I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.545/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_545/2016 Urteil vom 28. September 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdeführerin, gegen A.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. August 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. August 2016 gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. August 2016 über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des bei ihm gegen den Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 22. Juni 2016 erhobenen Rechtsmittels, in Erwägung, dass gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch jener über die aufschiebende Wirkung zu zählen ist, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.; SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151 [9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1]; 2007 IV Nr. 43 S. 143 [9C_191/2007 vom 8. Mai 2007]), dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass nichts Derartiges vorgetragen ist, dass überdies auch nicht ausgeführt wird, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken soll, dass damit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu überbinden sind, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben