Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.496/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_496/2016

Urteil vom 15. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Schwyz,
Herrengasse 17, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Zwischenbescheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 28. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dem Bundesgericht übermittelte
Eingabe von A._________ vom 27. Juli 2016 (Poststempel) gegen den
Zwischenbescheid vom 28. Juni 2016, worin das gegen ein Gerichtsmitglied
gestellte Ausstands- und Ablehnungsbegehren in einer öffentlich-rechtlichen
Personalrechtsstreitigkeit abgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 27. Juli 2016 verschiedenste Vorhaltungen umfasst, ohne
indessen in sachlich vorgetragener Form aufzuzeigen, inwiefern der
Zwischenbescheid des kantonalen Gerichts vom 28. Juni 2016 gegen Recht
verstossen haben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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