Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.516/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_516/2016

Urteil vom 27. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Reichmuth,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1965, arbeitete seit Juli 1998 als Automechaniker mit einem
100 %-Pensum bei der B.________ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 28.
November 2011 zog er sich bei einem Fehltritt eine Verletzung am linken Fuss
zu. Seither blieb er in der angestammten Tätigkeit stets zu mindestens 50 %
arbeitsunfähig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte
die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Per 1. Mai 2013 schloss die SUVA den Fall
mangels darüber hinaus anhaltender unfallkausaler Restbeschwerden folgenlos ab
(Verfügung vom 15. April 2013) und hielt mit Einspracheentscheid vom 25. Juni
2013 daran fest. Auch die IV-Stelle Schwyz verneinte mit Verfügung vom 17. Juni
2013 einen Leistungsanspruch.
Am 19. Dezember 2013 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut ein
Leistungsgesuch ein. Diese veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre
Begutachtung. Die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB) in
St. Gallen erstattete das Gutachten am 10. Februar 2015 (nachfolgend:
SMAB-Gutachten). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb sie einen Rentenanspruch wiederum verneinte
(Verfügung vom 31. Dezember 2015).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. Mai 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die
Invalidenversicherung habe ihm - ab wann rechtens - mindestens eine
Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung
einer gerichtlichen Expertise, und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die
Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen,
wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S.
117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18
f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener
in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129
f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_292/
2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Inwiefern das kantonale Gericht
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise
willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016
E. 1.2 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E.
1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).

1.3. Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund
Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; SVR
2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 1.3 mit Hinweis).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art.
16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V
193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99) und zur Würdigung medizinischer
Berichte (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich
bei Hausärzten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich
auch Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 9C_269/2012 vom
6. August 2012 E. 3.1), und zwar so, dass sie von den Betroffenen
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2 S. 157; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439
E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil 9C_711/2015 vom 21. März 2016 E.
1.2 mit Hinweis).

3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die ihr obliegende
Begründungspflicht verletzt, kann davon keine Rede sein. Das kantonale Gericht
hat sich mit der vorinstanzlich vorgetragenen Kritik an der Beweistauglichkeit
des SMAB-Gutachtens (vorinstanzliche Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2016 Rz.
2.1 ff.) im angefochtenen Entscheid ausreichend auseinandergesetzt. Der
Versicherte war jedenfalls ohne Weiteres in der Lage, den kantonalen Entscheid
sachgerecht, ausführlich und detailliert anzufechten.

4. 
Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer, Verwaltung und Vorinstanz hätten
dem SMAB-Gutachten zu Unrecht volle Beweiskraft zuerkannt. Abweichend davon sei
dem Versicherten von sämtlichen anderen Ärzten mit gleicher Diagnosestellung
stets eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Automechaniker und damit in einer weitgehend stehenden Tätigkeit attestiert
worden. Die vorinstanzliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit verletze das
Willkürverbot und Art. 61 lit. c ATSG. Könne auf das fehlerhafte SMAB-Gutachten
mangels Beweistauglichkeit nicht abgestellt werden, seien der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Einholung eines beweiswertigen
Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.1.

4.1.1. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Im Rahmen der
freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im
Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen
genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die
ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit
unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite
zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der
Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281
E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).

4.1.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hat dem SMAB-Gutachten Beweiskraft beigemessen. Danach
sind dem Versicherten leichte und nur selten mittelschwere, an die LWS-Befunde,
an die linke Schulter und an das linke Sprunggelenk adaptierte Tätigkeiten
zumutbar. Mit der linken Schulter sind Arbeiten längerfristig in
Überschulterhöhe ausgeschlossen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist
auf zehn bis maximal fünfzehn Kilogramm limitiert. Von sprunggelenkbelastenden
und unfallträchtigen Arbeiten wie zum Beispiel dem Aufenthalt auf unebenem
Gelände, Gerüsten und Leitern rieten die SMAB-Gutachter ab. Zudem
berücksichtigten sie eine schmerzbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit um
20 %. Das kantonale Gericht gelangte nach umfassender Würdigung der Aktenlage
insbesondere unter Einbezug der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Orthopäden Dr.
med. C.________ von der Klinik D.________ vom 13. Juli 2015 zur Überzeugung,
der Gesundheitsschaden am linken Fussgelenk vermöge hinsichtlich einer
leidensangepassten, weitgehend leichten und sitzend auszuübenden Tätigkeit
keine wesentliche Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

4.2.2. Wie das kantonale Gericht zutreffend hervorhob, ist das polydisziplinäre
SMAB-Gutachten vom 10. Februar 2015 im Verfahren nach BGE 137 V 210 eingeholt
worden. Entgegen dem Beschwerdeführer finden sich keine Anhaltspunkte, welche
gegen die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens und insbesondere gegen die
bundesrechtskonforme vorinstanzliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit
sprächen. Er macht zu Recht nicht geltend, den SMAB-Gutachtern sei anlässlich
der Exploration nicht die vollständige medizinische Aktenlage mit den
abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von anderen Ärzten zur Verfügung
gestanden. Er legt auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass die
SMAB-Gutachter wesentliche Gesundheitsschäden bei der eingehenden und
umfassenden Untersuchung des Versicherten übersehen hätten.

4.2.3. Mit Blick auf die verschiedenen übereinstimmenden ärztlichen Berichte,
welche ihm allesamt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden,
beanstandet der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe Bundesrecht
verletzt, indem es die Arbeitsfähigkeit basierend auf einer einseitigen und
willkürlichen Interpretation des SMAB-Gutachtens feststellte.
Insbesondere in Bezug auf die gerügte angebliche Widersprüchlichkeit der
Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen gemäss SMAB-Bericht vom 7. März 2014 einerseits
und laut SMAB-Gutachten andererseits lässt der Versicherte jedoch deren
unterschiedliche Zweckbestimmung ausser Acht. Das orthopädische Assessment des
SMAB vom 7. März 2014 wurde im Auftrag des Krankentaggeldversicherers der
Arbeitgeberin erstellt. Angesichts der damals bevorstehenden
Heilbehandlungsmassnahme (am 16. Mai 2014 durchgeführter operativer Eingriff am
linken Fussgelenk) attestierten die SMAB-Ärzte damals bis zum Abschluss der
operativen Behandlungsmassnahme durchgehend eine volle "Arbeitsunfähigkeit als
Automechaniker". Demgegenüber hatten sich die explorierenden Fachärzte gemäss
Auftrag der IV-Stelle im Rahmen des SMAB-Gutachtens ausdrücklich auch zu der
trotz gesundheitlicher Einschränkungen zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zu äussern (SMAB-Gutachten S. 19). Denn für die
definitionsgemäss beim Invaliditätsbegriff vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3.1 S. 347) ist - im Unterschied
zur Arbeitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende
Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für den Betroffenen auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf massgebend (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2.1
S. 346 f.).

4.2.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm seien bisher beantragte
Eingliederungsmassnahmen verweigert worden, zumal er aktenkundig einen Wechsel
seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker nicht in Betracht zieht. Den
Akten sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen und der Versicherte vermag
auch nicht unter Berufung auf medizinische Unterlagen darzulegen, dass die
vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer nicht wesentlichen Minderung der
Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten, weitgehend leichten und sitzend
auszuübenden Tätigkeit offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig sei. Sodann steht fest und ist unbestritten, dass er in der
angestammten Tätigkeit als Automechaniker auch nach Einschätzung der ihn
behandelnden Ärzte mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies, obwohl die
Tätigkeit als Automechaniker notorisch weder als leichte rückenschonende
Beschäftigung bezeichnet werden kann noch ohne statische Beanspruchung des
linken Fussgelenkes auszuüben ist. Hier ausschlaggebend ist jedoch einzig die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten zumutbaren Tätigkeit (E. 4.2.1
i.f.). Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der Versicherte gemäss
SMAB-Gutachten unter Berücksichtigung aller gesundheitsbedingten
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit tatsächlich zumutbarerweise in der Lage
wäre, seine Arbeitsfähigkeit als Automechaniker bis auf 80 % zu steigern.

4.2.5. Nach dem Gesagten finden sich entgegen dem Beschwerdeführer keine
Anhaltspunkte dafür, dass die vorinstanzliche Feststellung der massgebenden
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit das Willkürverbot
verletzt oder sonstwie offensichtlich unrichtig ist. Das SMAB-Gutachten genügt
mit Blick auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts den
praxisgemäss gestellten Anforderungen. Gestützt darauf und basierend auf der
auch im Übrigen bundesrechtskonformen Würdigung der medizinischen Aktenlage ist
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden.

4.2.6. Demnach hat das kantonale Gericht zu Recht aufgrund der bestehenden
Aktenlage seine Überzeugung gebildet. Es durfte ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass weitere Beweiserhebungen am
bisherigen Beweisergebnis nichts ändern würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil 8C_1/2016 vom 22. Januar
2016 E. 4.2).

4.3. Schliesslich vermag der Versicherte auch aus dem nach Verfügungserlass
(vgl. zur richterlichen Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht BGE 129 V
167 E. 1 S. 169 und Urteil 8C_292/2008 vom 9. April 2009 E. 4) erstellten
Bericht der Klinik D.________ vom 7. Januar 2016 gemäss angefochtenem Entscheid
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Bericht dokumentierte lediglich den
anlässlich der SMAB-Begutachtung bereits aktenkundig bekannt gewesenen Zustand
der schon zuvor geklagten Beschwerden. Weder wurde eine neue Untersuchung
durchgeführt noch eine solche veranlasst.

4.4. Ist die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der
trotz gesundheitlicher Einschränkungen in Bezug auf eine leidensadaptierte
Tätigkeit verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht zu beanstanden, bleibt
es beim angefochtenen Entscheid. Denn der Beschwerdeführer erhebt gegen die
darauf basierende vorinstanzliche Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin
ermittelten Invaliditätsgrades keine Einwände. Bei einem Invaliditätsgrad von
20 % haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG;
BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Patricia Reichmuth wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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