Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.569/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_569/2016

Urteil vom 4. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. September 2016 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 12. September 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der
IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 2./5. Mai 2015 zum Bezug von beruflichen
Massnahmen geschützt hat,
dass es dabei erwog, seien - wie vorliegend - einmal berufliche Massnahmen
rechtskräftig abgelehnt worden, müsse die Verwaltung auf ein neu eingereichtes
Gesuch um berufliche Massnahmen in Anlehnung an Art. 87 IVV nur eintreten, wenn
damit zugleich die Anspruchsvoraussetzungen für die anbegehrten Leistungen
glaubhaft gemacht würden,

dass es alsdann in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung
der in den Akten gelegenen Arztberichten zur Überzeugung gelangte, dem
Beschwerdeführer sei dies nicht gelungen,
dass der Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort eingeht,
dass damit offensichtlich keine sachbezogene Begründung vorliegt, was zum
Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
führt,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 in fine BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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