Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.495/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_495/2016

Urteil vom 6. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinderat Reinach, 5734 Reinach AG,
2.       Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler
Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 8. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. Juni 2016,
in die Verfügung vom 4. August 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen
Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
in die Verfügung vom 14. September 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung
des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. September 2016
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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