Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.497/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_497/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 4. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2016,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV
und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den
Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92
Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität
der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft
(Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 mit
Hinweisen),
dass dies dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt ist (dazu siehe
etwa Urteile 9C_204/2016 vom 29. April 2016 oder 9C_927/2016 vom 18. Dezember
2015),
dass er das Bundesgericht anruft, ohne einen formellen Ausstandsgrund zu
nennen,
dass er vielmehr einzig die Voreingenommenheit der Gutachterstelle als solcher
behauptet, was angesichts der eingangs dargelegten Rechtsprechung (BGE 138 V
271 E. 4 S. 280; siehe auch BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 277) unzulässig ist,
dass abgesehen davon die angerufenen Daten eines einzelnen Instituts ohne
Vergleichsdaten ohnehin nicht relevant sind und darüber hinaus so oder anders
keine Rückschlüsse auf die einzelnen Experten erlauben, insoweit im Vornherein
auch nicht geeignet wären, eine systematische Voreingenommenheit eines Experten
(verlässlich) zu belegen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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