Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.563/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_563/2016

Urteil vom 11. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1962 geborene A.________ war seit 1. Januar 2009 als Schweisser für die
C.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 31. Oktober 2011 wurde er als Lenker eines
Personenwagens von einem nachfolgenden Motorfahrzeuglenker angefahren. Dabei
zog er sich eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA erbrachte
Versicherungsleistungen. Bereits im Nachgang zum Verkehrsunfall vom 15. Juli
1995, bei welchem A.________ unter anderem eine ventrale Absprengung der
L5-Deckplatte erlitten hatte und aufgrund eines dazu im Jahr 2004 gemeldeten
Rückfalls hatte die SUVA Leistungen ausgerichtet. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2015 stellte sie die Leistungen per 31. Oktober 2015 gesamthaft ein;
gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016).

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Juni 2016).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks weiterer
Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen; ferner wird um unentgeltliche
Prozessführung ersucht.
Mit zwei weiteren Schreiben vom 20. September 2016 und 29. Oktober 2016 lässt
A.________ einen Bericht der Klinik D.________ vom 1. September 2016, einen
Kurzbericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 20. Oktober 2016 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2014 über die
Ablehnung eines Anspruchs auf Invalidenrente einreichen.

D. 
Das Bundesgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Verfügung vom 20. September 2016 wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

3. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung
dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung
von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4
S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit
Hinweis).
Bei den beiden neu - nach Erlass des angefochtenen Entscheides - erstellten
Berichten der Klinik D.________ vom 1. September 2016 und der psychiatrischen
Klinik E.________ vom 20. Oktober 2016 handelt es sich um echte Noven, welche
im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind. Die rentenablehnende Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2014 befindet sich bereits bei
den Vorakten.

4. 
Das kantonale Gericht lässt offen, ob der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen den Unfällen aus den Jahren 1995 und 2011 und den anhaltend geklagten,
organisch objektiv nicht ausgewiesenen Restbeschwerden gegeben ist. Dieses
Vorgehen lässt sich nicht beanstanden, denn es kann entgegen der Ansicht des
Versicherten tatsächlich darauf verzichtet werden, Bestand und natürliche
Kausalität der nicht objektiv erklärbaren Einschränkungen und Beschwerden näher
abzuklären, wenn es sich erweist, dass ein allfälliger natürlicher
Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135
V 465 E. 5.1 S. 472). Im angefochtenen Entscheid wird die Verneinung der
Adäquanz unter Hinweis auf die im Einspracheentscheid von der SUVA anhand der
so genannten Schleudertrauma-Praxis durchgeführten Prüfung bestätigt. Dagegen
erhebt der Versicherte letztinstanzlich keine Einwände. Soweit er geltend
macht, das kantonale Gericht habe übersehen, dass die involvierten Ärzte und
medizinischen Gutachter namentlich die Störung des
Gleichgewichtsfunktionssystems, das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom und
die mittelgradige depressive Episode sowie die daraus resultierende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als unfallkausal qualifiziert hätten, ist er
darauf hinzuweisen, dass die Adäquanzbeurteilung nicht medizinischer, sondern
rechtlicher Natur ist. Bei fehlender Adäquanz erübrigen sich die beantragten
weiteren Sachverhaltsabklärungen zur natürlichen Ursache der persistierenden
Beschwerden. Es bleibt demzufolge bei der vorinstanzlich bestätigten
Leistungseinstellung.

5. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
(Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt wird.

6. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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