Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.54/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_54/2016

Urteil vom 13. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
Beschwerdeführer,

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin,

A.________,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Familienzulage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 30. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: FAK) gewährte
A.________ für ihren Sohn, geboren 1992, vom 1. Januar bis 31. August 2014
Ausbildungszulagen. Am 8. April 2014 (recte: 2015) liess A.________ die weitere
Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihren Sohn beantragen. Die FAK verneinte
am 7. Mai 2015 den Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. September 2014, da die
Ausbildung die zeitlichen Anforderungen nicht erfülle und die Möglichkeit
bestehe, überwiegend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 hielt die FAK daran fest.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen
erhobene Beschwerde am 30. November 2015 ab.

C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen an die FAK zurückzuweisen.
Die FAK schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ verzichtet auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Das BSV ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) und Art. 62 Abs. 1bis ATSG zur
Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 139 V 429 E. 1.3 S. 431). Da auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) werden
Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr
vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis
zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den
Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff
Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1 S. 288). Art. 1 Abs. 1 FamZV
statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder
besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren. Art.
25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu
regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art.
49bis und 49ter der AHVV (SR 831.101) getan hat. Dabei handelt es sich um
unselbstständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden
Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt.
Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 S. 289 festgehalten, dass
bezüglich des Begriffs der Ausbildung auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis
sowie namentlich die Weisungen des BSV verwiesen werden kann (BGE 141 V 473 E.
3 S. 474 und E. 8.2 S. 477).

3.2. Art. 49bis Abs. 3 lautet:
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches
monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle
Altersrente der AHV.

L'enfant n'est pas considéré en formation si son revenu d'activité lucrative
mensuel moyen est supérieur à la rente de vieillesse complète maximale de
l'AVS.

Un figlio non è considerato in formazione se consegue un reddito da attività
lucrativa mensile medio superiore all'importo massimo della rendita di
vecchiaia completa dell'AVS.

Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_915/2015 vom 2. Juni 2016 hat das
Bundesgericht die Gesetzeskonformität von Art. 49bis Abs. 3 AHVV bejaht.

4. 
Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzung des Aufwandes von 20 Wochenstunden
als erfüllt. Jedoch verneint sie einen Anspruch auf Ausbildungszulagen, weil
die Einkommensgrenze von Art. 49bis Abs. 3 AHVV überschritten sei. Dabei stützt
sie sich nicht auf den Jahreslohn von Fr. 27'950.- (Fr. 2'150.- pro Monat
zuzüglich 13. Monatslohn) für das vereinbarte Arbeitspensum von 50%, sondern
geht unter Verweis auf die Reduktion des Pensums von 60% bei Ausbildungsbeginn
auf nunmehr 50% davon aus, dass es dem Sohn zumutbar wäre, auch weiterhin in
diesem Umfang erwerbstätig zu sein. Die Beibehaltung des aktuellen Pensums zur
Verbesserung des Ausbildungserfolgs könne aus objektiven Gesichtspunkten nicht
berücksichtigt werden. Vielmehr müsse aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung
davon ausgegangen werden, dass ein höheres Einkommen erzielt werden könnte,
zumal der Sohn nur an zwei Halbtagen pro Woche Unterricht habe und somit 80%
der üblichen Arbeitszeit frei sei. Die Frage, ob auch mehr als 60% möglich
seien, könne offen gelassen werden, da er bereits bei diesem Pensum ein
Einkommen erzielen würde, das über dem Betrag der vollen maximalen Altersrente
liege. Unter Anrechnung dieses hypothetischen Einkommens bestehe aber kein
Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Ohne sie explizit zu nennen, argumentiert
die Vorinstanz demnach mit der Schadenminderungspflicht.
Das BSV rügt die Anwendung eines objektiven Massstabs sowie die Zugrundelegung
eines hypothetischen Einkommens durch die Vorinstanz. Die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens widerspreche den anwendbaren Bestimmungen und den
Weisungen des BSV; denn für die Beurteilung der Einkommensgrenze von Art. 49bis
Abs. 3 AHVV sei nur das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen. So
sei in Urteil 8C_875/2013 vom 29. April 2014 (publiziert in SVR 2014 IV Nr. 24
S. 84) festgehalten worden, es sei nicht das vertraglich vereinbarte, sondern
das effektiv erzielte Einkommen massgebend. Für die Berücksichtigung eines
hypothetischen Einkommens fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die FAK macht geltend, aus Gründen der Rechtsgleichheit sei bei der Ermittlung
des Einkommens nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV von dem auszugehen, was dem in
Ausbildung befindenden Kind zugemutet werden könne. Werde nur auf das
tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt, liege es im Belieben einer Person,
in welchem Pensum sie neben der Ausbildung noch arbeite. Im Übrigen bestreitet
die FAK, dass die Ausbildung die zeitlichen Anforderungen erfüllt, da entgegen
der vorinstanzlichen Feststellung bezogen auf die übliche Fünftagewoche zwei
Halbtage Unterricht von jeweils vier Stunden zuzüglich zwei Stunden
Selbststudium pro Tag insgesamt 18 statt der notwendigen 20 Wochenstunden
ergebe und das Selbststudium gemäss Ausbildungsplan in der Freizeit zu erfolgen
habe.

5. 
Zu prüfen ist, wie das in Art. 49bis Abs. 3 AHVV genannte Einkommen zu
ermitteln ist.

5.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm.
Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so
muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle
Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt
es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die
Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als
Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer
Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes
Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu.
Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass
er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen
möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht.
Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im
klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S.
225; 140 V 449 E. 4.2 S. 455, je mit Hinweisen).

5.2. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere
dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung
Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz
und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs
eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.; vgl. auch BGE 140 V 343
E. 5.2 S. 346, je mit Hinweisen).

5.3. Nach Art. 2 FamZG bezweckt die Ausrichtung von Familienzulagen einen
Ausgleich an die finanziellen Lasten infolge der Kinder; mit anderen Worten
sollen Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB)
entlastet werden (vgl. Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen
[FamZG], Praxiskommentar, 2010, N. 76 Einleitung und N. 10 f. zu Art. 2 FamZG
sowie Matthey/ Mahon, Les allocations familiales, in: Meyer [Hrsg.], SBVR,
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 5; vgl. zum Ganzen auch die Botschaft
vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Kindesunterhalt], BBl 2014 529, 578 f. zu Art. 285a E-ZGB). Gemäss Kieser/
Reichmuth sind die Ausbildungszulagen als Bedarfsleistungen konzipiert, da ab
einem bestimmten Einkommen kein Anspruch auf eine Leistung mehr besteht
(a.a.O., N. 15 Einleitung). Im Urteil 8C_875/2013 vom 29. April 2014
(publiziert in SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84) wird auf den effektiv erzielten und
nicht den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt; dies stellt keine
Einschränkung des zu berücksichtigenden Einkommens dar, war im beurteilten Fall
doch der tatsächlich erzielte Lohn höher als der vertraglich vereinbarte, da
Überstunden geleistet worden waren.

5.4. Das BSV verweist in Rz. 205 seiner Wegleitung zum Bundesgesetz über die
Familienzulagen FamZG (FamZWL) auf die Rz. 3358 bis 3367 der Wegleitung über
die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Nach Rz. 3366 RWL erhalten Kinder, deren
Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente
liegt, keine Leistung; dabei werden Ersatzeinkommen wie etwa Taggelder der EO,
der ALV oder der UV den Erwerbseinkommen gleichgestellt, hingegen nicht
familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien oder Renten (vgl. auch Rz.
209 und 211 FamZWL). Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein
Kalenderjahr, wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet;
beginnt oder endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, wird das
durchschnittliche Erwerbseinkommen allein für die Zeit der Ausbildungsmonate
ermittelt (Rz. 3367 RWL).

6.

6.1. Art. 49bis Abs. 3 AHVV spricht vom erzielten Erwerbseinkommen, so dass
nach dem Wortlaut nur der tatsächliche Verdienst massgebend ist. Diese
Auffassung liegt bereits dem Urteil 8C_875/2013 vom 29. April 2014 (publiziert
in SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84) zugrunde. Demnach bleibt kein Raum, ein
hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen, auch wenn dies zumutbar wäre.
Ebensowenig ist gestützt auf den klaren Wortlaut Einkommen aus anderen Quellen
(z.B. Vermögenserträge, Renten oder Unterhaltszahlungen der Eltern) in diese
Berechnung miteinzubeziehen, spricht die Norm doch explizit von
Erwerbseinkommen. Die Weisungen des BSV geben insofern eine gesetzeskonforme
und überzeugende Umsetzung der massgebenden Bestimmungen wieder. Dieses
Verständnis des Einkommens nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV entspricht denn auch dem
Sinn und Zweck der Norm, indem Eltern, deren (unter 25-jähriges) Kind sich in
einer anerkannten Ausbildung befindet, finanziell entlastet werden sollen.

6.2. Die Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 mit Hinweisen)
gilt im gesamten Bereich der Sozialversicherungen, wozu auch die
Familienzulagen gehören (vgl. Art. 1 FamZG; vgl. auch SVR 2009 FZ Nr. 3 S. 9 E.
6.4.1 mit Hinweisen, 8C_881/2008, sowie Kieser/Reichmuth, a.a.O., N. 15 f.
Einleitung). Angesichts des klaren Ergebnisses im Rahmen der Auslegung (E. 6.1)
kann aber offen bleiben, ob es überhaupt zulässig wäre, dem Leistungsansprecher
(den Eltern) gestützt auf das Verhalten einer anderen Person (des sich in
Ausbildung befindenden Kindes) und damit eines nicht im Einflussbereich der
versicherten Person liegenden Umstandes (Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch
das in der Regel volljährige Kind) die Leistung zu verweigern; dabei wird nicht
verkannt, dass vorliegend der Lohn gemäss dem auf 50% reduzierten Arbeitspensum
nur Fr. 11.- pro Monat unter dem zulässigen Maximum nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV
liegt. Da aber keine Anhaltspunkte für ein geradezu rechtsmissbräuchliches
Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) vorliegen, hat es damit sein Bewenden. Daran
ändert auch das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nichts. Denn die
beiden Sachverhalte sind nicht vergleichbar, weil im einen Fall tatsächlich
vorhandenes Einkommen vorliegt, im anderen aber hypothetisches und damit nicht
tatsächlich verfügbares Einkommen berücksichtigt werden soll.

6.3. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der FAK, die zeitlichen
Voraussetzungen an den Ausbildungsbegriff seien nicht erfüllt. Sie übersieht
dabei, dass gemäss Stundenplan der Fachhochschule die zwei Halbtage Unterricht
10 Stunden (Unterrichtszeiten: 7.30 bis 12.30 und 13.00 bis 18.00 resp.
freitags 13.30 bis 18.30) ausmachen, so dass mit den täglich zwei Stunden
Selbststudium die insgesamt notwendigen 20 Wochenstunden (vgl. Rz. 3359 RWL)
knapp ausgewiesen sind.

6.4. Die Sache ist demnach unter Aufhebung des vorinstanzlichen und des
Einspracheentscheids an die FAK zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf eine
Ausbildungszulage unter Bejahung des Ausbildungsbegriffs in zeitlicher Hinsicht
und unter Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens prüfe.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende FAK kann sich nicht auf
den Befreiungsgrund von Art. 66 Abs. 4 BGG berufen und hat die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem BSV steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 30. November 2015 und der Einspracheentscheid der
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 16. Juni 2015 werden aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Familienausgleichskasse Arbeitgeber
Basel zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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