Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.524/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_524/2016

Urteil vom 26. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. August 2016 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2016 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid
teilweise gutgeheissen hat und die Sache unter Aufhebung der Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2014 an diese zur Prüfung von
Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem neuen Entscheid über die
Rentenaufhebung zurückgewiesen hat,
dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die
Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges
Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Versicherungsgericht doch kein
umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheids ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,
dass ein Nachteil erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem
günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3
S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein
muss,
dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.),
weil die Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden
Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde
gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der
angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung
entfaltet,
dass das Fehlen dieser Eintretensvoraussetzungen offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in fine BGG aus demselben Grund das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege aufzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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