Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.538/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_538/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 21. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. Juli 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 13. Juli 2016, mit welchem das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau die Beschwerde des A.________ vom 28. Februar/1. März 2016
betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung abwies,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2016 (Poststempel der Ankunft
an der Grenzstelle in der Schweiz),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. August 2016, worin unter anderem
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 12. September 2016 (Poststempel der Ankunft
an der Grenzstelle in der Schweiz) eingereichte und am 15. September 2016 auch
noch in elektronischer Form versendete Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb sie die
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten
abgewiesen hat,
dass sie namentlich darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 26. April 2012 einen
Vergleich über die Leistungen aus dem Unfall vom 19. November 2001
abgeschlossen habe und dass die damals beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau hängig gewesene Beschwerde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem
Beschluss vom 21. Mai 2012 als gegenstandslos abgeschrieben worden sei,
dass im angefochtenen Entscheid festgestellt wird, die SUVA habe sich auf die
Gesuche des Versicherten um Übernahme der Kosten für Heilbehandlung und für
einen Flug in die Schweiz zur Durchführung einer neuen Expertise hin umfassend
mit der Angelegenheit auseinandergesetzt und ihm ausführlich erklärt, dass
aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs eine weitere Begutachtung nicht mehr
zur Diskussion stehe sowie die Flugkosten nicht von ihr zu erstatten seien,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 25. August und 12.
September 2016 ans Bundesgericht - die elektronische Eingabe vom 15. September
2016 ist verspätet und entspricht mangels elektronischer Signatur nicht den
Formvorschriften (Art. 4 Abs. 3 des Reglements des Bundesgerichts vom 5.
Dezember 2006 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und
Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]), weshalb sie ohnehin unbeachtlich zu
bleiben hat - mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer
den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt; die Behauptung, seine Schmerzen seien seit 2006 immer
schlimmer geworden und seine Forderung, es sei eine zweite Expertise
einzuholen, weil er das Gutachten aus dem Jahr 2011 (auf welchem der Vergleich
vom 26. April 2012 basiert), nie akzeptiert habe, reicht als Begründung seiner
Beschwerde keineswegs aus,
dass im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur
diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber die materiellen Rechte und
Pflichten, insbesondere nicht die Versicherungsleistungen (vgl. Urteil 8C_336/
2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013
UV Nr. 2 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer auch durch die letztinstanzliche
Geltendmachung von Spätfolgen unter Anrufung von medizinischen Berichten die
Begründungspflicht nicht erfüllen kann,
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer die Bestellung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren
vor Bundesgericht fordert, Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur
Prozessführung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG jedoch fehlen und von der
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG schon
deshalb abgesehen werden muss, weil die Beschwerdebegründung während der am 14.
September 2016 abgelaufenen Beschwerdefrist einzureichen war und eine Ergänzung
der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist gar nicht
mehr möglich ist (zudem könnte gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG die unentgeltliche
Rechtspflege nur gewährt werden, wenn das Rechtsbegehren der Partei nicht
aussichtslos erscheinen würde),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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