Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.527/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_527/2016

Urteil vom 8. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Hilfsmittel; Heilbehandlung nach Fallabschluss),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Nachdem A.________ (Jg. 1967) am 27. April 2009 beim Unihockeyspiel von einem
Ball im linken Auge getroffen worden war, anerkannte die Schweizerische
National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: National) als
Unfallversicherer ihre Leistungspflicht und kam für die Heilbehandlung in
Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen dieses Ereignisses auf. Mit
Verfügung vom 22. Juni 2011 sprach sie eine Entschädigung für eine 8%ige
Integritätseinbusse zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ebenso wurde die Gewährung weiterer Heilkostenleistungen abgelehnt, für
jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen jedoch
gleichzeitig eine Deckungszusage erteilt.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21.
Januar 2015, stellte die National unter Bezugnahme auf die bisher übernommenen
Kosten jährlicher Visuskontrollen und allfälliger unfallbedingter
Brillenanpassungen - wie zuvor mit Schreiben vom 24. September 2014 angekündigt
- weitere Heilkostenleistungen per sofort ein, weil nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die obligatorische Krankenpflegeversicherung für
(zustandserhaltende) Heilbehandlungsmassnahmen nach den Art. 10-13 UVG
aufzukommen habe.

B. 
In Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015 auf und stellte fest, dass A.________
weiterhin Anspruch auf jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte
Brillenanpassungen habe (Entscheid vom 15. Juni 2016).

C. 
Als Rechtsnachfolgerin der National beantragt die Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 15. Juni 2016 und
die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 21. Januar 2015.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das
vorinstanzliche Gericht von einer Stellungnahme zur Sache absieht. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet zunächst auf eine Vernehmlassung,
bringt auf Aufforderung des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016 am 11. Januar
2017 aber doch noch eine Stellungnahme bei. Aus dieser geht hervor, dass das
BAG gegen die am 27. Oktober 2014 verfügte künftige Leistungsverweigerung
nichts einzuwenden hat.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

Soweit indessen eine Heilbehandlung zur Diskussion steht, gilt das
Naturalleistungsprinzip (vgl. Jean-Maurice Frésard/ Margit Moser-Szeless,
Unfallversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.
Aufl. 2016, S. 968 N. 196; Alfred Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 274 ff.). Dasselbe trifft nach Art.
14 ATSG bei Hilfsmitteln zu, bei welchen das Kostenvergütungsprinzip zum Tragen
kommt (vgl. Frésard/Moser-Szeless, a.a.O. S. 970 N. 202; Maurer, a.a.O., S. 275
f.). In beiden Fällen handelt es sich um Sachleistungen, womit die
Ausnahmeregelung in Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG nicht
zur Anwendung gelangt. Bezüglich Sachverhaltsfeststellungen gilt deshalb hier
die eingeschränkte Kognition (BGE 135 V 412; Urteil 8C_191/11 vom 16. September
2011 E. 2 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann demnach eine - für den Ausgang
des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
diese offensichtlich unrichtig ist oder aber auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Ansonsten legt es
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG).

1.2. Des Weiteren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur geltend gemachte Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen,
also auch solche, die im letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) aufgeworfen
werden, zu klären (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.3. Soweit Parteien mit ihren Rechtsschriften Belege einreichen, die ihre
Standpunkte bekräftigen sollen, können solche im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Beachtung finden, wenn sie bis anhin
schon aktenkundig waren. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99
Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nämlich nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. dazu nachstehende E. 4.5).

2. 

2.1. Die Rechtsvorgängerin der heutigen Beschwerdeführerin hat in ihrer
Verfügung vom 22. Juni 2011 abgesehen von der Zusprache einer
Integritätsentschädigung den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf weitere
Heilbehandlung verneint, gleichzeitig aber die Übernahme der Kosten für
jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen zugesichert.
Die Rechtmässigkeit der Anerkennung einer Leistungspflicht bezüglich
Visuskontrollen und Brillenanpassungen hat sie erst mit Schreiben vom 24.
September 2014 unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_191/2011 vom
16. September 2011 (publiziert in: SVR 2012 UV Nr. 6 S. 21 f.) in Frage
gestellt. Diesem hatte sie entnommen, dass es sich um Leistungen handelt,
welche von der Krankenpflegeversicherung zu tragen sind, weshalb sie auf ihre
frühere Leistungszusicherung vom 22. Juni 2011 mit Verfügung vom 27. Oktober
2014 zurückgekommen ist und weitere Ansprüche aufgrund von Visuskontrollen und
Brillenanpassungen für die Zukunft verneint hat. Damit und mit dem diese
Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015 hat sie den
ihres Erachtens rechtmässigen Zustand herzustellen versucht. Gegen den
Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2016, welcher diese Leistungsaufhebung
wiederum rückgängig macht, setzt sich die Beschwerdeführerin nunmehr zur Wehr.

2.2. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass sich der streitige
Anspruch nicht auf Art. 21 Abs. 1 UVG stützen könne, weil diese Norm nur
Versicherte betreffe, welchen eine Invalidenrente zugesprochen worden war. Dies
ist beim heutigen Beschwerdegegner nicht geschehen. Einen Anspruch auf
Visuskontrollen und Brillenanpassungen hat die Vorinstanz indessen direkt aus
den Anspruchsvoraussetzungen hergeleitet, wie sie in den Art. 11 UVG und 1 Abs.
2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung
(HVUV; SR 832.205.12) umschrieben sind (vgl. nachstehende E. 4.3). Diese
erachtete sie - nebst der unumstrittenen Bejahung der Unfallkausalität der
bestehenden Augenproblematik - als erfüllt. Somit gelangte sie zum Schluss,
dass die ursprüngliche Leistungszusicherung vom 22. Juni 2011 "nicht zu
beanstanden" sei.

3.

3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1).
Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Satz 2).

3.1.1. In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum
Abschluss zu bringen ist (BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113). Bezüglich der Dauer der
vor dem Fallabschluss gewährten vorübergehenden Leistungen wie Taggelder und
Heilbehandlung hat das Bundesgericht in Bestätigung der bis dahin geltenden
Rechtsprechung in BGE 134 V 109 festgehalten, dass der Unfallversicherer -
sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind - diese nur so lange zu gewähren hat, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.).

3.1.2. Im hier zur Diskussion stehenden Fall ist aufgrund der medizinischen
Aktenlage von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung
des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen, weshalb es mit Verfügung vom
22. Juni 2011 zum Fallabschluss gekommen ist. Dabei wurde nach Prüfung der
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen eine Entschädigung aufgrund einer
8%igen Integritätseinbusse zugesprochen und die Gewährung einer Invalidenrente
abgelehnt. Letzteres ergab sich, weil von den Folgen des Unfalles vom 27. April
2009 keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des
heutigen Beschwerdegegners als Bankangestellter mehr ausgingen. Wie in
vorstehender E. 3.1.1 dargelegt, hatte dieser Fallabschluss zur Folge, dass
auch die weitere Heilbehandlung - als vorübergehende Leistung - einzustellen
war, was in der Verfügung vom 22. Juni 2011 denn auch ausdrücklich geschehen
und damit begründet worden ist, dass die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen
derzeit abgeschlossen sei.

3.2. Neben Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG ist für die hier interessierenden Belange
der gleichzeitigen Einstellung vorübergehender Leistungen mit dem Fallabschluss
Art. 21 UVG zu beachten. Nach dessen Abs. 1 werden dem Bezüger auch nach
Festsetzung der Rente unter bestimmten, in Abs. 1 lit. a-d dieser Norm
aufgeführten Fällen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13)
gewährt. Vorgesehen ist dies, wenn er - immer nebst dem im Ingress erwähnten
Bezug einer Invalidenrente - an einer Berufskrankheit leidet (lit. a), unter
einem Rückfall oder Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch
medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b), zur Erhaltung seiner
verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit.
c) oder erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische
Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt
werden kann (lit. d).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat angenommen, dass es sich beim Anspruch auf
Brillenanpassungen und damit untrennbar verbundenen Visuskontrollen um einen
Hilfsmittelanspruch (Art. 11 UVG) handelt. Einen solchen hat es - anders als
die Beschwerdeführerin - nicht als Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 und 19
Abs. 1 Satz 2 UVG betrachtet, welche mit dem Rentenbeginn - resp. dem dafür
vorausgesetzten Fallabschluss - dahinfällt (E. 3.1 hievor). Weil seiner Ansicht
nach nebst der Unfallkausalität alle sich aus Art. 11 UVG und Art. 1 Abs. 2
HVUV ergebenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, hat es die am 22. Juni
2011 erteilte Leistungszusicherung für Visuskontrollen und Brillenanpassungen
ausdrücklich als "nicht zu beanstanden" bezeichnet. Unter diesen Umständen sind
die ursprüngliche Verfügung vom 22. Juni 2011 in ihrem Bestand geschützt und
die leistungsverweigernde Verfügung vom 27. Oktober 2014 aufgehoben worden.

4.2. Demgegenüber sind die fraglichen Visuskontrollen und Brillenanpassungen
vom Unfallversicherer in der Verfügung vom 22. Juni 2011 noch zu den
Heilkostenleistungen gezählt und damit der Heilbehandlung im Sinne von Art. 19
Abs. 1 UVG zugeordnet worden. Von der diesbezüglich verfügten
Leistungsaufhebung waren sie zunächst noch ausdrücklich ausgenommen worden. In
der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 ist von
Heilbehandlungsmassnahmen nach den Art. 10-13 UVG die Rede, für welche der
Unfallversicherer aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine
Leistungen mehr erbringen könne. Brillenanpassungen mit Visuskontrollen sind
damit vom Unfallversicherer offenbar der Heilbehandlung nach Art. 19 Abs. 1
Satz 2 UVG wenn nicht direkt zugeordnet, so doch zumindest gleichgestellt
worden.

4.3. Nach Ziff. 7.01 der im Anhang zur HVUV stehenden Hilfsmittelliste (Art. 11
Abs. 1 Satz 1 UVG in Verbindung mit Art. 19 UVV) zählen Brillen zu den von der
Unfallversicherung zu gewährenden Hilfsmitteln. Diese gleichen körperliche
Schädigungen oder Funktionsausfälle aus (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 UVG), müssen
einfach und zweckmässig sein und werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben
(Art. 11 Abs. 2 UVG). Die Kosten für deren trotz sorgfältiger Verwendung
notwendig gewordene Reparatur, Anpassung oder Erneuerung übernimmt der
Unfallversicherer laut Art. 6 Abs. 2 HVUV ebenfalls, soweit nicht ein Dritter
ersatzpflichtig ist. Von der Unfallversicherung nicht übernommen werden laut
Art. 6 Abs. 3 Satz 1 HVUV Kosten für Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln.

4.4. Hilfsmittel können Teil der Heilbehandlung sein (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit.
e UVG) oder dem Ausgleich von körperlichen Schädigungen oder Funktionsausfällen
(vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 UVG) und insofern als Ergänzung der Heilbehandlung
dienen (BGE 141 V 30 E. 3.2.5 S. 36; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., S. 971 Rz.
203). Die erstere Konstellation lag hier nicht vor, fand im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 22. Juni 2011 doch gar keine Heilbehandlung mehr statt,
als deren Teil eine Brillenabgabe hätte erscheinen können (E. 3.1.2 hievor in
fine). Richtigerweise hat damit das kantonale Gericht (E. 4.1 hievor) - anders
als die Beschwerdeführerin (E. 4.2 hievor) - den Anspruch auf
Brillenanpassungen und Visuskontrollen dem Hilfsmittelanspruch im Sinne der in
Art. 11 UVG und Art. 6 HVUV umschriebenen Ausgestaltung (E. 4.3 hievor)
zugeordnet. Losgelöst vom Hilfsmittelanspruch als selbstständige Heilbehandlung
sind auch die dazu gehörenden Visuskontrollen nicht zu sehen.

4.5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die bisher erbrachten
augenärztlichen Leistungen seien über die zugesicherten Visuskontrollen und
Brillenanpassungen hinausgegangen, bleibt festzuhalten, dass es nach bisheriger
Prozessthematik einzig um die künftige Kostentragungspflicht im Rahmen der
zunächst anerkannten Leistungsbereitschaft und den Widerruf derselben für die
Zukunft geht. Darüber, welche der in Rechnung gestellten Positionen in welchem
Umfang bisher jeweils darunter zu subsumieren waren, hatte die
Beschwerdeführerin seinerzeit in jedem Einzelfall zu entscheiden und steht im
vorliegenden Verfahren - da nicht zum Streitgegenstand gehörend - nicht zur
Diskussion. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen (vgl. dazu
auch E. 1.3 hievor).

5. 
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Parteistandpunkte und die vorinstanzliche
Betrachtungsweise ist der Frage nachzugehen, ob auch Hilfsmittel (Art. 11 UVG)
zur Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zählen, welche nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG
mit dem Fallabschluss dahinfällt. Speziell geht es im konkreten Fall um ein
Hilfsmittel (Brille), welches schon vor dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1
UVG gewährt worden ist. Dies ergibt sich aus der Beschwerdeschrift und dem
Umstand, dass in der Verfügung vom 22. Juni 2011 von "weiterer" Gewährung der
Versicherungsleistungen für die jährlichen Visuskontrollen und für allfällige
unfallbedingte Brillenanpassungen die Rede ist. Auch der behandelnde Augenarzt
Dr. med. B.________ von der Augenklinik C.________ bestätigte laut Schreiben
vom 3. Mai 2011, dass der Beschwerdegegner vor seinem Unfall keine Brille
benötigte, nun aber wegen seiner unfallbedingten Pseudophakie eine Lesebrille
brauche. Angesichts der kontroversen Auffassungen der Verfahrensbeteiligten
bedarf es einer Auslegung der Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 UVG (E. 3
hievor). Diese Bestimmungen geben vom gewählten Wortlaut her bezüglich der hier
interessierenden Frage nach dem Hilfsmittelanspruch nach Fallabschluss keinen
eindeutigen Aufschluss und scheinen auch in einem gewissen Widerspruch
zueinander zu stehen.

5.1. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung
(grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und
unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger
Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung
vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der
Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit
anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die
grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht
gewollt haben kann (BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87 mit Hinweisen).

5.2. Nach dem Gesetzeswortlaut - und der dahinterstehenden Systematik - sind
die Begriffe "Heilbehandlung" (Art. 10 UVG) einerseits und "Hilfsmittel" (Art.
11 UVG) andererseits auseinanderzuhalten. Der Gesetzgeber selbst ordnet sie im
UVG beide im 1. Kapitel des den Versicherungsleistungen gewidmeten Dritten
Titels dem Oberbegriff "Pflegeleistungen und Kostenvergütungen" zu. Dieser
Begriff findet sich im Ingress von Art. 21 Abs. 1 UVG unter der Überschrift
"Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente" wieder. Durch den in Klammern
gesetzten Einschub "Art. 10-13" in Art. 21 Abs. 1 (Ingress) UVG wird er hier
präzisiert. Diese sich im Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmungen
wiederspiegelnde Sytematik deutet darauf hin, dass bezüglich der
Anspruchsvoraussetzungen nach dem Fallabschluss sowohl für die Heilbehandlung
als auch für Hilfsmittel - wie auch für die in Art 21 Abs. 1 und 3 UVG
ebenfalls erwähnten weiteren Leistungsarten nach den Art. 12 (Sachschäden) und
13 UVG (Reise-, Transport- und Rettungskosten) - die nämliche Regelung gelten
soll, dies, obschon in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG ausschliesslich von - nebst
Taggeldleistungen - Heilbehandlung, nicht aber auch von Hilfsmitteln die Rede
ist.

5.3.

5.3.1. Als Grundsatz hält Art. 19 Abs. 1 UVG in Satz 2 fest, dass mit dem
Rentenbeginn Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahinfallen. Weil die Prüfung
eines allfälligen Rentenanspruches zusammen mit dem Fallabschluss erfolgt,
steht Rentenbeginn im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG gleichsam als Synonym
für Fallabschluss. Aus dem Wort "dahinfallen" ist zu schliessen, dass der
Anspruch auf Heilbehandlung, welche mit dem Fallabschluss dahinfällt, bereits
vor diesem bestanden haben muss. Ansonsten könnte er nicht dahinfallen. Der
Grundsatz, dass mit dem Fallabschluss Heilbehandlung und Taggeldleistungen
dahinfallen, wird in Art. 21 UVG für die Heilbehandlung relativiert, indem nach
Abs. 1 dieser Norm deren Gewährung über den Fallabschluss resp. die Festsetzung
der Rente hinaus unter gewissen, in lit. a-d aufgelisteten Voraussetzungen als
statthaft erklärt wird. Dies gilt auch für die Heilbehandlung, welche in dem in
der eingeschobenen Klammerbemerkung mitenthaltenen Art. 10 UVG geregelt ist.
Dass die Heilbehandlung mit dem Fallabschluss dahinfällt, erscheint insofern
denn auch als logisch, als der Fallabschluss voraussetzt, dass von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist.

5.3.2. Überdies wird unter den in lit. a-d von Art. 21 Abs. 1 UVG genannten
Voraussetzungen der Anspruch auf Leistungen nach den Art. 11 bis 13 UVG über
den Fallabschluss hinaus vorgesehen, also für Hilfsmittel (Art. 11 UVG), für
Sachschäden (Art. 12 UVG) sowie für Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art.
13 UVG). Dies geschieht unabhängig von dem in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG
statuierten "Dahinfallen" von Leistungen, was sich damit erklären lässt, dass
es sich dabei nicht um Ansprüche handeln muss, die schon vor dem Fallabschluss
bestanden haben. Grundsätzlich können sie vielmehr auch erst nach diesem noch
entstehen, was bei Rückfällen und Spätfolgen in Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG denn
auch ausdrücklich vorgesehen wird (E. 3.2 hievor).

5.3.3. In Art. 21 Abs. 1 UVG wird somit - auf Gesetzesstufe - einerseits für
die Heilbehandlung eine Ausnahme von dem zuvor in Art. 19 Abs. 1 UVG
aufgestellten Grundsatz geschaffen, wonach der Anspruch auf Heilbehandlung mit
dem Fallabschluss dahinfällt. Andererseits wird über die in Art. 10 UVG
geregelte Heilbehandlung hinaus auch für die in den Art. 11, 12 und 13 UVG
vorgesehenen Leistungen (Hilfsmittel, Sachschäden sowie Reise-, Transport und
Rettungskosten) eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nach dem
Fallabschluss statuiert, sofern - nebst dem im Ingress von Art. 21 Abs. 1 UVG
vorausgesetzten Rentenanspruch - eine der in lit. a-d dieser Bestimmung
genannten Voraussetzungen gegeben ist. Soweit das BAG in seiner Vernehmlassung
vom 11. Januar 2017 zum Schluss gelangt, Hilfsmittel seien im Begriff der
"Heilbehandlung", wie ihn Art. 19 Abs. 1 UVG verwendet, mitenthalten, kann ihm
somit nicht gefolgt werden. Abgesehen von Taggeldern betrifft Art. 19 Abs. 1
UVG einzig den Anspruch auf Heilbehandlung. Der Anspruch auf Hilfsmittel bildet
demgegenüber - davon klar abgetrennt - Gegenstand von Art. 21 UVG. Aus der
dargestellten Gesetzessystematik ist demnach zu schliessen, dass mit dem
Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG ausschliesslich Taggeldleistungen
(Art. 16 f. UVG) und Heilbehandlung (Art. 10 UVG) dahinfallen. Die übrigen in
den Art. 11-13 UVG vorgesehenen Leistungen erfasst Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG
nicht. Auf diese kann gemäss Gesetzeswortlaut ein Anspruch nach Festsetzung der
Rente (dem Fallabschluss) entstehen, wenn einer der in Art. 21 Abs. 1 UVG
aufgezählten Tatbestände gegeben ist.

5.4. Wie das BAG in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 richtig festhält,
war die Unfallversicherung vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 noch
im KUVG geregelt. Bei der Ausarbeitung des UVG hat sich der Gesetzgeber auf das
damals geltende KUVG gestützt, wie sich auch der Botschaft des Bundesrates zum
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141)
entnehmen lässt.

5.4.1. Laut damaligem, bis Ende 1983 gültig gewesenen Art. 76 KUVG hörten die
bisherigen Leistungen auf, und es erhielt der Versicherte eine Invalidenrente,
wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet werden konnte und der
Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterliess (Satz 1;
vgl. BGE 100 V 17 E. a S. 17). In einem zweiten Satz sah Art. 76 KUVG vor, dass
die Anstalt den Versicherten überdies noch mit den nötigen Hilfsmitteln
ausrüstet (in der französischsprachigen Version: "La caisse nationale munit en
outre l'assuré des appareils nécessaires" und in der italienischsprachigen
Fassung: "L'Istituto lo provvede inoltre degli apparecchi necessari"). Auch
nach dieser Norm erhielt ein Versicherter demnach von der Unfallversicherung
Hilfsmittel nur, wenn er - was das Wort "überdies" ("en outre"; "inoltre") in
Satz 2 von Art. 76 KUVG verdeutlicht - Bezüger einer Invalidenrente war, der
Unfall also eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte.

5.4.2. Gemäss diesem historisch geprägten Verständnis sollen demnach Art. 19
Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 UVG im Vergleich zur früheren Regelung in Art. 76
KUVG bezüglich des von der Unfallversicherung nach dem Fallabschluss zu
gewährenden Hilfsmittelanspruches keine Erweiterung beinhalten. Gleich wie nach
früherem Recht setzen auch diese neuen Bestimmungen den Bezug einer
Invalidenrente voraus, damit es in diesem Stadium noch zu einem
Hilfsmittelanspruch kommen kann. Mit dem BAG kann deshalb aufgrund der
Materialien, namentlich der erwähnten bundesrätlichen Botschaft vom 18. August
1976 (BBl 1976 III 141), davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der
Schaffung des UVG seinerzeit grundsätzlich keine Ausweitung des
Hilfsmittelanspruches beabsichtigte. Zu einer Ausdehnung des Leistungsbereichs
ist es lediglich insoweit gekommen, als nebst dem Hilfsmittelanspruch nach dem
Fallabschluss unter gewissen Umständen (Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG) neu auch
andere Leistungskategorien (Art. 10-13 UVG) in Betracht fallen.

5.4.3. Nach den Ausführungen des BAG sollten mit einer Rentenzusprache resp.
dem Fallabschluss die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggelder auch nach dem
UVG wie bis anhin unter dem KUVG dahinfallen. Nur unter bestimmten
Voraussetzungen sollte mit dem UVG neben der Invalidenrente ein gegenüber dem
KUVG erweiterter Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld bestehen, indem
Versicherten auch nach Festsetzung einer Invalidenrente unter gewissen
Umständen Leistungen nach den Art. 10-13 UVG gewährt werden. Das KUVG habe, so
das BAG, demgegenüber lediglich die Hilfsmittel als mögliche Leistung auch nach
erfolgter Berentung erwähnt. Schon damals sei ein Anspruch darauf an eine
voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit mit Rentenzusprache gekoppelt
gewesen. Die Umstände, welche eine Leistungsausrichtung trotz Fallabschluss
ermöglichen, sind im UVG in den lit. a-d von Art. 21 Abs. 1 UVG aufgeführt
(vgl. E. 3.2 hievor). Beim Beschwerdegegner liegen sie nicht vor, woraus das
BAG folgert, dass er nach dem Fallabschluss keinen Anspruch mehr auf
Hilfsmittel hat. Die Vernehmlassung des BAG läuft demnach wie die hier zur
Diskussion stehende Beschwerdeschrift darauf hinaus, dass die
Unfallversicherung dem Beschwerdegegner nach dem Fallabschluss weder
Heilbehandlung noch Hilfsmittel mehr zu gewähren hat, es sei denn, es liege ein
Fall nach Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG vor.

6. 
Den stark von der historischen Entwicklung geprägten Ausführungen des BAG zum
Hilfsmittelanspruch gegenüber der Unfallversicherung nach erfolgtem
Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 UVG kann zwar
weitgehend, bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall jedoch im Ergebnis
nicht gefolgt werden. Namentlich der Folgerung, wonach Hilfsmittel im Begriff
der Heilbehandlung, wie ihn Art. 19 Abs. 1 UVG verwendet, mitenthalten seien
(E. 5.3.3 hievor), ist nicht beizupflichten.

6.1. Es mag sein, dass nach Absicht des historischen Gesetzgebers die Zusprache
eines Hilfsmittels bei einem Versicherten, welchem vor dem Fallabschluss im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG noch kein solches gewährt worden ist,
grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn er keine Invalidenrente erhält und auch
die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG nicht erfüllt sind. Über
diese in der Lehre umstrittene Frage (vgl. MIRIAM LENDFERS, Heilbehandlung und
Hilfsmittel nach Fallabschluss, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht
(JaSo), 2017, S. 195 ff.) und ihre Beurteilung im Lichte eines
geltungszeitlichen Verständnisses ist jedoch nicht abschliessend zu befinden.
Denn hier geht es einzig darum, ob der Beschwerdegegner Anspruch darauf hat,
dass seine Brille regelmässig angepasst und bei Bedarf repariert oder erneuert
resp. ersetzt wird. Bei dieser Brille handelt es sich um ein Hilfsmittel,
welches schon vor dem Fallabschluss noch im Zuge der Heilbehandlung zugestanden
worden ist. Weshalb dieses und die damit zusammenhängenden Leistungen, wie sie
der Gesetzgeber vorgesehen hat, dem Beschwerdegegner plötzlich nicht mehr
zustehen sollten, ist nicht ersichtlich. Hier ist vielmehr von einer
bedarfsabhängigen Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus
auszugehen.

6.2. Das Dahinfallen einer Leistung ist in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nur für
Heilbehandlung und Taggelder vorgesehen. Diese Regelung auf weitere
Leistungsansprüche auszudehnen, besteht aufgrund der gesetzlichen Systematik
kein Anlass. Bei Hilfsmitteln handelt es sich denn auch nicht um Leistungen,
die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter haben, wie dies bei der
Heilbehandlung und bei Taggeldern der Fall ist. Je nach Ursache ihrer Zusprache
bleibt der Anspruch auf sie häufig auch langfristig bestehen - zu denken ist
etwa an Rollstühle oder Beinprothesen - und es kann immer wieder zu regelmässig
oder auch nur sporadisch anfallenden Kosten kommen, für welche der
Unfallversicherer einzustehen hat. Art. 6 Abs. 2 HVUV sieht denn auch vor, dass
bei einem Hilfsmittel, muss es trotz sorgfältiger Verwendung, repariert,
angepasst oder erneuert werden, der Unfallversicherer die Kosten übernimmt,
soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Vor diesem Hintergrund hat die
Beschwerdeführerin trotz Fallabschluss wie bisher auch weiterhin für jährliche
Visuskontrollen und Brillenanpassungen aufzukommen.

6.3. Dies entspricht - soweit ersichtlich - denn auch ständiger Praxis der
Unfallversicherer, namentlich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.
Die Argumentation in der Beschwerdeschrift bietet keinen Anlass, davon
abzuweichen. Daran ändert nichts, dass laut Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 UVG ein
Versicherter, der keine Rente bezieht, auch keinen Anspruch auf
Kostenvergütungen gemäss den Art. 10-13 UVG - worunter auch Hilfsmittel (Art.
11 UVG) fallen - hat. Diese Regelung betrifft die (erstmalige) Zusprache einer
Leistung, nicht die Beibehaltung bereits gewährter Ansprüche nach dem
Fallabschluss. Soweit dem Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, wo es um
orthopädische Schuhzurichtungen und Spezialschuhe ging, etwas anderes sollte
entnommen werden können, wäre daran nicht festzuhalten. Aus jenem Urteil ist
jedenfalls nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls ab wann solche
Hilfsmittel schon vor dem Fallabschluss gewährt worden wären. Für die Ansicht,
dass zum Anspruch auf bereits vor dem Fallabschluss gewährte Hilfsmittel auch
die Übernahme der Kosten für deren Reparatur und Erneuerung gehört, spricht
sich denn auch die Doktrin verschiedenenorts aus (FRÉSARD/MOSER-SZELESS,
a.a.O., S. 970 f., Rz. 203; MAURER, a.a.O., S. 317, N. 784) und sie hatte im
Übrigen auch schon unter altArt. 76 (Satz 2) KUVG Geltung (MAURER, Recht und
Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 1963, S. 232 N.
12).

7. 
Die Vorinstanz hat damit die Zusicherung von Visuskontrollen und
Brillenanpassungen in der Verfügung vom 22. Juni 2011 zu Recht als "nicht zu
beanstanden" qualifiziert. Damit erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob
und wie die Beschwerdeführerin auf diese Verfügung zurückkommen durfte. Die
gegen den kantonalen Entscheid vom 15. Juni 2016 erhobene Beschwerde ist als
unbegründet abzuweisen. Die Gerichskosten (Art. 65 Abs. 1 und 4 BGG) sind bei
diesem Ergebnis von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG), welche dem obsiegenden Beschwerdegegner überdies für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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