Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.540/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_540/2016

Urteil vom 6. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für soziale Sicherheit,
Sozialhilfe und Asyl,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung
(Prozessvorausetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Juli 2016 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 26. August 2016 (Poststempel)eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf kantonales Recht (§ 64bis
Sozialgesetz des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 [SG/SO]) erfolgte
Aufnahme des Beschwerdeführers in die kantonale Liste säumiger Prämienzahler
mit befristeter Leistungssperre zum Gegenstand hat,
dass ein - wie vorliegend - auf kantonalem Recht beruhender Entscheid
weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden
kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und
detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, anderenfalls auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E.
1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
dass es sich beim vom Beschwerdeführer zur Hauptsache angerufenen, in Art. 5
Abs. 2 BV verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nicht um ein
verfassungsmässiges Individualrecht handelt, dessen Verletzung bei der
Anwendung kantonalen Rechts selbstständig gerügt werden könnte; als
Verfassungsgrundsatz kann es nur im Zusammenhang mit der Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) oder anderer Grundrechte gerügt werden (BGE 134 I
153 E. 4 S. 156 ff.),

dass der Beschwerdeführer indessen darüber hinaus nichts Derartiges geltend
macht,
dass er insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern der Entscheid gegen das
Willkürverbot verstossen könnte; eine willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht
bereits vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar gewesen wäre oder den
berührten Interessen allenfalls gar besser gerecht worden wäre; eine
willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt erst vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen),
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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