Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.550/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_550/2016

Urteil vom 15. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten,
Generalsekretariat,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gleichstellung von Mann und Frau (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Juli 2016.

Sachverhalt:
Am 31. August 2016 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016,

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführung vor Bundesgericht setzt ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes
Interesse [Art. 115 lit. b BGG]). Sodann ist mit der Beschwerdeschrift
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht nach Art. 95 f. BGG verletzt
(Art. 42 Abs. 1 BGG), anderenfalls darauf mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist.

2. 
Im angefochtenen Entscheid, der eine gegen das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde zum
Gegenstand hat, erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass
- grundsätzlich kein Anspruch auf eine Nichtanstellungsverfügung bestehe,
insoweit eine solche Verfügung auch nicht mit einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde erstritten werden könne,
- bezogen auf die Geltendmachung einer Geschlechterdiskriminierung indessen
gestützt auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau (kurz:
GIG) ein Verfügunganspruch bestehe,
- der Erlass einer solchen (GIG-) Verfügung allerdings ein diesbezüglich
hinreichend klar gestelltes Gesuch voraussetze,
- der Beschwerdeführer indessen erst mit Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht
am 29. Oktober 2015 eine Geschlechterdiskriminierung thematisiert habe
(Verfahrensnummer Bundesgericht: 8C_799/2015), weshalb das bisherige Verweigern
einer Nichtanstellungsverfügung der Verwaltung nicht zum Vorwurf gereichen
könne,
- daher auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde insgesamt nicht eingetreten werden
könne,
- die Verwaltung aber nunmehr darüber zu befinden habe, weshalb ihr die Akten
zum Entscheid darüber überwiesen würden.

3.
Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen gegen Recht verstossen haben
könnte, wird, soweit überhaupt, nicht hinreichend klar geltend gemacht.
Insbesondere wird die von der Vorinstanz vertretene Auffassung eines fehlenden
Anspruchs auf eine Nichtanstellungsverfügung nicht näher thematisiert. Mit
Blick auf die Parteivorbringen ist auch nicht ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids erkennbar. Vielmehr
scheint, als hätte der Beschwerdeführer den Inhalt des vorinstanzlichen
Entscheids nicht zur Gänze verstanden, wenn er geltend macht, er sehe sich nach
wie vor nicht in die Lage versetzt, eine materielle Prüfung der Beschwerde zu
erreichen: Zunächst wird nun die Verwaltung entsprechend den Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts verfügen und danach ist der Beschwerdeweg dagegen
offen.

4. 
Da diese fehlenden Eintretensvoraussetzungen offensichtlich sind, ist auf die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten. Umständehalber kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
derweilen nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden
(bereits so in Urteil 8C_799/2015 vom 13. November 2016).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und
dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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