsprache vom 16. Juni 2003 hin zog die IV-Stelle ihre
Invaliditätsbemessung in Wiedererwägung und ermittelte neu einen
Invaliditätsgrad von (gerundet) 52%. Sie hob ihre Verfügung vom 6. Juni 2003
auf und sprach dem Versicherten nunmehr ersatzweise mit neuer Verfügung vom 24.
Oktober 2003 ab 1. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zu.
Revisions- bzw. wiedererwägungsweise liess der Versicherte bereits ab August
2003 basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit gemäss Arztzeugnis des
behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 15. Juli 2003 eine weitere
Erhöhung der Invalidenrente beantragen. Unter Berücksichtigung des von der
IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens des Dr. med.
C.________ vom 13. September 2004 (nachfolgend: Gutachten C.________)
bestätigte die Verwaltung zunächst einen unveränderten Invaliditätsgrad von 52%
(Verfügung vom 12. Januar 2005). Auf Einsprache hin veranlasste die IV-Stelle
eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.________. In seinem Verlaufsgutachten
vom 20. November 2006 (nachfolgend: Verlaufsgutachten C.________) nahm er auch
zur aktualisierten medizinischen Aktenlage Stellung. Gestützt darauf anerkannte
die IV-Stelle eine Verschlechterung der psychiatrischen Befunde. Revisionsweise
ermittelte die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 71%, weshalb sie dem
Versicherten mit Einspracheentscheid vom 7. August 2007ab 1. September 2005
eine ganze Invalidenrente zusprach. Gleichzeitig prüfte und verneinte sie die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24.
Oktober 2003. Der Einspracheentscheid vom 7. August 2007 erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein
Rentenrevisionsverfahrens ein. Dabei machte der Versicherte eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle liess ihn
daraufhin durch die Dres. med. D.________ und E.________ interdisziplinär
rheumatologisch-psychiatrisch begutachten. Gestützt darauf schloss die
IV-Stelle auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Sie ermittelte neu
einen Invaliditätsgrad von 44%, weshalb sie die bis dahin ausgerichtete ganze
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 auf eine Viertelsrente
herabsetzte (Verfügung vom 27. August 2015).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug mit Entscheid vom 19. Juli 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der
Verfügung der IV-Stelle vom 27. August 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
Während Vorinstanz und Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E.
1.2 S. 252, je mit Hinweisen; Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 1).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswür1-10digung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; SVR 2016 IV Nr. 19       S. 56, 8C_724/2015 E.
1.3).

2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4
Abs. 1 IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches
gilt in Bezug auf die Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) und zu den dabei in zeitlicher Hinsicht zu
vergleichenden Sachverhalten (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351). Richtig sind auch
die Hinweise zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V
193 E. 3.2   S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99) und zu den Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es bei
gegebener Aktenlage mit der IV-Stelle auf eine anspruchserhebliche Verbesserung
des Gesundheitszustandes schloss und folglich die am 27. August 2015
revisionsweise verfügte Rentenherabsetzung bestätigte. Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer geltend, weder in rheumatologischer noch in psychiatrischer
Hinsicht sei ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nachgewiesen.

4. 

4.1. Unbestritten sind hier für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
als Vergleichsbasis im Sinne des zeitlichen Referenzpunktes gemäss BGE 133 V
108 E. 5.4 S. 114 die bei Erlass des Einspracheentscheides vom 7. August 2007
ausschlaggebend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Mit Blick auf
das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 13. September 2004 und
dessen Verlaufsgutachten vom 20. November 2006 erkannte die IV-Stelle laut
rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 7. August 2007 in tatsächlicher
Hinsicht eine Verschlechterung der psychiatrischen Befunde. Dem Versicherten
sei daher - abweichend vom Zustand bei ursprünglicher Rentenzusprache - die
Ausübung einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 40%, statt bisher 60%
zumutbar. Dr. med. F.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der
IV-Stelle des Kantons Zug nahm zwar mehrfach zu den neueren medizinischen
Unterlagen auch hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes Stellung. Auf
welche somatischen Befunde sich die IV-Stelle im damaligen Revisionszeitpunkt
gemäss Einspracheentscheid vom 7. August 2007 tatsächlich abstützte, ist diesem
Entscheid jedoch nicht konkret zu entnehmen. Infolge widersprüchlicher
medizinischer Unterlagen bezüglich der somatischen Verhältnisse im
Referenzzeitpunkt begnügte sich die IV-Stelle mit der Feststellung, seit der
ursprünglichen Rentenzusprache basierend auf dem polydiszplinären Gutachten vom
5. Dezember 2002 der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz in
Luzern (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) sei jedenfalls keine Verschlechterung
eingetreten. In der Folge ermittelte die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad
von 71%, weshalb sie dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 7. August
2007 eine ganze Invalidenrente zusprach.

4.2. Demgegenüber beruht die mit angefochtenem Entscheid im Ergebnis bestätigte
revisionsweise Rentenherabsetzung gemäss Verfügung vom 27. August 2015 auf der
Feststellung einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes.
Während die IV-Stelle von einer Verbesserung des psychischen Zustandes bei
Ausschluss einer Verschlechterung in somatischer Hinsicht ausging, verneinte
das kantonale Gericht den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in Bezug auf eine wesentliche Verbesserung der psychischen
Verfassung. Statt dessen bejahte es basierend auf der rheumatologischen
Beurteilung des Dr. med. D.________ eine rentenrelevante Verbesserung des
somatischen Gesundheitszustandes.

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seit dem zeitlich massgebenden
Referenzpunkt (E. 4.1 hievor) eine anspruchserhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten und ausgewiesen sei. Dies sei weder in
rheumatologischer noch in psychiatrischer Hinsicht aus den vorhandenen
medizinischen Unterlagen zu schliessen. Für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades sei die dauerhafte und erhebliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten - und nicht der angestammten -
Tätigkeit massgebend. Dr. med. D.________ habe eine Änderung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit der erstmaligen
Rentenzusprache im Vergleich zur Ausgangslage gemäss MEDAS-Gutachten von 2002
aus rheumatologischer Sicht ausgeschlossen. Auch der psychiatrische Gutachter
Dr. med. E.________ bestätige, dass eine leichtgradige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30% seit dem Jahr 2002 unverändert geblieben
sei. Ein materiell-rechtlicher Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG liege
nicht vor.

5. 

5.1. Entscheidend ist die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen
Tatsachen eine zur Anpassung des Rentenanspruchs führende Veränderung
eingetreten ist. Dies ist im Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der
letzten rechtskräftigen Verfügung (hier: des unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Einspracheentscheides vom       7. August 2007) zu beurteilen,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; Urteil 9C_700/2013 vom 26. Dezember
2013 E. 3.2.3).

5.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober
2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 S.
1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Liegt in
diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

5.3. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG)
verpflichtet Verwaltung und Gericht, von Amtes wegen Gründe für und gegen das
Vorliegen oder Fehlen eines Sachumstandes heranzuziehen (BGE 141 V 281 E.
3.4.2.2 S. 294). Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat
der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist
nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte
schriftlich festzuhalten sind. Grundsätzlich obliegt es dem
Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades
nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (SVR 2014 UV Nr.
7 S. 21, 8C_481/2013 E. 3.1 mit Hinweis). Ob die Verwaltung bei der
Rentenzusprache den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V
93 E. 4 S. 99 f.) und andere bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist
frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile
9C_765/2015 vom 21. April 2016 E. 3.3 i.f. mit Hinweisen).

6.

6.1. Nach Aktenlage und insbesondere mit Blick auf die den Gutachtern
unterbreiteten Fragen hat die IV-Stelle bei Auftragserteilung zur Erstellung
des interdisziplinären Gutachtens bei den Dres. med. D.________ und E.________
nicht auf die entscheidende Frage gemäss Erwägung 5.1 hiervor hingewiesen.
Soweit ersichtlich war den medizinischen Gutachtern - zumindest anlässlich der
Exploration - nicht klar, dass die Rechtsanwender im Revisionsfall in erster
Linie interessiert, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person im
Vergleich zu den revisionsrechtlich hier massgebenden gesundheitlichen
Verhältnissen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. August 2007 (vgl.
E. 5.1 hievor) verändert hat und wie sich diese - allfällige - Veränderung
seither gegebenenfalls auf das Leistungsvermögen auswirkt.

6.2. Zwar versuchte die IV-Stelle, diese Versäumnisse später durch Zusatzfragen
an Dr. med. E.________ nachzuholen. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts
liessen aber auch die ergänzenden Angaben des psychiatrischen Gutachters vom
17. Juni 2013 nicht ohne Weiteres auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes schliessen. Die Vorinstanz bemängelt hinsichtlich der
Ausführungen des Dr. med. E.________ eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob
im massgebenden Vergleichszeitraum - namentlich durch den Wegfall der von Dr.
med. C.________ im November 2006 noch diagnostizierten und damals für eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mitverantwortlich gehaltene
Herzphobie - eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Obwohl der rechtserhebliche Sachverhalt
diesbezüglich offen blieb, zog das kantonale Gericht eine ergänzende
Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 5.3 hievor) nicht in Betracht.

6.3. Stattdessen schloss die Vorinstanz - im Gegensatz zur IV-Stelle - auf eine
Veränderung der massgebenden somatischen Befunde. Nach Kenntnisnahme vom neu
eingetroffenen Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. G.________ vom
7. August 2013 hatte die Verwaltung zunächst eine Nachbegutachtung bei Dr. med.
D.________ angefordert. Doch auch nach Eintreffen des Nachgutachtens vom 28.
November 2013 blieb die IV-Stelle bei ihrer schon zuvor gebildeten Auffassung,
wonach sich in somatischer Hinsicht seit dem MEDAS-Gutachten von 2002 nichts
geändert habe. Ohne Begründung dafür, weshalb es aus denselben medizinischen
Unterlagen im Vergleich zur IV-Stelle gegenteilige Schlussfolgerungen zog,
gelangte das kantonale Gericht zur Feststellung, laut Dr. med. D.________ sei
aus rheumatologischer Sicht "seit der Begutachtung aus dem Jahr 2002 eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten". Obwohl in einer
leidensangepassten Tätigkeit seit der MEDAS-Begutachtung von 2002 somatisch
unverändert von derselben vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, habe sich die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter von 20% auf 60%
verbessert. Die Vorinstanz bejahte in der Folge basierend auf den
rheumatologischen Befunden einen Revisionsgrund.

6.4. Eine nachvollziehbare und überzeugende Begründung dafür, weshalb die
beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer Sicht
- erst, aber immerhin - seit dem letzten massgebenden zeitlichen Referenzpunkt
vom 7. August 2007 eingetreten sei, findet sich weder im angefochtenen
Entscheid noch in den massgebenden medizinischen Unterlagen. Diese Frage ist
denn auch den Gutachtern - soweit ersichtlich - bisher nicht ausdrücklich
gestellt worden.

7. 
Obwohl Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der
letzten Rentenerhöhung gemäss Einspracheentscheid vom 7. August 2007 vorliegen,
sind die entscheidenden Fragen bisher medizinisch nicht zuverlässig und
widerspruchsfrei geklärt worden. Die IV-Stelle hat es bislang versäumt, im
Rahmen der medizinischen Sachverhaltsabklärung nach Massgabe von Art. 43 Abs. 1
ATSG die rechtserheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei durch ein im
gesetzlich vorgesehenen Verfahren einzuholendes (Art. 44 ATSG; BGE 137 V 210),
den praxisgemässen Anforderungen genügendes (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6.2.2
S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) polydisziplinäres
Gutachten feststellen zu lassen. Entscheidend ist eine medizinisch
nachvollziehbar und überzeugend begründete Beantwortung der Frage, ob seit dem
massgebenden Zeitpunkt eine anspruchserhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Ein verlässlich feststehender,
medizinisch nachvollziehbar erstellter Sachverhalt, der es erlaubt hätte, ohne
weitere medizinische Abklärungen auf den Eintritt einer anspruchsrelevanten
Verbesserung des Gesundheitszustandes zu schliessen, liegt nicht vor. Mit Blick
darauf, dass die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische
Beurteilung der Frage bilden, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
ab welchem Zeitpunkt noch zugemutet werden konnten (vgl. dazu BGE 140 V 193 E.
3.2 S. 196 mit Hinweisen), hätte es der Untersuchungsgrundsatz geboten, diese
Frage vor einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der bis anhin seit 1.
September 2005 ausgerichteten ganzen Invalidenrente weiter abzuklären. Die
Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie dies nachhole.
Anschliessend wird sie neu zu verfügen haben.

8. 
Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt in Bezug auf
die Verfahrenskosten als Obsiegen (Urteile 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E.
6, 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3 mit Hinweisen). Die unterliegende
Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG), welche praxisgemäss
auf          Fr. 2'800.- festgelegt wird, da ein Normalfall vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
19. Juli 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 27. August
2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des
Kantons Zug zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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