Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.503/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_503/2016

Urteil vom 6. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1982 geborene A.________ arbeitete als Bauarbeiter bei der Bauunternehmung
B.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Am 13. September 2006 schrieb Dr. med. C.________, Innere Medizin
FMH, der SUVA, der Versicherte habe per September/Dezember 2005 bei der Arbeit
ein chronisch-rezidivierendes und dyshidrosiformes, aktuell
keratotisch-rhagadiformes Handekzem entwickelt. Mit Verfügung vom 13. Dezember
2006 erklärte die SUVA den Versicherten für Arbeiten mit Kontakt zu Zement,
Chromverbindungen sowie Kobalt und seinen Verbindungen ab 1. September 2006 als
ungeeignet. Sie erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld). Nach Durchführung verschiedener medizinischer Massnahmen und
Abklärungen sprach sie dem Versicherten für die Folgen der Berufskrankheit ab
1. Januar 2016 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 23
% sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 5
% zu (Verfügung vom 9. Oktober 2015). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 15. Juni 2016).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Vollrente sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 53'400.- zu entrichten; eventualiter sei die
Sache zwecks Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Weiter
wird beantragt, zwecks Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie der
Integritätsbeeinträchtigung sei bei einem unabhängigen Gutachter ein aktuelles
psychiatrisch-dermatologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Ferner wird um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

2.

2.1.

2.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Ärzte dermatologischer
Fachrichtung den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in allen Teilen
übereinstimmend beurteilten. So diagnostizierte das Spital D.________,
Dermatologische Klinik, wo der Versicherte vom 27. Januar bis 7. Februar 2014
hospitalisiert war, ein chronisch rezidivierendes, teils dyshidrosiformes,
teils hyperkeratotisch-rhagadiformes Hand- und Fussekzem, initial mit Streuung
(Gesicht/Rumpf/ Beine), bei diffusem Juckreiz am ganzen Körper, beruflich
relevanter Typ-IV-Sensibilisierung und atopischer Mitkomponente. Die topische
Behandlung führte zu einer deutlichen Besserung des Hautbefundes im Bereich der
Hände. Für eine Erwerbstätigkeit ohne mechanische Belastung der Hände, in einem
trockenen Umfeld ohne Feuchtigkeitsexposition oder Kontakt mit Irritantien
bestand vom 8. bis 28. Februar 2014 eine hälftige Arbeitsfähigkeit
(Austrittsbericht vom 24. Januar 2014). Die Experten der asim Begutachtung,
Spital E.________, bestätigten die dermatologische Diagnose des Spitals
D.________ (Gutachten vom 9. April 2014). Anlässlich der Untersuchung zeigten
sich nur minimale Befunde wie Lichenifikation, dyshidrotische Bläschen und
hyperlineare Hände, welche Befunde nicht klar einem Krankheitsbild zugeordnet
werden konnten. Die Arbeitsfähigkeit betrug für Tätigkeiten, bei welchen die
dermatologischen Einschränkungen berücksichtigt werden könnten (regelmässige
Pausen für die Rückfettung; falls Plastikhandschuhe getragen werden müssten,
waren baumwollene Innenhandschuhe zu empfehlen; Vermeiden von Feucht- oder
Arbeiten in austrocknendem Milieu; Vermeiden von Kontakt zu den
sensibilisierenden Stoffen gemäss Nichteignungsverfügung), zunächst 50 % und
konnte nach vier Wochen - bei guten Hautverhältnissen - gesteigert werden. Laut
Bericht des behandelnden Dermatologen, Dr. med. F.________, vom 9. Juni 2015
führte die Therapie mit einem neu zugelassenen Medikament zu einer deutlichen
Besserung der Symptomatik (vor allem der Urtikariaschübe), indessen traten
Nebenwirkungen (Kopfschmerzen) und schliesslich eine erneute Verschlechterung
des Krankheitsbildes auf (letzter Konsultationsbefund vom 5. Juni 2015:
Erythematös-papulöses Exanthem im Gesicht, beidseitiges dyshidrotisches
Handekzem, rezidivierend feinfleckig diskret erythematös-squamöses Exanthem im
gesamten Integuement), weshalb von Arzt- und Patientenseite beschlossen wurde,
die Behandlung nicht weiter fortzuführen. Nachdem die Therapieoptionen
weitgehend ausgeschöpft waren, ersuchte Dr. med. F.________ die SUVA, das
weitere Prozedere zu bestimmen. Gemäss Auskünften des Dr. med. G.________,
Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, SUVA, vom 19. Juni,
1. Juli und 21. August 2015 wiesen die Handekzeme trotz ausgeschöpfter
Therapiemassnahmen und obwohl der Versicherte seit dem Jahr 2008 nicht mehr
berufstätig war, einen chronisch-undulierenden Verlauf auf, weshalb aus
medizinischer Sicht der Endzustand erreicht gewesen war; insgesamt war der
Versicherte entsprechend den Beurteilungen des Spitals D.________ und der asim
(Spital E.________) aus dermatologischer Sicht in einer adaptierten
Erwerbsmöglichkeit vollständig arbeitsfähig.

2.1.2. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen die im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebrachten Einwendungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands
und der Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass
die ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, auch diejenige des
behandelnden Dr. med. F.________ (vgl. Berichte vom 11. September 2013 und 16.
Januar 2014), jeweils in Kenntnis des chronisch-rezidivierenden beziehungsweise
chronisch-undulierenden Verlaufs der Krankheit erfolgten, weshalb ihnen auch
bei der geltend gemachten, zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des
Hautbildes weiterhin Gültigkeit zukam. Daher konnte aus dem Bericht des Dr.
med. H.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, SUVA
Arbeitsmedizin, vom 28. Oktober 2014, wonach sich der Gesundheitszustand
verschlechtert hatte und instabil war, nichts zu Gunsten des Versicherten
abgeleitet werden. Zum geltend gemachten starken Juckreiz, der eine
Arbeitstätigkeit gänzlich verunmögliche, hielt die Vorinstanz richtig fest,
dass im dermatologischen Anforderungsprofil eine ausreichende Anzahl Pausen zur
Behandlung (Einfettung) der Hände einbezogen, mithin bei der attestierten
vollständigen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der
aufgelegten Fotodokumentation der vom Ekzem befallenen Hautbereiche hat das
kantonale Gericht festgehalten, dass allein gestützt darauf nicht auf einen
unerträglichen Juckreiz geschlossen werden konnte. Diese Feststellung trifft
auch auf die im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten und im Übrigen
undatierten Fotografien zu, weshalb die Frage, ob es sich dabei um ein
unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,
offengelassen werden kann. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer für eine Erwerbstätigkeit, bei welcher er
die Hände im Sinne des dermatologischen Anforderungsprofils schonen könnte,
jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Dezember 2015)
vollständig arbeitsfähig war.

2.2. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, dass der psychiatrische
Sachverständige in Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten nur noch eine
Dysthymia (ICD-10: F34.1), differentialdiagnostisch eine gegenwärtig
unvollständig remittierte depressive Episode (ICD-10: F32.4), feststellen
konnte, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten. Auch in diesem
Punkt wiederholt der Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Einwendungen, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Ergänzend ist einzig hinzuzufügen, dass
sich das Spital D.________ einlässlich mit der geltend gemachten Wechselwirkung
zwischen der psychischen Verfassung und den dermatologischen Problemen
auseinandersetzte. So hielt es nach eingeholtem psychiatrischem Konsilium und
mehreren ausführlichen Gesprächen fest, dass der Patient weiterhin hinsichtlich
des subjektiv im Vordergrund stehenden Juckreizes einen Bezug zu einer
psychosomatischen Komponente vehement verneinte und sowohl eine Therapie mit
dem Antidepressivum Remeron, das zusätzlich antipruriginöse Wirkung hätte, als
auch eine weiterführende psychologische Betreuung wiederholt ablehnte (Bericht
vom 24. Januar 2014). Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, inwiefern
von den beantragten Abklärungen zum psychiatrischen Gesundheitszustand neue
Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. zur Zulässigkeit der antizipierten
Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis).
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Frage, ob die geltend gemachten
psychischen Beschwerden in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit der
zur Diskussion stehenden Berufskrankheit stünden, offengelassen.

3.

3.1. Zur vorinstanzlichen Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG)
weist der Beschwerdeführer einzig auf das Urteil 9C_432/2009 vom 23. Februar
2010 hin, ohne darzutun, inwiefern dieses hier zur Beurteilung des
hypothetischen Invalideneinkommens einschlägig sein könnte. Mangels weiterer
Vorbringen ist daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids zu verweisen, wonach der Versicherte in Bestätigung
des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente
gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 23 % hatte.

3.2.

3.2.1. Nach zutreffender Darlegung der Rechtsgrundlagen zur Bemessung der
Integritätseinbusse hat das kantonale Gericht erkannt, dass gemäss der mit den
übrigen dermatologischen Auskünften übereinstimmenden Beurteilung des Dr. med.
G.________ vom 11. September 2015 die Hautveränderungen am Gesicht und an
anderen Körperstellen im Rahmen der Grunderkrankung (Atopie: Bezeichnung für
genetische Prädisposition für verschiedene klinische Manifestationen der
Überempfindlichkeitsreaktion vom Soforttyp; vgl. Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 200) zu interpretieren waren. Daher war einzig
der dermatologisch verifizierte Zustand an den Händen
unfallversicherungsrechtlich in Betracht zu ziehen, der aufgrund der
unbestritten beizuziehenden, von der SUVA ermittelten Richtwerte
(Integritätsschaden bei Schädigung der Haut; Tabelle 18 lit. a;
Integritätsschaden bei Dermatosen) auf 5 % zu beziffern war.

3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im dermatologischen Teilgutachten der
asim vom 20. Februar 2014 werde eine Atopie ausdrücklich verneint. Er
übersieht, dass die dermatologischen Befunde der in vorstehender Erwägung 2.1.1
zitierten Auskünfte der asim keinem klaren Krankheitsbild zugeordnet werden
konnten und schon kurze Zeit davor die Ärzte des Spitals D.________ von einem
deutlich psychosomatisch überlagerten Krankheitsbild sprachen, das mangels
Einsicht des Versicherten nicht therapierbar war. Unter diesen Umständen ist
wenig nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer eine durch die Berufskrankheit
bedingte schwerwiegende Entstellung des Gesichts oder anderer Körperstellen
geltend macht. Vielmehr ist aufgrund der umfangreichen ärztlichen Behandlungen
davon auszugehen, dass die topischen, mithin allein auf die Hände bezogenen
therapeutischen Massnahmen jeweils zu deutlicher Besserung des Krankheitsbildes
führten. Daher ist der vorinstanzlichen Auffassung, die akut aufgetretenen
Ausschläge im Gesicht und am gesamten Körper seien in Bezug auf den geltend
gemachten Anspruch auf Integritätsentschädigung nicht relevant, ohne Weiteres
beizupflichten.

4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5. 
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben,
zumal der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten
Anspruchs auf weitere Abklärungen des psychiatrischen Gesundheitszustandes
davon ausgehen konnte, dieser könnte künftig anders beurteilt werden. Dem
Beschwerdeführer ist daher eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 2 Satz 2 BGG). Er wird indessen darauf hingewiesen, dass er der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der
Lage sein wird (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Sämi Meier wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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