I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.496/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_496/2016 Urteil vom 15. September 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A._________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde Schwyz, Herrengasse 17, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juni 2016. Nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dem Bundesgericht übermittelte Eingabe von A._________ vom 27. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Zwischenbescheid vom 28. Juni 2016, worin das gegen ein Gerichtsmitglied gestellte Ausstands- und Ablehnungsbegehren in einer öffentlich-rechtlichen Personalrechtsstreitigkeit abgewiesen wurde, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 27. Juli 2016 verschiedenste Vorhaltungen umfasst, ohne indessen in sachlich vorgetragener Form aufzuzeigen, inwiefern der Zwischenbescheid des kantonalen Gerichts vom 28. Juni 2016 gegen Recht verstossen haben könnte, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben