Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.508/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_508/2016

Urteil vom 30. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.
Juli 2016.

Nach Einsicht
in die am 15. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016 eingereichte Beschwerde,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 15. September 2016 (Poststempel)eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Arztberichte und in
Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die
Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht nicht auf einen Elektrorollstuhl
angewiesen, was eine Beteiligung der Invalidenversicherung an dessen
Anschaffungskosten gestützt auf Art. 21 IVG ausschliesse,
dass die Beschwerdeführerin dies zwar in ihren beiden Eingaben in Abrede
stellt, indessen ohne auf die von der Vorinstanz dabei vorgenommene
Beweiswürdigung näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese
oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,
dass sie statt dessen einlässlich ihre Leidensgeschichte schildert, was
indessen nicht ausreicht, da das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid
lediglich auf dessen Rechtmässigkeit überprüfen kann,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher ungeachtet dessen, ob die zweite Eingabe überhaupt noch innert
Rechtsmittelfrist eingegangen ist, auf die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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