Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.501/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_501/2016  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Hochschulrat der Interstaatlichen 
Hochschule für Technik Buchs NTB, Werdenbergstrasse 4, 9471 Buchs, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht 
(Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission der Hochschule für Technik
Buchs (NTB) vom 25. Mai 2016 / 1. Juli 2016 (RK-NTB.2015.5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war als Dozent an der Interstaatlichen Hochschule für Technik Buchs
(NTB) angestellt. Am 7. August 2014 kündigte der Hochschulrat der NTB das
Dienstverhältnis mit A.________ per 15. Februar 2015. Auf Rekurs des A.________
hin hob die Rekurskommission der NTB diese Kündigung mit Entscheid vom 27.
Februar 2015 aus formellen Gründen auf. Daraufhin kündigte der Hochschulrat der
NTB das Dienstverhältnis mit Verfügung vom 7. August 2015 per 20. Februar
2016. 
 
B.   
Den von A.________ hiegegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der NTB
mit Entscheid vom 25. Mai und 1. Juli 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragte A.________, es sei die Kündigung unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben. 
Auf Aufforderung des Bundesgerichts hin äusserten sich die Rekurskommission,
das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und A.________ zur Frage, ob die
Rekurskommission eine Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 BGG
ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V
42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).  
 
1.2. Angefochten ist ein Entscheid der Rekurskommission der NTB. Gesetzliche
Grundlage dieser Rekurskommission sind Art. 19 und 20 der Vereinbarung über die
Hochschule für Technik Buchs vom 20. Juni 1968 (nachstehend: die
Gründungsvereinbarung). Bei dieser Gründungsvereinbarung handelt es sich um
einen völkerrechtlichen Vertrag, welchen die schweizerischen Kantone St. Gallen
und Graubünden mit dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen haben. Hiezu
waren die Kantone befugt (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874; entspricht heute Art. 56 BV). Gemäss Art.
19 Abs. 1 der Gründungsvereinbarung besteht die Rekurskommission aus je einer
von den Regierungen der Vertragspartner auf ihre Amtsdauer gewählten
Vertretung. Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nach Art. 19 Abs. 3 der
Gründungsvereinbarung nicht in anderer Stellung für die Hochschule tätig sein.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Gründungsvereinbarung ist die Rekurskommission unter
anderem zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und
Entscheide des Hochschulrats. Eine Anfechtbarkeit der Entscheide der
Rekurskommission ist in der Gründungsvereinbarung nicht vorgesehen.  
 
1.3. Mit Wirkung auf den 1. Oktober 2005 ist das Fürstentum Liechtenstein der
Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003
beigetreten. Gemäss deren Art. 23 stehen dem Fürstentum damit die gleichen
Rechte und Pflichten wie den anderen Vereinbarungspartnern zu. Nach
liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder
Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem
Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
Durch den Beitritt des Fürstentums zur FHV stehen damit den Angestellten der
NTB die gleichen Rechte wie den Angestellten anderer schweizerischer
Fachhochschulen zu.  
 
1.4. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide:  
a. des Bundesverwaltungsgerichts; 
b. des Bundesstrafgerichts; 
c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; 
d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer und die Rekurskommission der NTB gehen davon aus,
dass Entscheide dieser Rekurskommission direkt vor Bundesgericht anfechtbar
sind. Während die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,
verneint das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen seine eigene
Zuständigkeit in dieser Sache. Damit stellt sich die Frage, ob die
Rekurskommission als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG zu qualifizieren ist.  
 
1.6. Als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG gelten
rechtsprechungsgemäss nicht bloss Gerichte, welche auf rein kantonalem Recht
beruhen, vielmehr können auch durch interkantonales Recht geschaffene Instanzen
als solche qualifiziert werden (vgl. auch Urteil 8C_260/2010 vom 12. Januar
2011 E. 1.1). Dasselbe muss auch für die Rekurskommission der NTB gelten,
stehen doch dem Fürstentum Liechtenstein gestützt auf Art. 23 FHV im
Fachhochschulbereich die Rechte und Pflichten eines schweizerischen Kantons zu.
Demnach handelt es sich bei der NTB funktionell um eine interkantonale
Fachhochschule, an welcher das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist. Die
Rekurskommission der NTB ist demnach als kantonale Instanz im Sinne von Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG zu qualifizieren. Da gegen deren Entscheide kein anderes
Rechtsmittel vorgesehen ist, handelt es sich zudem um eine letzte kantonale
Instanz. Das Bundesgericht ist demnach zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde
zuständig.  
 
2.   
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Rechtmässigkeit einer ausgesprochenen
Kündigung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses und
betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82
lit. a BGG. Da mit dem Begehren um Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses
Lohnforderungen und allenfalls weitere geldwerte Ansprüche in Zusammenhang
stehen, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Urteil 8C_826/2009 vom
1. Juli 2010 E. 1.1 mit Hinweis), weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit.
g BGG nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unter anderem zulässig, wenn der
Streitwert nicht weniger als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Diese Streitwertgrenze ist im vorliegenden Verfahren offensichtlich erreicht.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
4.   
 
4.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die
Kündigungsverfügung des Hochschulrats der NTB vom 7. August 2015 bestätigt hat.
Diese Entlassung erfolgte in Anwendung von Art. 5 der Anstellungsordnung für
Dozenten, Assistenten, Verwaltungs- und Betriebspersonal des Neu-Technikums
Buchs vom 8. Juli 1977 (nachstehend: Anstellungsordnung). Bei der NTB handelt
es sich gemäss Art. 1 der Gründungsvereinbarung um eine selbstständige
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in
Buchs (SG). Der Hochschulrat der NTB ist gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. g der
Gründungsvereinbarung befugt, eine Anstellungsordnung zu erlassen. Für Fragen,
welche in der Anstellungsordnung nicht abschliessend geregelt werden, erklärt
Art. 39 der Anstellungsordnung die Art. 319 bis 362 OR für (subsidiär)
anwendbar.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Kündigung vom 7. August 2015
sei zu Unzeit erfolgt. In der Tat steht in diesem Zusammenhang fest und ist
unbestritten, dass er im Zeitpunkt der Kündigung ohne eigenes Verschulden durch
Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war. Wie die Vorinstanz jedoch
überzeugend erwogen hat und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten
wurde, ist davon auszugehen, dass mit der Kündigung vom 7. August 2015 die
Sperrfrist von 180 Tagen gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR eingehalten wurde.
Nachdem Art. 39 der Anstellungsordnung auf das OR und nicht auf das
Personalrecht des Kantons St. Gallen verweist, kann der Beschwerdeführer
entgegen seinen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten aus den für die
Angestellten des Kantons St. Gallen geltenden längeren Fristen ableiten. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er den Arbeitsvertrag nach
eigenen Angaben im Glauben eingegangen war, das Personalrecht des Kantons St.
Gallen sei auf diesen anwendbar; er legt jedenfalls nicht dar, dass er von
Seiten der NTB diesbezüglich damals falsch informiert worden wäre, weshalb sein
Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben ins Leere stösst.  
 
4.3. Die Rekurskommission hat weiter in umfassender Würdigung der Akten für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass das
Vertrauensverhältnis zwischen der Schulleitung und dem Hochschulrat einerseits
und dem Beschwerdeführer andererseits massiv gestört ist und damit ein
sachlicher Grund für eine ordentliche Kündigung vorgelegen hat. Was der
Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere spricht die von ihm in
der Beschwerdeschrift erhobene Kritik an der (angeblichen) Personalpolitik der
NTB eher für als gegen die Annahme eines gestörten Vertrauensverhältnisses.
Auch sonst vermag er nicht darzutun, inwieweit die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung willkürlich erfolgt sein sollte.  
 
4.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm nicht
rückwirkend gekündigt, sondern am 7. August 2015 eine Kündigung per 20. Februar
2016 ausgesprochen. Das Festhalten an diesem Termin erscheint auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Entscheid der Rekurskommission erst
nach Ablauf der Kündigungsfrist erging, nicht unzumutbar.  
 
4.5. Somit war der die Kündigung des Hochschulrats der NTB vom 7. August 2015
bestätigende vorinstanzliche Entscheid rechtens; die Beschwerde ist somit
abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission der Hochschule für
Technik Buchs (NTB) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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