Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.513/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_513/2016

Urteil vom 7. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren, vorinstanzliches Verfahren,
Kostentragung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 28. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war bei der Helvetia Versicherungen als Kundenberater tätig und bei
der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch
unfallversichert. Am 6. Dezember 2009 verdrehte er sich beim
Beachvolleyballspielen das linke Knie. Die Helsana übernahm die Heilbehandlung.
Am 10. August 2010 meldete ihr die Arbeitgeberin einen Rückfall ab 2. August
2010. Die Helsana kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 3. März
2011 wurde der Versicherte in der Klinik B.________ am linken Knie operiert.
Mit Verfügung vom 10. März 2011 stellte die Helsana ihre Leistungen per Ende
Dezember 2010 ein, da die Kniebeschwerden links nicht mehr unfallkausal seien.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2011 fest. Hiegegen
erhob der Versicherte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde. Dieses
holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, Chefarzt, und des Dr. med.
D.________, Oberarzt, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Spital E.________, vom 13. Dezember 2012 mit Ergänzung vom 25. April 2013 ein.
In Gutheissung der Beschwerde hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid sowie
die Verfügung der Helsana auf und verpflichtete sie, dem Versicherten die
gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2010 hinaus bis auf weiteres zu
erbringen (Entscheid vom 23. Mai 2013). Auf Beschwerde der Helsana hin hob das
Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_555/2013
vom 18. Dezember 2013).

B. 
Die Vorinstanz holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. F.________, Orthopädie
FMH, Orthopädische Universitätsklinik Basel, asim (Academy of Swiss Insurance
Medicine), Basel, vom 18. September 2014 mit Ergänzung vom 11. November 2015
(nachfolgend asim-Gutachten) ein. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
überband sie die Kosten der Arthroskopie vom 3. März 2011 der Helsana und wies
die Sache zur Festsetzung eines allenfalls daraus resultierenden
Erwerbsausfalls des Versicherten an sie zurück; im Übrigen wies sie die
Beschwerde ab; die Kosten der Gutachten des Spitals E.________ vom 13. Dezember
2012 von Fr. 2'000.- und der asim vom 18. September 2014/11. November 2015 von
Fr. 6'643.40 legte sie der Helsana auf; dem Versicherten sprach sie eine
Parteientschädigung von Fr. 5'666.80 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zu
(Entscheid vom 28. April 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Helsana,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass sie die Kosten
des Arthroskopie-Eingriffs vom 3. März 2011 und eines allenfalls daraus
resultierenden Erwerbsausfalls sowie die Kosten der Gutachten des Spitals
E.________ vom 13. Dezember 2012/25. April 2013 von Fr. 2'000.- und der asim
vom 11. November 2015 von Fr. 1'143.40 nicht zu tragen habe. Sie habe dem
Versicherten keine Parteientschädigung zu bezahlen; eventuell sei sie
angemessen herabzusetzen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und
gegebenenfalls Einholung eines neuen Gutachtens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Der Versicherte schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389).

1.2.

1.2.1. Unbestritten ist, dass die Helsana die Leistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggeld per 31. Dezember 2010 zu Recht eingestellt hat.

1.2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Helsana die Kosten der am 3. März
2011 erfolgten Arthroskopie als Abklärungsmassnahme (Art. 45 Abs. 1 ATSG) zu
tragen hat (E. 2 hienach); für die Prüfung eines aus dieser Operation
allenfalls resultierenden Erwerbsausfalls des Versicherten (Art. 45 Abs. 2
ATSG) wies die Vorinstanz die Sache an die Helsana zurück. Umstritten sind
weiter die Tragung der Kosten der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen
Gutachten und die vorinstanzliche Parteientschädigung (E. 3 f. hienach). Der
Streit betrifft somit nicht Geldleistungen nach Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3
BGG (Art. 14 f. ATSG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 38-43 zu Art. 105 BGG; Ulrich Meyer,
Allgemeine Einführung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 74 ff. Rz. 119 ff., S. 77 ff. Rz.
126 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 19-21 zu Art. 14, N. 9
ff. zu Art. 15, N. 37 zu Art. 45). Soweit die Beurteilung von
Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 130 E. 2.1 S. 132, 135 V
412). Das Bundesgericht prüft somit nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
feststellte (Urteil 8C_465/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.2; zur Kognition
betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung vgl. E. 4.1 f. hienach).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Übernahme der
Abklärungskosten durch den Versicherungsträger (Art. 45 Abs. 1 und 2 ATSG; SVR
2014 IV Nr. 11 S. 44, 9C_921/2013 E. 5.1), den massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert
von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352)
zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass bei Gerichtsgutachten "nicht ohne
zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abzuweichen
ist (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.

2.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem asim-Gutachten vom 18. September 2014 und
11. November 2015 lasse sich erst mit dem Arthroskopiebefund vom 3. März 2011
überwiegend wahrscheinlich begründen, dass der Status quo sine bereits vor Ende
Dezember 2010 eingetreten sei. Diese Arthroskopie sei für die Abklärung der
umstrittenen Kausalitätsfrage daher unabdingbar gewesen. Deren Kosten seien
deshalb nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG von der Helsana zu übernehmen.

2.3. Die Helsana macht im Wesentlichen geltend, dem asim-Gutachten vom 18.
September 2014 sei zu entnehmen, dass das bone bruise, der Knorpelschaden und
die Plica mediopatellaris gemäss den MRI-Aufnahmen vom 18. Januar 2010 und 18.
August 2010 nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt seien und ein neuer
organischer Knorpelschaden nach einem beschwerdefreien Intervall des
Versicherten von 6 Monaten lediglich möglich sei. Fest stehe hingegen, dass ein
unfallfremder, degenerativer Vorzustand vorliege. Die Beurteilung des
asim-Gutachters in der Ergänzung vom 11. November 2015 und der Vorinstanz, dass
die Arthroskopie vom 3. März 2011 für die Feststellung des Status quo sine vel
ante entscheidend gewesen sei, träfe nur dann zu, wenn die obgenannten
MRI-Aufnahmen zumindest überwiegend wahrscheinlich Unfallfolgen gezeigt hätten.
Dies sei jedoch - wie dargelegt - aufgrund des asim-Gutachtens vom 18.
September 2014 nicht der Fall. Demnach sei die Kausalitätsbeurteilung der
Vorinstanz willkürlich und die Auferlegung der Arthroskopiekosten an die
Helsana bundesrechtswidrig.

2.4. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, habe ein völliger Wegfall von
teilkausalen Unfallfolgen bis zum 31. Dezember 2010 als leistungsaufhebende
Tatsache aufgrund des asim-Gutachtens vom 18. September 2014 und der
MRI-Aufnahmen vom 18. Januar 2010 keine beweisbare überwiegende
Wahrscheinlichkeit für sich gehabt (zum Genügen einer Teilursächlichkeit für
die Kausalitätsbejahung siehe BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Weiter wurde schon
in diesem Gutachten angegeben, die Kausalitätsfrage habe erst aufgrund des
Ergebnisses der Arthroskopie vom 3. März 2011 mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden können. Diese Einschätzung
wurde in der asim-Ergänzung vom 11. November 2015 bestätigt. Wenn die
Vorinstanz hierauf abstellte und die Kosten der Arthroskopie vom 3. März 2011
der Helsana überband, ist dies somit weder bundesrechtswidrig noch beruht es
auf einer qualifiziert falschen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.2.2
hievor). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse mehr zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_444/2016
vom 31. Oktober 2016 E. 8).

2.5. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Sache zur Festsetzung eines allenfalls aus dieser Arthroskopie resultierenden
Erwerbsausfalls des Versicherten an die Helsana zurückwies.

3. 
Strittig ist weiter die Auferlegung der Kosten des Gutachtens des Spitals
E.________ vom 13. Dezember 2012/25. April 2013 und der asim vom 11. November
2015 an die Helsana.

Im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 8C_555/2013 vom 18. Dezember 2013 E.
3.2 wurde erwogen, das Gerichtsgutachten vom 13. Dezember 2012/25. April 2013
sei nicht überzeugend und die Aktenlage sei weiterhin unklar. Die Vorinstanz
habe daher ein medizinisches Obergutachten zur Klärung der Kausalität der
Knieproblematik links anzuordnen und danach über die Beschwerde neu zu
entscheiden.

Hieraus folgt und und wird von der Helsana denn auch nicht bestritten, dass
bereits sie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 13. Dezember
2012/25. April 2013.- von Fr 2'000.- zu Recht der Helsana auferlegt (vgl. BGE
139 V 225 E. 4.3 S. 226 f.; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 8
Ingress). Entgegen ihrem Vorbringen hängt die Zulässigkeit der
Kostenüberbindung nicht davon ab, ob das Gerichtsgutachten die von der
Vorinstanz erwarteten Aufschlüsse tatsächlich zu vermitteln vermochte. Die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen, welche die Verwaltung in Nachachtung
des von ihr zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) schon
vor Erlass ihres Einspracheentscheides vom 24. November 2011 hätte vornehmen
müssen, genügt (vgl. Urteil 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2). Gleiches gilt
bezüglich der Auferlegung der Kosten des asim-Gutachtens vom 11. November 2015
von Fr. 1'143.40 an die Helsana, wobei dieses entgegen ihrer Auffassung
beweiskräftig ist (E. 2 hievor).

4.

4.1. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen
(Art. 107 Abs. 1 BGG); vorbehalten bleibt höchstens, entsprechend dem Ausgang
des letztinstanzlichen Verfahrens, eine Neuverteilung der Gerichtskosten und
der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (Art. 67 und Art. 68
Abs. 5 BGG; nicht publ. E. 8.2 des Urteils BGE 140 II 384; Urteil 9C_751/2013
vom 6. Mai 2014 E. 1).

4.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG
statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht
überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft es darüber hinaus nur, ob die Höhe
der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) standhält. Dies gilt
insbesondere mit Bezug auf den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten
Tarif (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75 E. 9.2.2 f.;
Urteil 8C_136/2016 E. 2.3 f.).

4.3. Die Vorinstanz erwog, entsprechend seinem teilweisen Obsiegen habe der
Versicherte Anspruch auf Parteientschädigung. Es seien drei Perioden zu
unterscheiden. Für die Bemühungen seines Rechtsvertreters bis zur
vorinstanzlichen Anordnung der ersten Begutachtung mit vorinstanzlichem
Beschluss vom 8. März 2012 (19. Dezember 2011 bis 22. Dezember 2012) seien 9,6
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zuzüglich Fr. 49.- Auslagen zu
ersetzen (vgl. Honorarnote vom 3. Februar 2012). Dies ergebe Fr. 2'645.-. Für
die danach bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Mai 2013 ausgewiesenen
Bemühungen sei ihm gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
(Rückweisungsurteil 8C_555/2013 vom 18. Dezember 2013) infolge teilweisen
Obsiegens ein hälftiger Anteil zuzusprechen. Dieser zweite Teilbetrag betrage
gemäss Honorarnote vom 3. April 2014 (recte 2013) Fr. 1'294.05 (Fr. 5'233.05
abzüglich Fr. 2'645.- dividiert durch zwei). Infolge teilweisen Obsiegens sei
ihm schliesslich für die Bemühungen vom 3. März 2014 bis 14. Dezember 2015
(vgl. Honorarnote vom 14. Dezember 2015; 12,2 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich
Auslagen von Fr. 149.50) ein ebenfalls hälftiger Teilbetrag von Fr. 1'727.75
(12.2 Std. à Fr. 250.- plus Fr. 149.50 Auslagen und 8 % MwSt dividiert durch 2)
zuzuerkennen. Somit resultiere eine Parteientschädigung zu Lasten der Helsana
von total Fr. 5'666.80 (inkl. Spesen und 8 % MwSt).

4.4. Die Helsana wendet zu Recht ein, dass der vorinstanzliche Entscheid vom
22. Mai 2013 mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 8C_555/2013 vom 18.
Dezember 2013 aufgehoben und der Versicherte als vollständig unterliegend
betrachtet wurde. Aufgrund dieses letztinstanzlichen Ausgangs des Verfahrens
hat er für das gesamte kantonale Verfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz vom
22. Mai 2013 keinen Parteientschädigungsanspruch (E. 4.1 hievor).

4.5. Bezüglich des anschliessenden vorinstanzlichen Verfahrens, das zum hier
angefochtenen Entscheid vom 28. April 2016 führte, rügt die Helsana, der in der
Honorarnote vom 14. Dezember 2015 ab 3. März 2014 aufgeführte Zeitaufwand
ergebe entgegen der Vorinstanz nicht 12,2 Stunden, sondern 635 Min. bzw. 10,6
Stunden. Hiervon seien die Aufwendungen für Telefonate und Korrespondenzen mit
der Rechtsschutzversicherung von 85 Minuten abzuziehen, womit noch 9,2 Stunden
verblieben.

Der Beschwerdegegner legt dar, er habe bereits in den Eingaben vom 20. November
2014 und 5. Mai 2015 Aufwände von 7.75 Stunden (bis 20. November 2014) bzw.
2.25 Stunden (bis 5. Mai 2015) und in der Honorarnote vom 14. Dezember 2015
zusätzlich einen Aufwand von 2 Std. 5 Min. geltend gemacht, wovon der Aufwand
im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung bereits abgezogen gewesen sei.
Dies ergebe einen Gesamtaufwand von 12 Std. und 5 Min. Dem ist aufgrund der
Akten beizupflichten.

Die Helsana rügt weiter, abzuziehen seien noch 60 Min. für die Nachbesprechung
vom 20. November 2014 des bundesgerichtlichen Urteils 8C_555/2013 vom 18.
Dezember 2013, da nicht ersichtlich sei, was 10 Monate später eine Stunde lang
wegen dieses Urteils zu besprechen gewesen wäre, zumal der Rechtsvertreter
schon vorher diverse Rechtshandlungen vorgenommen habe. Dieser Einwand vermag
die vorinstanzliche Berücksichtigung dieses Aufwands nicht als
bundesrechtswidrig oder willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 4.1.3 hievor;
SVR 2013 IV Nr. 8 S. 19, 9C_387/2012 E. 4).

Somit ist die Parteientschädigung für die Zeit vom 3. März 2014 bis 14.
Dezember 2015 auf Fr. 3'424.15 (12 Std. 5 Min. à Fr. 250.-/Std. plus Fr. 149.50
Auslagen und 8 % MwSt) festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Verfahrens hat die Helsana 3/4 bzw. Fr. 2'568.10 davon zu
übernehmen (vgl. auch E. 5 hienach).

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Helsana nur teilweise hinsichtlich der
Parteientschädigung. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten zu drei
Teilen ihr und zu einem Teil dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Helsana hat ihm eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 28. April 2016 wird insoweit aufgehoben, als festgestellt
wird, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine vorinstanzliche
Parteientschädigung von Fr. 2'568.10 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) hat. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 600.-
und dem Beschwerdegegner Fr. 200.- auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'100.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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