Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.529/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_529/2016

Urteil vom 26. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 10. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.A._________ war als Pizzabäcker und Geschäftsführer der
B._________ GmbH tätig. Am 16. Januar 2015 meldete er sich bei der
Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an. Zudem stellte er Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. April 2015 lehnte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den Antrag auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis von
Lohnzahlungen während des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 30. September 2015 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 10. Juni 2016 ab.

C. 
A.A._________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, der kantonale
Gerichtsentscheid sei aufzuheben, und es sei über die Sache neu zu entscheiden.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Ansprüche an die Verwaltung
zurückzuweisen.
Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), das kantonale Gericht und das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung
des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2015 zu Recht verneint hat.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher
Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung
zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und
ihre Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S.
236), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Arbeitslosenkasse prüfte im Einspracheentscheid vom 30. September
2015, ob der Versicherte für eine beitragspflichtige Beschäftigung Lohn bezogen
hat. Dabei ging sie davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen diesem und
der B._________ GmbH am 31. Dezember 2014 geendet habe. Der Bemessungszeitraum
für die Berechnung des versicherten Verdienstes erstrecke sich demnach vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2014. Innerhalb dieser Zeitspanne sei der Versicherte
gemäss Handelsregisterauszug bis am 5. November 2014
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer des Unternehmens gewesen. Danach
habe sein Bruder die Geschäftsführung übernommen. Die eingetragenen
Gesellschafter seien mehrheitlich Familienangehörige des Versicherten ohne
Zeichnungsberechtigung. Dieser habe im Familienbetrieb eine arbeitgeberähnliche
Stellung innegehabt. Weiter ging die Arbeitslosenkasse davon aus, dass bei
Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung näher zu prüfen sei, ob diese
tatsächlich einen Lohn bezogen hätten. Sie hat die eingereichten Unterlagen
dahingehend rechtlich gewürdigt, dass diese lediglich Parteibehauptungen
darstellten, welche den effektiven Bezug der geltend gemachten Lohnzahlungen
nicht zu beweisen vermöchten.

3.2. Das kantonale Gericht liess im angefochtenen Entscheid offen, ob der
Versicherte gestützt auf die eingereichten Unterlagen für die Jahre 2013 und
2014 tatsächlich einen Lohnfluss im behaupteten Umfang zu belegen vermag. Den
Einspracheentscheid vom 30. September 2015 schützte es im Ergebnis mit der
Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine
arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb Ende Dezember 2014 tatsächlich
aufgegeben habe. Von Januar 2006 bis November 2014 sei er als Geschäftsführer
mit alleiniger Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen.
Damit sei er im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG als Mitglied eines
obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums zu betrachten, welches die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen könne.
Von Juli 2006 bis Dezember 2014 sei er überdies als Pizzaiolo bei der GmbH
angestellt gewesen. Im Jahr 2014 seien weiter seine Mutter, ein Bruder
(B.A._________) und eine Drittperson als Gesellschafter ohne
Zeichnungsberechtigung eingetragen gewesen. Die Drittperson sei im April 2015
aus dem Betrieb ausgeschieden und im Handelsregister gelöscht worden. Dem
Beschwerdeführer sei die Arbeitsstelle am 30. September 2014 mündlich auf den
31. Dezember 2014 gekündigt worden. Gemäss Protokoll der ausserordentlichen
Generalversammlung der GmbH vom 30. Oktober 2014 habe er zudem den Rücktritt
als Geschäftsführer erklärt. Als solcher sei er im November 2014 im
Handelsregister gelöscht worden. Im Dezember 2014 sei ein weiterer Bruder
(C.A._________) von ihm als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im
Handelsregister eingetragen worden. Laut Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer
somit unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich ab Januar
2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Indessen bestünden gewichtige
Anhaltspunkte, welche am definitiven Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem
Familienunternehmen Zweifel aufkommen lassen. Bei der B._________ GmbH handle
es sich um ein Kleinstunternehmen mit teilweise nur einem Angestellten. Für das
Ausscheiden des Beschwerdeführers seien in der Stellungnahme zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses vom 2. Februar 2015 finanzielle Gründe geltend gemacht
worden. Der Betrieb sei jedoch nicht eingestellt oder neu finanziert worden.
Vielmehr sei nur der eine Geschäftsführer durch einen andern ausgewechselt
worden, was nicht auf Kosteneinsparungen hindeute. In der Beschwerde habe der
Versicherte dann angegeben, ein familieninterner Streit habe zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses geführt. Bereits im Februar 2015 habe er jedoch mit seinem
Bruder wieder einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Ab März 2015 habe er die
Tätigkeit im Betrieb mit einem Teilzeitpensum erneut aufgenommen. Laut
Vorinstanz ist mit Blick auf die Strukturen des Kleinunternehmens zu vermuten,
dass der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Unternehmens nach wie vor
massgeblich beeinflussen konnte. Mit Blick auf die Unternehmensgeschichte hat
das kantonale Gericht weiter erwogen, es könnten auch andere Überlegungen zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Auffallend sei jedenfalls,
dass drei vom Betrieb entlöhnte Familienmitglieder nach einer gewissen
Anstellungsdauer resp. nach einem gewissen Lohnbezug von der GmbH entlassen
worden seien und später Arbeitslosenentschädigung beantragt hätten. Die
gesamten Umstände erwecken laut Vorinstanz den Eindruck, dass kein definitives
Ausscheiden des Beschwerdeführers geplant war, sondern ihm die Arbeitsstelle
gekündigt worden sei, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, (vorübergehend)
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen. Da das Risiko
bzw. die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs oder einer Gesetzesumgehung nicht
ausgeschlossen sei, verneinte die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 31
Abs. 3 lit. c AVIG den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Verfahrensrechte,
insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Das
kantonale Gericht habe erstmals im Verfahren die arbeitgeberähnliche Stellung
bzw. die faktische Organeigenschaft und Zweifel am definitiven Austritt aus der
Firma zum Prozessthema gemacht. Ohne nähere Abklärungen zu treffen, habe dieses
daran gezweifelt, dass er den Betrieb Ende Dezember 2014 endgültig verlassen
habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz die Sache unter
diesem Aspekt prüft. Im kantonalen Beschwerdeverfahren habe es daher für ihn
keinen Anlass gegeben, auf diese Frage einzugehen und entsprechende
Beweismittel einzureichen. Indem die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt habe, sei Art. 29 Abs. 2 BV unheilbar verletzt worden.

4.2.

4.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen
Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der
materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 135 I 187 E. 2.2 S.
190; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

4.2.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes,
anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn
belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können,
wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 127 I
54 E. 2b S. 56).
Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf,
zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids
angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile 8C_294/2014 vom 23.
September 2014 E. 5.1; 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E. 4.1). Indessen ist das
rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren,
wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund
zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen
wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S.
278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 125 V 368 E. 4a S. 370; 121 II 29 E. 2b/aa S. 32;
vgl. auch ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 106, wonach das rechtliche
Gehör zu gewähren ist, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche
Bedeutung erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht
zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war).

4.2.3. Nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Praxis hat das kantonale
Gericht der versicherten Person insbesondere dann vorgängig Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen, wenn es eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung
mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (BGE 125 V 368; Urteile
9C_384/2016 vom 12. Juli 2016 E. 3; 8C_1027/2009 vom 17. August 2010 E. 2.2)
oder die wiedererwägungsweise verfügte Rentenherabsetzung mit der
substituierten Begründung der revisionsweisen Anpassung schützt (Urteil 8C_386/
2011 vom 19. September 2011 E. 3.2). Gleiches gilt im Verhältnis zwischen den
Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision vom 18. März 2011 und der Wiedererwägung
/prozessualen Revision (Plädoyer 2015 6 S. 53, 9C_361/2015; Urteile 9C_880/2015
vom 21. Mai 2016 E. 3.1; 9C_361/2015 vom 17. Juli 2015 E. 5.2). In diesen
besonderen Konstellationen können die Parteien grundsätzlich mit der Einräumung
des rechtlichen Gehörs rechnen, wenn das Gericht eine Begründungssubstitution
vornimmt.

4.2.4. In andern Fällen prüft das Bundesgericht, ob sich auf Grund der Umstände
des konkreten Falles bei einer Begründungssubstitution die Gewährung des
rechtlichen Gehörs gebietet (vgl. etwa BGE 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; Urteile
8C_294/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2; 1C_572/2012 vom 17. Juli 2013 E.
2.2). Es berücksichtigt dabei namentlich, ob alle rechtserheblichen Tatsachen
vorliegen bzw. im vorinstanzlichen Verfahren vorlagen, ob die Parteien die
rechtlichen Grundlagen kannten (Urteil 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E. 4.2)
bzw. ob die abweichende Begründung auf einer seit Jahren bestehenden
publizierten Praxis beruht (in diesem Sinne Urteil 8C_999/2009 vom 27. Juli
2010). Im letztgenannten Urteil, in welchem es im vorangegangenen Verfahren um
die Frage der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und der
Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 ging, hat das Bundesgericht bei eigener
Motivsubstitution von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen.

4.3. Die Stellung des Beschwerdeführers im Betrieb wurde bereits im
Verwaltungsverfahren thematisiert. Dies, weil bei einer versicherten Person,
die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, die
Verwaltung gemäss den Weisungen des SECO näher zu prüfen hat, ob diese
tatsächlich einen Lohn bezogen hat. Die Stellung des Beschwerdeführers im
Pizzabetrieb bildete auch Gegenstand der vorinstanzlichen Beschwerde. Dort
machte der Beschwerdeführer geltend, es sei seine Tätigkeit als Geschäftsführer
und jene als Pizzabäcker bei der B._________ GmbH zu unterscheiden. In den
Jahren 2006 bis 2011, 2013, 2014 und erneut ab März 2015 habe er in diesem
Betrieb im Stundenlohn gearbeitet. Mit Blick auf die tatsächlichen
betrieblichen Verhältnisse eines Kleinunternehmens, dem vorwiegend
Familienmitglieder angehören, konnte für den (anwaltlich vertretenen)
Beschwerdeführer eine Ausdehnung der Prüfung auf sein definitives Ausscheiden
aus dem Betrieb bzw. die Anwendung der auf die Missbrauchsbekämpfung angelegten
Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 nicht überraschend kommen. Er kannte die
tatsächlichen Grundlagen und musste daher mit einer rechtlichen Würdigung, wie
sie das kantonale Gericht vorgenommen hat, rechnen, auch wenn dies vorher nicht
der umstrittene Punkt war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb
nicht vor.

5.

5.1. In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer eine aktenwidrige
Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz. Er bringt vor, diese habe sich von subjektiven Eindrücken leiten
lassen und ausgehend von einem Familienbetrieb ohne weiteres auf eine
arbeitgeberähnliche Stellung geschlossen. Die objektiven Beweise
(Handelsregisterauszug, Kündigung, Beschluss der Generalversammlung über den
Rücktritt aus der Geschäftsleitung) habe sie dagegen unberücksichtigt gelassen.
Wenn das kantonale Gericht davon ausgehe, blosse Zweifel am definitiven
Ausscheiden aus dem Unternehmen genügten, um einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu verneinen, führe dies faktisch zu einer
unzulässigen Beweislastumkehr. Laut Beschwerdeführer wurde das
Arbeitsverhältnis mit der B._________ GmbH per 31. Dezember 2014 definitiv
beendet. Er habe nach der Löschung des Eintrags im Handelsregister als
Geschäftsführer im November 2014 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr
innegehabt. Ab dem 1. Januar 2015 habe er die Entscheidungen des Betriebes
nicht mehr beeinflussen und somit auch nicht über eine Wiedereinstellung
befinden können. Ab Oktober 2014 habe er Arbeitsbemühungen getätigt und
gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachgewiesen. Im
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb sei nicht voraussehbar gewesen, dass
er wieder eingestellt würde. Er habe die Tätigkeit nur deshalb wieder
aufgenommen, weil der neue Geschäftsführer überfordert bzw. der Aufgabe nicht
gewachsen gewesen sei und sein Bruder (C.A._________) von Oktober 2014 bis
Januar 2015 wegen Schulterproblemen voll und anschliessend teilweise
arbeitsunfähig gewesen sei. Zudem habe es sich für ihn um eine
Zwischenverdienstmöglichkeit gehandelt.

5.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Betrachtungsweise in Zweifel zu ziehen. Es wird auch nicht
überzeugend dargetan, inwiefern die gerügten Sachverhaltsmängel zu einem
anderen Ergebnis führen könnten (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
übersieht bei seiner Argumentation, dass Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nicht an
die formalen Kriterien, sondern vor allem an der faktischen Möglichkeit zur
Einflussnahme im Betrieb anknüpft (ARV 2012 S. 78, 8C_252/2011 E. 4.5).
Rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) besteht nur dann Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn das Ausscheiden aus der Firma endgültig ist und
anhand eindeutiger Kriterien feststeht. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem
ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen
begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an
arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist. Ein konkreter Missbrauch muss
demgemäss nicht vorliegen, weshalb von einer Prüfung der konkreten Umstände
abgesehen werden konnte (ARV 2011 S. 146, 8C_850/2010 E. 4.2; 2003 S. 240, C 92
/02 E. 4). Es erübrigt sich daher auch, die beantragten Zeugen zu befragen.
Abgesehen davon erscheint es bei der vorliegenden Konstellation hinsichtlich
der Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit fraglich, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich bereit war, sich als Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt
im geltend gemachten Umfang zur Verfügung zu stellen. Sein Bruder
(C.A._________) fiel wegen einer Schulterverletzung bis Januar 2015 im Betrieb
aus und war anschliessend nur beschränkt arbeitsfähig. Da er überlastet und
überfordert war, erledigte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zumindest
ab März 2015 erneut Aufgaben für die GmbH. Zudem verliess der ebenfalls als
Gesellschafter eingetragene Dritte den Betrieb im April 2015. Soweit
betriebsinterne Spannungen für das (vorübergehende) Ausscheiden des
Beschwerdeführers aus dem Betrieb verantwortlich waren, konnten diese offenbar
schon bald wieder behoben werden. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass sich
dieser gar nie wirklich vom Unternehmen trennen wollte.

5.3. Zusammenfassend kann bei den geschilderten Gegebenheiten mit der
Vorinstanz die Gefahr einer missbräuchlichen Beanspruchung der
Arbeitslosenversicherung nicht ausgeschlossen werden. Die Verneinung des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung verstösst daher nicht gegen
Bundesrecht.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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