Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.536/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_536/2016

Urteil vom 7. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 22. März 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 22. August 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März
2016,
in die Verfügung vom 12. September 2016, mit welcher das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________
aufgefordert wurde, innert 14 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.-
zu bezahlen,
in die Verfügung vom 7. Oktober 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des
einverlangten Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. Oktober 2016
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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