Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.557/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_557/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung,
Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 24. Mai 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. September 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am
12. September 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass die Vorinstanz einen Anspruch zum Bezug auf Arbeitslosentaggelder wegen
fehlenden Nachweises einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art.
8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG verneinte,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich zwar die von der Vorinstanz dabei
vorgenommene Beweiswürdigung der im Recht gelegenen Tachoblätter kritisiert,
ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese von entscheidwesentlicher Bedeutung
gewesen sein soll, hat doch das kantonale Gericht eine Gesamtwürdigung der in
den Akten gelegenen Beweismittel und Parteivorbringen vorgenommen und dabei
massgeblich das Fehlen des Nachweises eines tatsächlich erfolgten Lohnflusses
kritisiert,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb in Ablehnung verfahrensleitender Anträge (mündliche Verhandlung
unter Beisein einer Dolmetscherin) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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