Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.530/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_530/2016

Urteil vom 21. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B.________,
vertreten durch die Sozialbehörde C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
5. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. August 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. August 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die vom Verwaltungsgericht dem Bundesgericht am 5. September 2016
überwiesenen Eingaben von A.________ vom 23. und 24. August 2016,

in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2
S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und Parteivorbringen die auf
kantonalem Recht beruhende Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den VW Golf zu
verkaufen, für rechtens erklärte,
dass die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz
Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen
einzugehen, geschweige denn darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz in
diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch,
das heisst willkürlich, erfolgt sein sollen und die darauf beruhenden
rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen haben könnten,
dass damit auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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