Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.511/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
{T 0/2}            

8C_511/2016

Urteil vom 26. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Schwaderloch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die am 20. September 2016 eingereichte Ergänzung der Beschwerdeschrift,

in Erwägung,
dass fraglich ist, ob die zweite Eingabe noch innert Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist, dies aber nicht abschliessend zu beantworten ist, wie
die nachfolgenden Ausführungen zeigen,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II
244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt die entgegen anders lautenden
Verlautbarungen und ohne Zustimmung der Sozialhilfebehörde wieder aufgenommene
bzw. nie aufgegebene selbstständige Erwerbstätigkeit als unrentabel bezeichnete
und damit den Beschwerdeführer insgesamt als nicht unterstützungswürdig im
Sinne des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG/AG) erachtete,

dass sie alsdann prüfte, ob der Beschwerdeführer allenfalls zumindest Anspruch
auf Nothilfe haben könnte, verneinte dies aber mangels Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen dazu,
dass der Beschwerdeführer dagegen einbringt, seine selbstständige Tätigkeit
werfe entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen einen monatlichen Ertrag ab,
weshalb für ihn nicht einsichtig sei, weshalb ihm nicht zumindest die Wohn- und
Krankenkassenkosten erstattet würden,
dass dies aber nach Gesagtem offensichtlich nicht ausreicht, um auf die
Beschwerde einzutreten,
dass er es namentlich unterlässt, konkret aufzuzeigen, inwiefern die vor allem
auch in der zweiten Eingabe kritisierten vorinstanzlichen Feststellungen zur
Rentabilität seiner Beschäftigung qualifiziert falsch, das heisst willkürlich
erfolgt sein sollen,
dass er ebensowenig die auf den vorinstanzlichen Feststellungen beruhenden
rechtlichen Erwägungen oder den Entscheid selbst hinreichend klar als gegen
verfassungsmässige Rechte verstossend rügt, geschweige denn konkret
aufzuzeigen, inwiefern eine solche Rechtsverletzung vorliegen soll,
dass, da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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