Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.494/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_494/2016

Urteil vom 26. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung,
Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
23. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016 und die Eingabe vom
27. Juli 2016,
in die Verfügung vom 4. August 2016, mit welcher das Bundesgericht A.________
eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die
ungenützt verstrichen ist,
in die Eingabe vom 29. August 2016,
in die Verfügung vom 6. September 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. September 2016
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die
Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
dass sich am Nichteintreten nichts ändern würde, wenn die Feststellung der
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. August 2016 ("Ich habe zudem das
Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Gebührenerlass.") als - sinngemäss -
gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen genommen würde,
weshalb offen bleiben kann, ob das Gesuch den Formerfordernissen überhaupt
genügen würde,
dass nämlich gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche
Rechtspflege nur gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint,
dass Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von
einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3
S. 236 mit Hinweis),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die vorliegende Beschwerde diese Anforderungen zweifellos nicht erfüllt,
weshalb gar kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, die
Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege namentlich auch aus diesem Grund abzuweisen wäre,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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