Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.535/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_535/2016

Urteil vom 29. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialkommission Wettingen,
Rathaus, 5430 Wettingen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
8. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. August 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2016,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf §§ 5, 10, 13 und 14 des
Sozialhilfe- und Präventionsgesetzgesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001
(SPG/AG; AGS 851.200) erlassene Weisung zum Gegenstand hat, sich per sofort um
einen Wohnraum zu bemühen, dessen Mietzins höchstens Fr. 1'100.- monatlich
betragen dürfe, was jeweils zum 5. des Monats mit mindestens 6
Wohnungssuchbemühungen schriftlich zu belegen sei,
dass mit dieser Weisung keine unmittelbare Kürzung oder Verweigerung der
Sozialhilfeunterstützung einhergeht, sondern lediglich bei Nichtbefolgung der
Weisung in Aussicht gestellt ist,
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1
S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig
angefochten werden kann (Urteile 8C_855/2015 vom 22. Januar 2016, 8C_2/2015 vom
30. Januar 2015 und 8C_161/2014 vom 31. März 2014, je mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die
effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisung erst zu
einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,
dass den Beschwerdeführern die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid
offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_855/2015 vom 22. Januar 2016,
8C_2/2015 vom 30. Januar 2015; 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011
vom 13. Juni 2012 E. 4.4),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig
gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur
der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des
Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung
als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3.
Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben