Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.560/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_560/2016

Urteil vom 30. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Kündigung; Abgangsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20.
Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1957, war ab 1. Februar 1992 für die Gesundheitsdirektion
des Kantons Zug tätig, ab 1999 als stellvertretender B.________ bzw. ab 2009
als stellvertretender Abteilungsleiter. Kurz nachdem die neue
Abteilungsleiterin ihre Stelle angetreten hatte, kam es zu Differenzen zwischen
ihr und A.________. In der Folge fanden verschiedene Gespräche statt. Im März
2014 machte die Abteilungsleiterin für eine weitere Zusammenarbeit zur
Voraussetzung, dass er entweder seine stellvertretende Funktion abgebe und
keinen Mitarbeitern mehr vorstehe oder aber mit einem reduzierten Arbeitspensum
tätig sei; A.________ lehnte dies ab. Am 28. April 2014 gewährte ihm die
Abteilungsleiterin das rechtliche Gehör betreffend Funktionsänderung mit
reduziertem Beschäftigungsgrad oder allfälliger Auflösung des
Anstellungsverhältnisses. A.________ lehnte beides in seiner Stellungnahme vom
28. Mai 2014 ab. Am 18. Juni 2014 fand eine Besprechung von A.________ mit dem
Amtsleiter und dem Leiter des Personalamtes statt, an der A.________
Mobbingvorwürfe gegenüber seiner Vorgesetzten erhob. Die externe Abklärung
ergab ein zerrüttetes Verhältnis zwischen den beiden, konnte aber das Mobbing
nicht bestätigen (Bericht vom 13. November 2014). Am 2. Dezember 2014 wurde
A.________ der Vorschlag einer einvernehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses in Form einer vorzeitigen Pensionierung unterbreitet, was
er ablehnte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs löste die
Gesundheitsdirektion das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2015 auf und stellte
ihn ab 1. April 2015 frei; die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung lehnte
sie ab (Verfügung vom 18. März 2015). A.________ erhob Verwaltungsbeschwerde,
die der Regierungsrat am 22. September 2015 abwies.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde am
20. Juni 2016 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
die Kündigung vom 18. März 2015 rechtswidrig und missbräuchlich erfolgt sei, so
dass ihm eine Entschädigung von 9 Monatsgehältern (Fr. 123'074.25)
einschliesslich verschiedener Zulagen zuzusprechen sei. Festzustellen sei
zudem, dass seinerseits kein schuldhaftes Verhalten vorgelegen habe, welches
Anlass zur Kündigung habe geben können, so dass ihm auch bei fehlender
Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung eine Entschädigung von 6 Monatsgehältern
(Fr. 82'049.50) einschliesslich verschiedener Zulagen zuzusprechen sei.
Schliesslich sei festzustellen, dass beim vorinstanzlichen Gerichtsschreiber
und Generalsekretär der Anschein der Befangenheit bestanden habe. Eventualiter
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Sachverhaltsergänzung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Schliesslich stellt er den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Beratung.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer
durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht
wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet, keine
der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift und die Streitwertgrenze von Art.
85 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist.

2. 
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei eine öffentliche Beratung
durchzuführen.
Nach Art. 58 Abs. 1 BGG berät das Bundesgericht sein Urteil mündlich, wenn das
Abteilungspräsidium dies anordnet oder ein Richter resp. eine Richterin es
verlangt (lit. a) oder wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (lit. b). In den
übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation
(Art. 58 Abs. 2 BGG).
Vorliegend besteht für das Bundesgericht kein Anlass, eine mündliche Beratung
durchzuführen, da der Entscheid einstimmig ergeht und niemand aus dem
Richtergremium verlangt, die zu entscheidenden Rechtsfragen öffentlich zu
erörtern.

3.

3.1. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat. Soweit in einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten Feststellungen verlangt werden, muss die beschwerdeführende
Person ein schutzwürdiges Interesse an der gewünschten Feststellung nachweisen.
Dieses bestimmt sich gleich wie jenes nach Art. 25 Abs. 2 VwVG (vgl. Urteil
8C_949/2015 vom 7. September 2016 E. 5 mit Hinweisen). Es ist
rechtsprechungsgemäss als ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles
Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine
rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259;
vgl. auch BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 137 II 199 E. 6.5 Ingress S. 218 f. mit
Hinweisen). Dem Begehren um eine Feststellung ist ferner nur zu entsprechen,
wenn die gesuchstellende Person ansonsten Gefahr laufen würde, für sie
nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen. Zu verneinen ist das
schutzwürdige Interesse namentlich dann, wenn ein rechtsgestaltender Entscheid
erwirkt werden kann (vgl. statt vieler Urteil 8C_949/2015 vom 7. September 2016
E. 4 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass die erfolgte
Kündigung rechtswidrig und missbräuchlich sei sowie dass ihm kein schuldhaftes
Verhalten vorzuwerfen sei, welches Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Zudem sei die Befangenheit des
Gerichtsschreibers festzustellen.
Soweit es sich bei diesen Anträgen um selbstständige Feststellungsbegehren im
Sinne von E. 3.1 handelt, ist darauf nicht einzutreten. Denn den damit
verfolgten Anliegen kann mit einem Aufhebungs- und Rückweisungsentscheid
(Befangenheit) oder einem rechtsgestaltenden Entscheid (Entschädigungsfolge)
vollumfänglich Rechnung getragen werden, wie dies alles vom Beschwerdeführer
denn auch ausdrücklich beantragt wird.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem im vorinstanzlichen Verfahren beteiligten
Gerichtsschreiber vor, dieser habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass trotz
seiner Kandidatur für das Amt eines Verwaltungsrichters der Anschein der
Unbefangenheit gewahrt werde. Er hätte den Fall an einen anderen
Gerichtsschreiber abtreten und jedenfalls die verlangten Akten über C.________
einholen müssen, was er aber alles unterlassen habe, um keine Regierungspartei
zu verärgern und seine Wahlchancen nicht zu gefährden. Auch habe er einseitig
aus dem Bericht über die Prüfung der Mobbingvorwürfe zitiert.

4.2. Die Tatsache, dass ein Gerichtsschreiber für eine freigewordene Stelle an
demselben Gericht kandidiert, vermag keinen Anschein von Befangenheit im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. etwa Urteil 1C_79/2009 vom 24.
September 2009 E. 2, wonach keine Befangenheit besteht, wenn der
Gerichtsschreiber gleichzeitig eine Nebentätigkeit bei der am Recht stehenden
Universität ausübt). Auch die weiteren geltend gemachten Umstände vermögen
keine objektiven Zweifel an der Unabhängigkeit des mit beratender Stimme (§ 13
Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14.
Januar 1977, BGS 162.11) am Entscheid beteiligten Gerichtsschreibers zu wecken;
dass sie gemäss dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers einen Verstoss
gegen Art. 30 Abs. 1 BV seien, genügt nach der Rechtsprechung nicht (BGE 136 I
207 E. 3.1 S. 210). So liegen namentlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Gerichtsschreiber sich bereits in einer Weise festgelegt hatte, dass er
einem anderen Verfahrensausgang nicht mehr zugänglich und der Prozessausgang
nicht mehr offen gewesen wäre (Urteil 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E.
2.3.2). Was schliesslich den Einwand des einseitigen Abstützens auf den Bericht
zu den Mobbingvorwürfen betrifft, ist dieser offensichtlich unzutreffend. Die
Vorinstanz hielt - soweit sie sich auf den Inhalt dieses Berichts bezog -
dessen Schlussfolgerungen korrekt fest.

5.

5.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

5.2. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kanton Zug und dem
Beschwerdeführer ist das kantonale öffentliche Personalrecht. Zum kantonalen
Recht zählen auch die gestützt auf das massgebende kantonale Recht subsidiär
anwendbaren Bestimmungen des OR (BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322 mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung des kantonalen Rechts -
von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur
insofern, als diese eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
BGG oder von Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG darstellt (BGE 140 I
320 E. 3.1 S. 321; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4
S. 249). Dabei steht die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht (Art. 9
BV) sowie die Verletzung anderer Grundrechte (Art. 7 ff. BV) im Vordergrund.

5.3. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als
zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).

5.4. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der
Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein
sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

6. 
Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf verschiedene Verfassungsnormen
insbesondere, dass die Akten bezüglich der ihm damals unterstellten und von
seiner Vorgesetzten während seiner Ferien gekündigten Untergebenen C.________
beizuziehen seien. Die Vorinstanzen haben jedoch zu Recht auf einen Beizug
dieser Akten verzichtet, da sie keine Rolle spielen für die Beurteilung der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer. Weiter verkennt er
in diesem Zusammenhang, dass es in der Kompetenz seiner Vorgesetzten lag, über
die (weitere) Beschäftigung der ihr unterstellten Personen zu befinden.
Insofern muss auch für die hier zu entscheidende Streitsache nicht beurteilt
werden, unter welchen Umständen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit
C.________ erfolgte. Zudem bedeutet die Beendigung der eigenen Anstellung weder
eine Brandmarkung seiner Persönlichkeit noch eine unehrenhafte Entlassung,
zumal dies im Rahmen einer ordentlichen Kündigung geschah; eine Verletzung der
Menschenwürde ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Weiter war der Arbeitgeber
auch nicht gehalten, den Vorschlägen des Beschwerdeführers zur Entschärfung des
Konflikts zwischen ihm und seiner Vorgesetzten zu folgen, zumal er in Erfüllung
seiner Pflicht zur Prüfung weniger weitreichender Massnahmen als der Kündigung
seinerseits verschiedene Vorschläge einbrachte, für die der Beschwerdeführer
jedoch in keiner Weise zugänglich war. Soweit er schliesslich rügt, die
Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, wer die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zu vertreten habe, zielt dies auf die Frage der
Abgangsentschädigung ab. Diesbezüglich hat die Vorinstanz aber ausführlich
dargelegt, weshalb er keinen Anspruch darauf hat. Ein willkürliches Verhalten
der Vorinstanz ist jedenfalls nicht dargetan.
Zusammenfassend stellen der fehlende Beizug der Personalakten von C.________
und die erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer
weder eine Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV noch des Grundsatzes von
Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV oder des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs.
2 BV dar.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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