I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.562/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_562/2016 Verfügung vom 3. April 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Hofer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Beschwerdeführerin, gegen Stadt Wädenswil, vertreten durch den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2016. Nach Einsicht in das Schreiben vom 22. März 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 5. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2016 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren (für welches die Kostenfreiheit gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG ausdrücklich nicht gilt) nach Art. 65 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, dass bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerderückzug erst erfolgte, nachdem der bundesgerichtliche Instruktionsrichter das Urteilsreferat ausgearbeitet und das Bundesgericht den Termin für eine öffentliche Beratung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b BGG angesetzt hatte, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. April 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Wirthlin Die Gerichtsschreiberin: Hofer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben