Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.573/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_573/2016

Urteil vom 5. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
10. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1975, hatte sich am 27. September 2011 unter Hinweis
auf Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Anspruch
auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 ab. Die dagegen
erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 26. November 2014 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_32/2015 vom
23. Februar 2015 ab.

A.b. Am 11. Mai 2015 meldet sich A.________ erneut an. Die IV-Stelle trat auf
das Gesuch nicht ein (Verfügung vom 7. März 2016).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei auf das
Leistungsbegehren einzutreten und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Des
Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Neuanmeldung massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Bei ihrer Neuanmeldung vom 8. Mai 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf das
damals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Arztzeugnis des Dr. med.
B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Dezember 2014, welches
als echtes Novum unbeachtlich geblieben war. Des Weiteren machte sie geltend,
dass sie nun auch an der linken Hand unter Beschwerden leide. In der Folge
reichte sie Berichte zur Operation der linken Hand sowie eine Bestätigung der
Frau med. prakt. C.________, vom 8. September 2015, wonach sie an einer
Laktose-Intoleranz sowie einer Glutenunverträglichkeit leide, nach. Die
IV-Stelle holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),
Dr. med. D.________, vom 13. Oktober 2015 ein. Am 15. Oktober 2015 teilte sie
der Beschwerdeführerin mit, dass keine erhebliche Änderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht sei, und forderte sie auf, weitere
Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
Innerhalb der gewährten Frist liess ihr die Beschwerdeführerin zwei Aufgebote
für eine Untersuchung in der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des
Spitals E.________ am 7. Dezember 2015 sowie für eine neuropsychologische
Abklärung an dessen neurologischer Klinik am 19. Februar 2016 zukommen. Nach
Ablauf der angesetzten Frist reichte sie ein Aufgebot zu bildgebenden
Untersuchungen am 5. Januar 2016 im Institut für Radiologie nach. Die IV-Stelle
kündigte mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 an, dass sie auf das
Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Die Beschwerdeführerin legte eine
Mitteilung des Spitals E.________, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie,
vom 6. Januar 2016 ins Recht, welche einen Arztbericht nach weiteren
Abklärungen in Aussicht stellte. Mit ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2016
reichte sie zudem das ärztliche Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 19.
Dezember 2014 ein. Nach dem Verfügungserlass gingen bei der IV-Stelle die
Berichte über die handchirurgische und die neuropsychologische Untersuchung am
Spitals E.________ vom 15. Januar 2016 beziehungsweise vom 19. Februar 2016
sowie der Ergotherapeutin vom 22. Februar 2016 ein.

4. 
Für die Vorinstanz stand gestützt auf den Bericht des RAD fest, dass die linke
Hand erfolgreich operiert worden sei und das für die rechte Hand umschriebene
Anforderungsprofil (volle Arbeitsfähigkeit in einer den Handgelenksbeschwerden
angepassten Tätigkeit, siehe Urteil 8C_32/2015 vom 23. Februar 2015 E. 3) auch
für die linke Hand gelte. Mit den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten
Unterlagen sei eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nicht glaubhaft
gemacht. Auch die auf Aufforderung der IV-Stelle hin nachgereichten Aufgebote
zu weiteren Untersuchen belegten keine Veränderung des Gesundheitszustandes.
Schliesslich enthalte das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 19. Dezember 2014
keine Diagnose. Er bestätige eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, ohne diese
jedoch näher zu umschreiben. Die Vorinstanz verwies auf ihre ausführlichen
Erwägungen zum damaligen psychischen Gesundheitszustand in ihrem Entscheid vom
26. November 2014. Zwar sei zwischenzeitlich eine pharmakologische Behandlung
aufgenommen worden. Für eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bestünden
jedoch keine Anhaltspunkte. Auch bleibe angesichts des bei der Einreichung
bereits über ein Jahr alten Zeugnisses ungeklärt, ob die Beschwerdeführerin
sich überhaupt noch in psychiatrischer Behandlung befinde. Die nach dem
Verfügungserlass eingereichten Berichte blieben unberücksichtigt.

5. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die IV-Stelle den RAD lediglich zu
den somatischen Beschwerden habe Stellung nehmen lassen. Insbesondere mit dem
Bericht des Spitals E.________ über die neuropsychologische Untersuchung vom
19. Februar 2016 seien auch weitere Beschwerden und eine damit verbundene
Arbeitsunfähigkeit glaubhaft gemacht. Diesen Bericht hat das kantonale Gericht
jedoch mit zutreffender Begründung unberücksichtigt gelassen. Nach der
Rechtsprechung muss die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung
mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in
der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer
beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der
Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Mit den vorinstanzlichen
Feststellungen, wonach mit den innert Frist eingereichten Berichten eine
erhebliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht und der Bericht vom 19. Februar
2016 verspätet eingereicht worden sei, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander. Gleiches gilt hinsichtlich der Berufung auf das Zeugnis des Dr.
med. B.________, zu dem sich die Vorinstanz eingehend geäussert hat. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die vorinstanzlichen
Feststellungen zur Glaubhaftigkeit einer Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes anhand der Berichte, die von der IV-Stelle und vom
kantonalen Gericht rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen waren,
offensichtlich unrichtig wären.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art.
64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt,
wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum
Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen
Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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