Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.512/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_512/2016

Urteil vom 8. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Erbin des B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Udo Klaus Duits,
Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 21. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2016 an den Rechtsvertreter
des Rechtsmitteleinlegers, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von
Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die
Kostenrisiken hingewiesen worden ist,
in das Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. September 2016 (Poststempel),
wonach sein Klient am 31. August 2016 verstorben sei, und worin um
Fristansetzung zwecks Erklärung der Erben zur Prozessfortführung ersucht wird,
in die dazu ergangene Verfügung des Bundesgerichts vom 28. September 2016 und
hernach gewährten Fristerstreckungen bis zum 1. März 2017,
in die Mitteilung vom 23. Februar 2017, wonach Frau A.A.________ als einzige
der gesetzlichen Erben den Prozess fortführen will,

in Erwägung,
dass, nachdem die mit amtlicher Bescheinigung ausgewiesenen Erben sich allesamt
schriftlich zur Frage der Prozessfortführung geäussert haben, die Angelegenheit
einem Endentscheid zugeführt werden kann,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb
B.A.________ sel. der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen
Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen ist, was
einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliesst,
dass sie sich dabei mit den Parteivorbringen näher auseinandersetzte und unter
Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung auch erklärte, weshalb diese den
Versicherten nicht hinreichend entlasten würden, nämlich unter anderem selbst
eine Überschuldung es nicht ausschliesse, dass ein Arbeitgeber noch über
liquide Mittel verfüge, welche er aber - mangels Drucks seitens des
Arbeitnehmenden - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der
Lohnausstände verwendete,
dass letztinstanzlich darauf nicht hinreichend eingegangen wird, insbesondere
nicht aufgezeigt wird, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich
das vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und den angefochtenen Entscheid
als falsch zu bezeichnen, reicht nicht aus,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass, nachdem mit Schreiben vom 18. August 2016 speziell noch auf die
Kostenrisiken hingewiesen worden ist, die Gerichtskosten in Nachachtung von
Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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