Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.545/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_545/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 8. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. August 2016 gegen den Zwischenentscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. August 2016 über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung des bei ihm gegen den Einspracheentscheid
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 22. Juni 2016 erhobenen
Rechtsmittels,

in Erwägung,
dass gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch jener über
die aufschiebende Wirkung zu zählen ist, nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.; SVR
2012 IV Nr. 40 S. 151 [9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1]; 2007 IV Nr. 43
S. 143 [9C_191/2007 vom 8. Mai 2007]),
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur
insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254;
133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass nichts Derartiges vorgetragen ist,
dass überdies auch nicht ausgeführt wird, inwiefern der angefochtene
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken soll,
dass damit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG der Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu überbinden sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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