Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.551/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_551/2016

Urteil vom 10. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, Türkei, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ wurde von der IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17.
September 1999 rückwirkend ab 1. Dezember 1998 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zwei in den
Jahren 2002 und 2007 abgeschlossene Rentenrevisionsverfahren führten zu keiner
Änderung dieses Leistungsanspruches. Nach dem Wegzug der Versicherten aus der
Schweiz im Juli 2008 leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachstehend: IVSTA) im Juni 2011 ein drittes Revisionsverfahren
ein. Aufgrund ihrer Erhebungen medizinischer Art (Gutachten des Swiss Medical
Assessment- and Business-Center [SMAB AG] in Bern vom 18. Juni 2012) und
Einsichtnahme in von der Versicherten aus ihrem Heimatland beigebrachte
ärztliche Stellungnahmen verfügte sie am 15. Januar 2013 - nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren - die Einstellung der Rentenzahlungen ab 1. März 2013.

B. 
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 24. Juni 2016 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei die IVSTA anzuweisen, ihr weiterhin eine
ganze Invalidenrente auszurichten. Als Eventualantrag ersucht sie um
Rückweisung der Sache an die IVSTA zu weiteren Abklärungen und anschliessendem
neuen Entscheid.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die vorinstanzliche Annahme, der
Grund für die ursprüngliche Rentenzusprache am 17. September 1999 sei eine
Problematik depressiver Art gewesen. Mit der Behauptung, sie hätte gar nie ein
solches Beschwerdebild aufgewiesen, wird - zumindest sinngemäss - geltend
gemacht, dass mangels Nachweises einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
seit der ursprünglichen Rentenzusprache das aktuelle Fehlen einer
entsprechenden Diagnose im letzten Revisionsverfahren eine Rentenaufhebung nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht zu rechtfertigen vermöge.

2.1. Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter
konkretisierten Grundlagen hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen
Entscheid sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich
beweisrechtlicher Hinsicht - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.2.

2.2.1. Eingehend geprüft hat das Bundesverwaltungsgericht den von der
Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand und die in
den Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wie auch an das Bundesgericht
jeweils erneuerte Rüge, wonach eine Depression für die Rentenzusprache nicht
ursächlich gewesen sei. Dabei hat es sich mit der medizinischen Aktenlage, wie
sie sich der IV-Stelle des Kantons Aargau präsentiert hatte, gründlich
auseinandergesetzt und erkannt, dass mehreren hausärztlichen Stellungnahmen
sowie einem Verlaufsbericht der Rehabilitationsklinik C.________ vom 9. Februar
1998 die Gründe entnommen werden könnten, weshalb der Beschwerdeführerin
seinerzeit eine Rente zugesprochen worden war. Nebst einer beginnenden
Fibromyalgie und chronischen Rückenbeschwerden ohne eindeutiges pathologisches
Substrat hat es namentlich eine depressive Grundstimmung angeführt, wie sie vom
damaligen Hausarzt Dr. med. D.________ laut einem Überweisungsschreiben an die
Klinik C.________ vom 20. Januar 1998 erwähnt worden war. Zur Behandlung des
letztgenannten Leidens hatte dieser Arzt eine medikamentöse Therapie mit dem
Antidepressivum Seropram eingeleitet, welche jedoch nicht zum gewünschten
Erfolg führte. Daraus, dass der Hausarzt am 24. März 1999 - rund ein Jahr
später also - seine frühere Diagnose in Form einer depressiven
Entwicklungsstörung mit Schlafstörungen bestätigt und die Fortsetzung einer
psychotherapeutischen Beratung befürwortet hatte, sowie aus der trotz
medikamentöser Behandlung verbleibenden Therapieresistenz hat die Vorinstanz
geschlossen, dass 1999 von einer "nicht leicht wiegenden Erkrankung aus dem
depressiven Formenkreis" auszugehen war. Darin bekräftigt hat sie sich dadurch
gesehen, dass der spätere Hausarzt Dr. med. E.________ die Beschwerdeführerin
am 26. Februar 2007 wegen einer therapierefraktären Depression und trotz
Analgetika anhaltenden multiplen Rückenbeschwerden als nicht arbeitsfähig
betrachtet und eine Veränderung der Diagnosen seit dem Bericht des Dr. med.
D.________ vom 24. März 1999 verneint hatte.

2.2.2. Die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen,
welche der IV-Stelle des Kantons Aargau zur Beurteilung der Rentenberechtigung
der Beschwerdeführerin zur Verfügung standen, lässt sich angesichts der dem
Bundesgericht zustehenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis grundsätzlich
nicht beanstanden. Soweit sie Ergebnis der - zur Sachverhaltsermittlung
zählenden (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; in BGE 135 V 254 nicht publizierte
E. 4.1 des Urteils 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009, veröffentlicht in SVR 2009 IV
Nr. 53 S. 164) - vorinstanzlichen Beweiswürdigung bildet, liegt weder eine
Bundesrechtswidrigkeit vor noch kann von offensichtlicher Unrichtigkeit der ihr
zugrunde gelegten Sachverhaltsermittlung gesprochen werden. Diese für ein
Eingreifen des Bundesgerichts in die Entscheidfindung der Vorinstanz alternativ
erforderlichen Voraussetzungen (E. 1 hievor) sind nicht erfüllt. Dies allein
führt jedoch noch nicht zur Beschwerdeabweisung, weil mit der Würdigung der
medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 17. September 1999
nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht die für den Entscheid über die
Zulässigkeit einer Rentenaufhebung auf dem Revisionsweg ausschlaggebende Frage
nach dem effektiven Grund, der für die damals zuständig gewesene IV-Stelle des
Kantons Aargau massgeblich für die ursprüngliche Rentengewährung war, nicht
beantwortet wird. Relevant für die Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen
sind der bei der ursprünglichen Berentung gegebene Sachverhalt und seine
seitherigen Änderungen (vgl. dazu Urteil 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E. 6.1).
Es kommt also hier auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, welche die
seinerzeit verfügende IV-Stelle des Kantons Aargau zur Rentenzusprache
veranlassten. Darüber gibt eine neue Beurteilung mit Würdigung der damaligen
medizinischen Unterlagen Jahre später durch eine nunmehr andere Instanz allein
nicht zuverlässig Aufschluss.

2.2.3. Der Rentenverfügung vom 17. September 1999 selbst lässt sich nicht
entnehmen, welche gesundheitlichen Schädigungen der Beschwerdeführerin es nach
Ansicht der IV-Stelle des Kantons Aargau rechtfertigten, ihr eine ganze
Invalidenrente zu gewähren, hat sich die Verwaltung darin doch mit dem blossen
Hinweis auf das Vorliegen einer langdauernden - nicht näher spezifizierten -
Krankheit begnügt. Aus den damals zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen
ergibt sich jedoch, dass ein depressives Geschehen vom Hausarzt Dr. med.
D.________ ausdrücklich genannt und auch die Diagnose einer depressiven
Entwicklungsstörung mit Schlafstörungen gestellt worden waren. Auch wenn eine
depressive Problematik im Verlaufsbericht der Rehaklinik C.________ vom 9.
Februar 1998 keine Erwähnung gefunden hat und dort primär von Rückenbeschwerden
und Anzeichen einer beginnenden Fibromyalgie gesprochen worden ist - Befunden
also, welche eine Rentenberechtigung ebenso gut zu begründen vermöchten wie
eine depressive Störung - kann aus den Äusserungen des Dr. med. D.________ doch
geschlossen werden, dass ein Leidensbild depressiver Art seinerzeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als Grund für die Rentenzusprache beigetragen
hat. Insoweit ist auch gegen die von der Vorinstanz aus ihrer
Auseinandersetzung mit der damaligen medizinischen Dokumentation gezogene
Schlussfolgerung, wonach für die erstmalige Rentenzusprache am 17. September
1999 eine Beeinträchtigung depressiver Art mitverantwortlich war, nichts
einzuwenden. Aus dem Fehlen einer solchen Diagnose im Revisionsverfahren lässt
sich auf ein Dahinfallen derselben schliessen, womit eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum als erstellt gelten
kann. Diese Veränderung genügt als Grundvoraussetzung für eine Rentenrevision
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen alsdann auch die weiteren
(rechtlichen und tatsächlichen) Rentenanspruchsvoraussetzungen umfassend
("allseitig") zu prüfen sind, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen). Dass der Vorinstanz
diesbezüglich Fehler unterlaufen wären, wird in der Beschwerdeschrift nicht
geltend gemacht. Mit der vorinstanzlichen Feststellung einer wesentlichen
Veränderung der tatsächlichen (gesundheitlichen) Verhältnisse als
Grundvoraussetzung für eine Rentenrevision hat es daher sein Bewenden. Darüber
hinausgehende Aspekte sind nicht zu prüfen.

2.2.4. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Verwaltung
findet sich in der Beschwerdeschrift keine Begründung, weshalb insoweit auf das
erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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