Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.533/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_533/2016

Urteil vom 18. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 12. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1967 geborene A.________ war als Geschäftsführer der B.________ GmbH
tätig, als er am 7. April 2009 mit dem Fahrrad stürzte und sich einen
Schädelbruch zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 18. Juli
2012 stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2012 mit der Begründung ein,
zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden und dem versicherten Ereignis
bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang mehr. Die dagegen erhobene Einsprache
wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 27. Mai 2013 ab.

A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess eine gegen den
Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise
gut, als es die Sache hinsichtlich der Frage nach der Organizität und dem
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einer ärztlich attestierten Anosmie und
dem Unfall vom 7. April 2009 zur weiteren medizinischen und erwerblichen
Abklärung an die Unfallversicherung zurückwies. Hinsichtlich der ebenfalls
geltend gemachten Schwindelbeschwerden sowie verschiedener psychischer
Beschwerden verneinte das kantonale Gericht den natürlichen (hinsichtlich
Schwindelbeschwerden) oder den adäquaten Kausalzusammenhang (bezüglich des
psychischen Gesundheitsschadens). Schliesslich sprach das Verwaltungsgericht
dem Versicherten eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'832.60 (inkl.
Mehrwertsteuer), entsprechend einem Drittel der geltend gemachten Honorarnote,
zu (Entscheid vom 19. Juni 2014).

A.c. Nach Einholung einer fachärztlichen Beurteilung der Dr. med. C.________,
Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, von ihrer Abteilung Arbeitsmedizin,
vom 14. November 2014, sprach die SUVA A.________ mit Verfügung vom 21. August
2015 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer entsprechenden Einbusse
von 15 % zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie bei einem
ermittelten Invaliditätsgrad von 2,13 %. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit
welcher eine Invalidenrente beantragt wurde, wies die Unfallversicherung mit
Entscheid vom 16. September 2015 ab.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies eine gegen den
Einspracheentscheid vom 16. September 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 12. Juli 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur
Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin,
eventuell an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zusätzlich sei der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2014 dahingehend
abzuändern, dass ihm die SUVA eine Parteientschädigung im Betrage von Fr.
8'497.80 zu bezahlen habe.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt; ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
der Unfallversicherung hat. Dabei ist einzig strittig, ob Verwaltung und
Vorinstanz zu Recht einen rentenanspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von
weniger als 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) ermittelt haben.

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
UVG) und auf eine Invalidenrente im Besonderen (Art. 18 Abs. 1 UVG), über den
Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und über die Invaliditätsbemessung
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG),
gegebenenfalls nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode des erwerblich
gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen;
Urteil 8C_308/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2), zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich
bestimmt. Da der Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 7. April 2009 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, rechtfertige es sich, das trotz der
unfallbedingten Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen
(Invalideneinkommen) auf Grund von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Die Vorinstanz nahm an, es sei dem
Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar, seine vor dem
Unfall ausgeübte Tätigkeit als Koch/Pizzaiolo aufzugeben und eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bei der er nicht auf seinen Geruchssinn
angewiesen ist. Der Versicherte könne eine praktische Tätigkeit in der
Produktion oder im Dienstleistungssektor gemäss Kompetenzniveau 2 der Tabelle
TA1 der LSE 2012 ausüben und dabei Fr. 70'469.- im Jahr verdienen. Hinsichtlich
des ohne unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielten
Einkommens (Valideneinkommen) hielt das kantonale Gericht nach Prüfung
verschiedenster Berechnungsvarianten fest, der von der SUVA berücksichtigte
Betrag von Fr. 72'000.- sei offensichtlich nicht zu beanstanden. Damit
resultiere ein Invaliditätsgrad von 2 %, weshalb dem Beschwerdeführer keine
Rente zustehe. Schliesslich verzichtete die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung auf die beantragte Einvernahme von Zeugen, da der massgebliche
Sachverhalt hinreichend geklärt sei.

4. 
Der Beschwerdeführer rügt, der Invaliditätsgrad sei zu Unrecht nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt worden. Richtigerweise
sei es ihm nicht zumutbar, seine langjährige selbstständige Erwerbstätigkeit
aufzugeben. Die Invalidität hätte mittels dem ausserordentlichen
Bemessungsverfahren nach Massgabe eines Betätigungsvergleichs bestimmt werden
sollen. Der Verzicht auf die beantragte Einvernahme von Zeugen, welche über die
Art und den Umfang der verschiedenen Tätigkeiten im Betrieb hätten Auskunft
geben können, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Selbst wenn
das Invalideneinkommen auf Grund von Tabellenlöhnen bestimmt würde, sei der
Vorinstanz nicht zu folgen. Da er lediglich über Berufserfahrung im Bereich von
olfaktiven (Geruchsreize betreffenden) Tätigkeiten verfüge, welche nun nicht
mehr möglich seien, hätte das hypothetische Einkommen mit den Werten gemäss
Kompetenzniveau 1 der LSE bestimmt werden müssen. Zudem sei ihm ein sogenannter
"Leidensabzug" von 20 % zu gewähren.

5. 

5.1. Letztinstanzlich unbestritten ist, dass einzig die Anosmie als
unfallkausaler Gesundheitsschaden zu berücksichtigen ist. Damit ist es dem
Beschwerdeführer zwar verwehrt, Tätigkeiten auszuüben die seinen Geruchs- und
Geschmackssinn erfordern. Ansonsten stehen ihm aber jegliche Art von
Tätigkeiten offen. Aus Gründen, die nicht adäquat kausal auf den versicherten
Unfall zurückzuführen und deshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades
nicht zu berücksichtigen sind, hat der Versicherte seit dem Unfall am 7. April
2009 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Insbesondere war er auch nicht -
beispielsweise im administrativen Bereich - in der von ihm gegründeten
B.________ GmbH tätig. Der Versicherte hatte seine vor dem Unfall ausgeübte
langjährige selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
vom 12. August 2015 beziehungsweise des Erlasses des Einspracheentscheide am
16. September 2015 längst aufgegeben. Die Beschwerdegegnerin musste daher nicht
mehr prüfen, ob ihm ein Berufswechsel zumutbar sei. Auch für die Anwendung der
ausserordentlichen Bemessungsmethode blieb kein Raum. Dashalb hat die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht darauf verzichtet, Zeugen
über die Art und den Umfang der verschiedenen Tätigkeitsbereiche, welche der
Versicherte vor dem Unfall in seinem Betrieb ausgeübt hatte, zu befragen.

5.2. 
Demnach haben SUVA und Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht hypothetisch
aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelt.

5.2.1. Umstritten ist, ob dieses aufgrund des "Totals" der Wirtschaftszweige im
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art)
oder im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/
Datenverarbeitung, Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2012 zu
bestimmen ist.

5.2.2. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist der Beschwerdeführer einzig
olfaktiv behindert. Das bedeutet, dass er all seine weiteren Fähigkeiten und
Berufserfahrungen, wie allgemeine Büroarbeiten, akquirieren von Aufträgen,
Koordinieren, Einkauf, Fahrdienst etc. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
einsetzen kann. Das sind typische praktische Tätigkeiten, wie sie in
Kompetenzniveau 2 beschrieben sind. Die SUVA und das kantonale Gericht haben
sich somit zu Recht auf das entsprechende statistische Einkommen abgestützt.

5.3. Der Versicherte macht schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte ihm
angesichts der Tatsache, dass er wegen erheblicher krankheitsbedingter
Einschränkungen seine bisherige Tätigkeit habe aufgeben müssen und nur deshalb
das Invalideneinkommen mittels LSE bestimmt worden sei, einen sogenannten
leidensbedingten Abzug (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.)
gewähren müssen. Es handelt sich dabei - anders als bei der Frage nach der
konkreten Höhe eines Abzugs, welche typischerweise Ermessenscharakter hat - um
eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht hat sich
dazu eingehend geäussert. Es hat insbesondere erwogen, der unfallbedingte
Gesundheitsschaden wirke sich in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht aus,
weshalb sich ein leidensbedingter Abzug nicht rechtfertige. Zwar muss der
Versicherte gesundheitsbedingt seine angestammte Haupttätigkeit als Pizzaiolo/
Koch aufgeben. Jedoch stehen ihm beruflich eine Vielzahl von Möglichkeiten
offen, in welchen er nicht behindert ist. Damit ist ein leidensbedingter Abzug
vom Tabellenlohn mit der Vorinstanz nicht angezeigt.

6. 
Weiter ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer zu Recht
lediglich eine Parteientschädigung von einem Drittel seines geltend gemachten
Aufwandes zugesprochen hat.

6.1.

6.1.1. Das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten richtet sich in
den Schranken von Art. 61 ATSG nach kantonalem Recht (Urteil 8C_727/2014 vom 4.
März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Art. 78 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) bestimmt, dass
im Rechtsmittel- oder Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel
verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit
verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. In Art. 15 Abs. 2 der Verordnung
über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) wird präzisiert, dass
bei nur teilweisem Obsiegen einer Partei (gemessen am Ergebnis der Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheids) die Parteientschädigung angemessen reduziert
wird. Von Bundesrechts wegen gibt Art. 61 lit. g ATSG der obsiegenden
Beschwerde führenden Partei Anspruch auf Parteientschädigung.

6.1.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der
Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen
Anforderungen genügt. Soweit darüber hinaus kantonales Recht zum Zuge kommt,
prüft es nur, ob dessen Anwendung zu einer in der Beschwerde substanziiert
gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner
Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt
praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 9C_933/2011 vom
14. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2.

6.2.1. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2013 beantragte der Versicherte, den
Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Bestimmung
der Leistungsansprüche an die SUVA zurückzuweisen. Eventualiter sei ein
Gutachten zur Unfallkausalität der Anosmie in Auftrag zu geben. Im Wesentlichen
machte er geltend, dass nebst der Anosmie die nicht objektivierbaren
Beschwerden, beispielsweise Schwindel, neuropsychologische Beschwerden,
ausgeprägte Schlafstörungen, eine Visusverminderung, Kieferschmerzen und
chronische Kopfschmerzen adäquat kausal auf den versicherten Unfall
zurückzuführen seien, weshalb ihm die SUVA über den 1. September 2012 hinaus
Versicherungsleistungen, insbesondere auch eine Invalidenrente, zu erbringen
habe.

6.2.2. Im Entscheid vom 19. Juni 2014 hat das kantonale Gericht die Adäquanz
der nicht objekivierbaren beziehungsweise psychischen Beschwerden mit dem
Unfall und damit eine entsprechende Leistungspflicht der Unfallversicherung
verneint. Hingegen hielt es für medizinisch nicht geklärt, ob die Anosmie in
einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 7. April 2009 stehe.
Entsprechend wies es die Sache zur Klärung dieser spezifischen Frage an die
SUVA zurück. Aus diesem Grund erachtete es den Versicherten zu Recht als nur
teilweise - konkret im Umfang eines Drittels - obsiegend. Die Vorinstanz durfte
damit die Parteientschädigung ohne Verletzung von Bundesrecht anteilsmässig
kürzen. Zwar bringt der Beschwerdeführer berechtigterweise vor, dass eine
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges
Obsiegen gilt. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung
trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die Beschwerde führende
Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt
(vgl. SVR 2011 IV Nr. 38, Urteil 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich hier
aber nicht. Der Versicherte ist in einem entscheidenden Punkt unterlegen, wurde
doch die Leistungspflicht für die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
führenden psychischen Beschwerden verneint. Die vom kantonalen Gericht
getroffene Entscheidung, das teilweise Obsiegen sei mit einem Drittel zu
quantifizieren, verletzt kein Bundesrecht.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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