Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.500/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_500/2016

Urteil vom 19. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Davos,
Berglistutz 1, 7270 Davos Platz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 17. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Juni 2016 mit Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. August 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 20. August 2016 (Poststempel) eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2
S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz das auf kantonalem Recht beruhende Nichteintreten der
Verwaltung auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfeleistungen wegen
fehlender Mitwirkung bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen bestätigt
hat,
dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die Gründe
dargelegt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen als
für eine Anspruchsprüfung unzureichend zu betrachten sind,
dass sie weiter die von der Verwaltung auf Geheiss des Gerichts und unter
Androhung des Nichteintretens beim Beschwerdeführer konkret eingeforderten
Beweismittel wie etwa den Mietvertrag, Lohnabrechnungen und andere als ohne
ersichtlichen Grund nicht beigebracht bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht konkret eingeht, insbesondere nicht
näher aufzeigt, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung und die
gestützt darauf getroffenen Schlussfolgerungen in Anwendung des kantonalen
Rechts in Verletzung verfassungsmässiger Rechte erfolgt sein soll; lediglich zu
behaupten, die eingereichten Belege hätten sehr wohl zur Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen ausgereicht und von Gegenteiligem auszugehen sei
willkürlich und käme einer Rechtsverweigerung gleich, genügt offensichtlich
nicht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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