Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.562/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_562/2016

Verfügung vom 3. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Wädenswil,
vertreten durch den Stadtrat Wädenswil,
Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juni 2016.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 22. März 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 5.
September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 29. Juni 2016 zurückzieht,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im
Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin
für das bundesgerichtliche Verfahren (für welches die Kostenfreiheit gemäss
Art. 13 Abs. 5 GlG ausdrücklich nicht gilt) nach Art. 65 Abs. 4 in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, dass der
Beschwerderückzug erst erfolgte, nachdem der bundesgerichtliche
Instruktionsrichter das Urteilsreferat ausgearbeitet und das Bundesgericht den
Termin für eine öffentliche Beratung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b BGG
angesetzt hatte,

verfügt der Einzelrichter:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und dem
Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben