Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.499/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_499/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Pilatus, Landenbergstrasse 39, 6005
Luzern,
vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht,
Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 29. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. August 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 29. Juni 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. August 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am
12. September 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den
Parteivorbringen und in Würdigung der Akten die dem Beschwerdeführer
zugewiesene vorübergehende Beschäftigung bei job-vision ob-/nidwalden für
zumutbar erachtete,
dass sie die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Weigerung, daran
teilzunehmen, näher prüfte und als nicht stichhaltig verwarf, was zur
Bestätigung der in Anlehnung an Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV verfügten Einstellung des Beschwerdeführers in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 25 Tage führte,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die von der Vorinstanz dabei
vorgenommene Beweiswürdigung pauschal als einseitig ausgefallen kritisiert,
dass er es indessen darüber hinaus unterlässt, auf die Erwägungen der
Vorinstanz konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (d.h.
unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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